688_1986
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688. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1987 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 688. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1987 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
1986_688_0 688. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1987 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
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Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1979, BGBl.
Nr. 550, wird der Kurs für die Umrechnung von
Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten
dort in Deutscher Mark erzielen, für die Zeit ab
1. Jänner 1987 mit 6,30 S je 1,00 DM festgesetzt.