688. Kundmachung: Eröffnung von Kontingenten und Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,
wird kundgemacht
§ 1. Für die Einfuhr der im Anhang E des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, genannten
Erzeugnisse mit Ursprung in Dänemark oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland werden für 1978 nachstehende Kontingente zum Zollsatz Null eröffnet
§ 2. Für die Einfuhr der im Anhang F des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Erzeugnisse mit
Ursprung in Irland wird für 1978 nachstehendes Kontingent zum Zollsatz Null eröffnet
§ 3. Für die Einfuhr der im Anhang G des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Erzeugnisse mit
Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden für 1978 nachstehende Richtplafonds
festgelegt
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 und 3 gelten nicht für die im Anhang D des Protokolls Nr. 1
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
genannten Erzeugnisse.
§ 5. Die in den §§ 1 bis 3 angeführten Kontingente und Richtplafonds gelten für Waren, die
vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt werden.
§ 6. Die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember
1976, BGBl. Nr. 718, über die Eröffnung von Kontingenten und die Festlegung von Richtplafonds
gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft tritt außer Kraft.