688. Bundesgesetz: 2. Bundestheaterpensionsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.
Nr. 159/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 299/1959 wird wie folgt geändert
1. § 1 samt Überschrift hat zu lauten
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche
der in Vollbeschäftigung und
ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten
österreichischer Staatsbürgerschaft,
deren Dienstverhältnis durch
a) das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/
1922, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 108/1958 oder
b) den Kollektivvertrag für das technische
Personal der Bundestheater
— im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt
— geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen
und Angehörigen.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung
stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete,
deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz
geregelt ist (künstlerisches Personal),
wenn sie
a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet
sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer
von mindestens zehn Monaten
eines Spieljahres abgeschlossen sind und
eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig
von der Dauer der einzelnen
Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
b) gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre
Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens
zehn Monaten eines Spieljahres
abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern
durch mindestens sechs Monate
eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung
stehen;
c) bereits in einem Dienstverhältnis an den
Bundestheatern tätig waren, auf das die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
der Bundestheaterpensionsverordnung,
BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung gefunden
haben, sofern dieses Dienstverhältnis,
wenn auch unter geänderten Bedingungen,
aufrecht geblieben ist, für die Zeit
ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an
den Bundestheatern;
d) bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren
als Externisten im Sinne des Abs. 3
lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens
zehn Monaten und in mehr als
vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern
vertraglich verpflichtet waren, es
sei denn, der Vertrag wurde für das elfte
Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers,
diesen überhaupt oder zu den
bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen,
nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 findet dieses Bundesgesetz keine
Anwendung auf
a) Arbeiter, die im provisorischen oder
dauernd provisorischen Dienstverhältnis
stehen;
b) Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen,
das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes
Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen
nach Abs. 2 lit. a oder lit. b
nicht gegeben sind;
c) Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes
nichtständige Mitglieder (Darsteller),
die für nicht aus dem Kreise der
ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende
Fächer (Rollen) höchstens mit
Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke
innerhalb eines Spieljahres verpflichtet
werden;
d) Angehörige von Zusatzchören;
e) Tages(Abend)aushelfer;
f) Komparsen und Statisten;
g) Substituten;
h) Volontäre;
i) Angehörige des Publikumsdienstes;
j) Aushilfsarbeitskräfte;
k) Ballettschüler der Bundestheater;
l) Lehrlinge der Bundestheater;
m) Bundestheaterbedienstete, die in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum
Bund aufgenommen werden oder bei Begründung
des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen
Dienstverhältnisses bereits in
einem solchen stehen, wenn ihnen aus
diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung
zusteht; dies gilt nicht, wenn der
Dienstnehmer bei der Aufnahme in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw.
bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz
auf Anwartschaft oder Anspruch auf
Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge
aus dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis verzichtet;
n) Bundestheaterbedienstete, die bei der
erstmaligen Begründung eines in den
Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses
als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das
35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag
verpflichtetes Mitglied das
50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals
das 38. Lebensjahr vollendet oder
überschritten haben;
o) Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten
aufgenommen
wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes,
Krankheit, Beschäftigungsverbotes
nach dem Bundesgesetz über den Mutterschutz,
BGBl. Nr. 76/1957, in der jeweils
geltenden Fassung oder auf Grund des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 188/1955, in der
jeweils geltenden Fassung oder des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, an der
Diensterfüllung verhindert sind.
(4) Bundestheaterbedienstete, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie
die unter Abs. 3 lit. n aufgezählten Bediensteten
können auf Antrag der Bundestheater
mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen dem Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes unterstellt
werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater
gelegen ist."
2. § 2 samt Überschrift hat zu lauten
„Versetzung in den zeitlichen Ruhestand
§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch
auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand,
wenn er
a) dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung
seiner Dienstfähigkeit voraussehen
läßt, oder
b) dauernd unfähig geworden ist, einen
seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und
seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst
in den Bundestheatern zu versehen, er
aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom
Dienstgeber — ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen
Dienstvertrages — in den zeitlichen
Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernd
unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß
zu versehen, das 60. Lebensjahr aber noch
nicht vollendet hat.
(3) Der Bundestheaterbedienstete ist von
Amts wegen in den zeitlichen Ruhestand zu
versetzen, wenn er infolge Krankheit länger
als ein Jahr vom Dienst abwesend ist, sofern
nicht die Voraussetzungen für die Versetzung
in den dauernden Ruhestand vorliegen.
(4) Bei Berechnung der einjährigen Dauer
einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit
vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im
Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit überhaupt
nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei Berechnung
der einjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit
vom Dienst ist eine dazwischenliegende
Dienstleistung nur dann als Unterbrechung
anzusehen, wenn sie mindestens die
halbe Dauer des unmittelbar vorherliegenden
Krankenstandes erreicht. In diesem Fall ist das
Jahr erst vom Ende der zwischen den beiden
Krankheitsperioden gelegenen Dienstleistung an
zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden
Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung
des einjährigen Krankenstandes die
einzelnen Abschnitte der krankheitsbedingten
Abwesenheit vom Dienst zusammenzurechnen.
(5) Der infolge Dienstunfähigkeit in den
zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete
ist verpflichtet, sich auf Anordnung
des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung
des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit
zu unterwerfen. Außerdem hat er jede
erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme
vom Dienstgeber genehmigen zu lassen.
(6) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand
versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit
wieder, so hat er auf Aufforderung
des Dienstgebers den zuletzt bekleideten
Dienstposten sofort wieder anzutreten.
(7) Kommt der Bundestheaterbedienstete den
im Abs. 5 oder 6 vorgesehenen Anordnungen
des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem
Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der
vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuß.
Ebenso entfällt der Ruhegenuß während des
Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen
Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuß
ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung
findet nicht statt."
3. Nach § 2 sind folgender neuer § 2 a samt
Überschrift und § 2 b einzufügen, die zu lauten
haben
„Versetzung (Übertritt) in den dauernden
Ruhestand
§ 2 a. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
(§ 3) nach Ablauf des Monats, in dem er das
60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf
Versetzung in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom
Dienstgeber — ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen
Dienstvertrages — in den dauernden
Ruhestand versetzt werden
a) bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten
ordnungsgemäß zu versehen, wenn
der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr
bereits vollendet hat, oder
b) bei Änderung in der Organisation oder
im Betrieb der Bundestheater oder
c) wenn der Bundestheaterbedienstete das
60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch
auf den vollen Ruhegenuß erworben
hat; ein Bundestheaterbediensteter
des künstlerischen Personals mit Ablauf
des Spieljahres oder
d) wenn der Bundestheaterbedienstete das
60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu
diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den
vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte
können, aber nur deswegen nicht erreicht
hat, weil er seit seiner Unterstellung
unter dieses Gesetz aus Gründen, die in
seiner Person liegen, ausgenommen
Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern
nicht in dem im § 7 Abs. 3
oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung
stand oder
e) wenn der Bundestheaterbedienstete das
60. Lebensjahr vollendet hat und sich im
zeitlichen Ruhestand befindet.
(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet
mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner
Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis
aus, ein Bundestheaterbediensteter
des künstlerischen Personals mit Ablauf des
Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre
seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt
die Voraussetzungen des § 3, tritt er in
den dauernden Ruhestand.
(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen
Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses
über die Altersgrenze gemäß Abs. 3
hinaus mit Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen auf jeweils
ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei
Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn zu
diesem Zeitpunkt die für die Erlangung des
Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche
Dienstzeit bereits erreicht ist und der
Bedienstete ferner eine tatsächliche Dienstzeit
von mindestens zehn Jahren bei den Bundestheatern
aufzuweisen hat.
§ 2 b. (1) Das Recht des Dienstgebers, den
Dienstvertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern,
wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten
in den Ruhestand zu versetzen,
nicht berührt.
(2) Mit der Versetzung oder dem Übertritt
in den Ruhestand wird aus dem Dienstverhältnis
ein Ruhestandsverhältnis.
(3) Die künstlerische Dienstunfähigkeit ist
durch den Dienstgeber auf Grund eines Gutachtens
eines von ihm bestimmten Sachverständigen
festzustellen. Der Bundestheaterbedienstete
ist verpflichtet, sich einer solchen Begutachtung
zu unterziehen. Er ist jedoch berechtigt,
selbst ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
(4) Wird ein Bundestheaterbediensteter des
Ruhestandes, der vor seiner Ruhestandsversetzung
nach einem der Schemata des technischen
oder des künstlerischen Personals entlohnt wurde,
wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert),
so gebührt ihm die besoldungsrechtliche
Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung
in den Ruhestand innehatte. In diesem Falle
ist dem Bundestheaterbediensteten in der Gehaltsstufe,
die er anläßlich der Reaktivierung
erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung
in dieser Gehaltsstufe verbracht hat,
für die Vorrückung anzurechnen.
(5) Bei Bundestheaterbediensteten, die nicht
unter Abs. 4 fallen, darf bei Wiederaufnahme
des Dienstes der Bezug nicht weniger betragen
als der bisherige Ruhebezug."
4. Im § 3 haben die Abs. 3 und 5 zu entfallen;
der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „3."
5. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete,
die mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre im
Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2
aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber
oder Nichterneuerung des Vertrages wegen
Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt
oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen
neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger
Auflösung des Dienstverhältnisses durch den
Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der
§§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem
Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb
vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen,
weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit
oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen
die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies
gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die
im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind
auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten
auf diese zehn Dienstjahre anzurechnen."
6. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter
aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch
auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß
erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen
Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft
auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt
bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen
18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der
Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger,
der aus dem die Anwartschaft begründenden
Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre,
einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten,
in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen
wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden
Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden
wäre."
7. § 5 samt Überschrift hat zu lauten
„Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage
beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt,
abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4
bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im
voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum
Höchstausmaß von monatlich 31900,— S. Der
Betrag von 31900,— S ändert sich jeweils um
den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt
eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen
Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe
7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen
geändert wird. Sonderzulagen, die Haushaltszulage,
Pauschalien aller Art, Zulagen für
besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere
die den Nebengebühren nach § 15 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung
der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, entsprechen, bleiben außer Betracht.
(3) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens eines
Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand
der für die nächste Vorrückung erforderliche
Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der
Bundestheaterbedienstete so zu behandeln, als ob
die Vorrückung eingetreten wäre. Hat der Bundestheaterbedienstete
im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Dienststand in der durch Vorrückung
erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens
die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für
das Erreichen der Dienstalterszulage erforderlich
ist, dann ist er so zu behandeln, als ob er
in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die
Dienstalterszulage gehabt hätte.
(4) War jeder einzelne Dienstbezug während
der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten,
in denen der Bundestheaterbedienstete den
Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als
sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag
des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen
die Ruhegenußermittlungsgrundlage
mit 100 v. H. des Durchschnittes der
Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen.
Die Ruhegenußermittlungsgrundlage
verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete
mit einem höheren Dienstbezug weniger als
80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern
zur Verfügung stand, und zwar für je
acht angefangene oder volle Monate um je
5 v. H. des Durchschnittes der sohin der Ermittlung
zugrunde zu legenden Dienstbezüge.
Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner
1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner
1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache
und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950
das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens
jedoch der Betrag von 10500,— S. Dieser
Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958
jeweils um den Hundertsatz, um den der Gehalt
eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen
Verwaltung in der Dienstklasse VIII,
Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als
Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage
gemäß Abs. 2. Der Rühegenuß darf
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den
letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach
Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide
verringert um den Pensionsbeitrag, nicht
überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte
Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch inner-
halb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung
durch den Bundesminister für Unterricht
und Kunst schriftlich zu stellen. Wird der Antrag
später gestellt, sind die Bestimmungen der
Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des
Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder
einzelne Dienstbezug mindestens während der
Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten
höher war als der letzte volle Dienstbezug und
wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4
festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich
mit Auftrittshonorar entlohnt werden,
bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars
die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen
des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit
Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden,
sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten
gleichzustellen sind und als Dienstbezug das
5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars
in dieser Zeit anzusehen ist.
(8) Wenn der Bedienstete während seiner
Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen
höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten
Bezug hatte, ist der Bemessung des
Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage
im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde
zu legen
a) bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich
der Dienstalterszulage eines
Chorsängers der Staatsoper,
b) bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern
des Regiedienstes und des szenischen
Dienstes, die nach keinem Bezugsschema
entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe
in der höchsten Verwendungsgruppe
des Bühnenorchesters der Bundestheater,
c) bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich
der Dienstalterszulage eines
Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
d) bei Orchestersolisten der Höchstbezug
einschließlich der Dienstalterszulage eines
Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper."
8. § 6 samt Überschrift hat zu lauten
„Hundertsatz des Ruhegenusses
§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt
bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von zehn
Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jedes weitere nach den Bestimmungen
des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare
volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuß
für Dienstzeiten als
a) Ballettmitglied, Bläser, Solosänger um
2,8 v. H.,
b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um
2 v. H.
der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten
und für zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1
Z. 4) gilt der Satz 2 v. H.
(4) Sind bei einem Bundestheaterbediensteten
verschiedene Hundertsätze anzuwenden, so ist
die Summe der verbleibenden Jahresbruchteile
unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 7 wie die
letzte anrechenbare Dienstzeit zu behandeln.
(5) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage
und den letzten vollen
Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag,
nicht übersteigen."
9. Nach § 6 ist folgender neuer § 6 a samt
Überschrift einzufügen
„Nebengebührenzulage
§ 6 a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten,
der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine
Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten,
die gegen Auftrittshonorar verpflichtet
oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen
waren, gebührt keine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen
und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage
zum Versorgungsgenuß.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren
sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden
Nebengebühren für Mehrdienstleistungen
(in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht),
für Erschwernisse oder für Gefährdungen.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden
Nebengebühren sind in
einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt,
der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.
(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß beträgt
80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug
entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes.
(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation
der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem
der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden
Hundertsatz.
(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
beträgt für die Witwe 60 v. H., für
eine Halbwaise 12 v. H. und für eine Vollwaise
30 v. H. der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag
ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um
den sich bei den Beamten des Dienststandes der
Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V zuzüglich einer
allfälligen Teuerungszulage ändert."
10. Die Abs. 4 bis 7 des § 7 haben zu
lauten
„(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar
verpflichteten Solosängern und Schauspielern
ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich
mindestens 42 Auftritte geleistet oder
Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten
erworben haben, bei 42 Auftritten ein
Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung
des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen
dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung,
wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge
entrichtet werden.
(5) Werden von den im Abs. 4 genannten
Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte
geleistet oder erwachsen Honoraransprüche
für weniger als 42 Auftritte, so wird
für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen
Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen
für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet.
Das gleiche gilt für die über die Anzahl
von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen
Honoraransprüche mit der Maßgabe,
daß für die Bemessung des Ruhegenusses
in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr
anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung
der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr
werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens
0,5 betragen, als voller Tag gerechnet,
andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar
verpflichteter Solosänger oder Schauspieler
während eines Spieljahres innerhalb
einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten
oder sonstigen Kalenderzeiträumen bemessenen
Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5
mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer
Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht,
für die Ruhegenußbemessung anzurechnen
ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen
Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich
vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für
diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit
auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum
der Tätigkeitsdauer.
(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen
Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile
eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate
betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls
bleiben sie unberücksichtigt."
11. § 8 Abs. 1 samt Überschrift hat zu
lauten
„Ruhegenußvordienstzeiten
§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
der Bundestheaterbediensteten
sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden
bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen
einschlägigen Studiums an einer
Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie
als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2
lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340.
Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages
ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der
im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von
Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis,
auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung,
BGBl. Nr. 440/
1922, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart
war, höchstens jedoch der sich aus § 5
Abs. 2 ergebende Betrag."
12. § 9 samt Überschrift hat zu lauten
„Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,
Pflegekostenbeitrag
§ 9. (1) Die für Bundesbeamte jeweils geltenden
bundesgesetzlichen Vorschriften über den
Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag
und den Pflegekostenbeitrag sind mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß das Ausmaß
des Todesfallbeitrages das Dreifache des
jeweils geltenden Höchstausmaßes der Ruhegenußermittlungsgrundlage
nach § 5 Abs. 2
nicht übersteigen darf.
(2) Bei Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich
gegen Auftrittshonorar verpflichtet
sind, bildet ein Zwölftel der für das laufende
Vertragsjahr vereinbarten Gesamtsumme der
Auftrittshonorare die Bemessungsgrundlage für
den Todesfallbeitrag. Das in Abs. 1 genannte
Höchstausmaß darf jedoch nicht überschritten
werden."
13. § 10 samt Überschrift hat zu lauten
„Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes,
auf die dieses Bundesgesetz Anwendung
findet, haben von ihren Dienstbezügen
(§ 5 Abs. 2), von den Sonderzahlungen und
vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge
im Ausmaß der nachstehenden Hundertsätze
zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
a) Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger
6,25 v. H.,
b) die sonstigen Bundestheaterbediensteten
5 v. H.
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und,
sofern § 6 a Anwendung findet, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete
mit Auftrittshonorar
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a 1,4 v. H.
und
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. b 1,1 v. H.
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages
für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4
bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des
Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich
fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten
Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres
Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind,
sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den
Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten.
Stand ein Bundestheaterbediensteter des
künstlerischen Personals in einem Spieljahr den
Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen
Verpflichtung nicht mindestens acht Monate
oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar
nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung
zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge
nur für jene Monate oder Auftritte zu
entrichten, die für die Ruhegenußbemessung
anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3
auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete
den Bundestheatern zur
Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind
spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres
zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge
nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden,
so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung
des § 7 Abs. 3."
14. Die §§ 12 und 14 haben zu entfallen.
15. § 15 samt Überschrift hat zu lauten
„Anzeigepflichten
§ 15. (1) Jeder Bundestheaterbedienstete
(Hinterbliebene) ist verpflichtet, die für die Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses erforderlichen
Unterlagen auf Verlangen beizubringen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,
so unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)
genusses sowie die Flüssigmachung von
Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete
(Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat.
Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch
nicht berührt. Wenn der Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß
dem Grunde nach gegeben
ist, können in besonderen Notfällen Vorschüsse
ausgezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,
jede Veränderung in den Voraussetzungen, die
den Verlust oder die Minderung seines Anspruches
oder das Ruhen der Leistung begründet,
insbesondere jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft,
seines Wohnortes oder seines Familienstandes,
binnen einem Monat der pensionsanweisenden
Stelle zu melden.
(3) Der Empfänger einer Ergänzungszulage
hat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist
jede Änderung seines Gesamteinkommens der
pensionsanweisenden Stelle zu melden.
(4) Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung
einer Meldung gemäß Abs. 2 oder 3 entstehen,
sind hereinzubringen."
16. Die §§ 16 und 18 haben zu entfallen.
Artikel II
Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger
nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung
nach den bisherigen pensionsrechtlichen
Bestimmungen gehabt haben, gebührt
Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Hiebei ist der für die Bemessung des Ruhegenusses
maßgebende Hundertsatz nach der Vorschrift
des § 6 neu zu berechnen. Zu diesem
Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit) der Zeitraum
abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß
Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet
worden sind. Ist der auf diese Weise ermittelte
Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz,
der nach bisherigem Recht für die Bemessung
des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist,
so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung
des Ruhegenusses maßgebend.
(3) Ist der nach der Vorschrift des § 6 neu ermittelte
Hundertsatz höher als der Hundertsatz,
der nach bisherigem Recht für die Bemessung des
Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist
dieser Hundertsatz der Bemessung des Ruhegenusses
zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 findet auf
die im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung.
(5) Für Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
durch Einzelvertrag verpflichtet waren und deren
letzter ruhegenußfähiger Monatsbezug die zu
diesem Zeitpunkt geltende Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage
nicht erreicht hat, wird die
Ruhegenußermittlungsgrundlage wie folgt festgesetzt
Der letzte ruhegenußfähige Monatsbezug
erhöht sich um den gleichen Hundertsatz,
um den sich der Gehalt eines Bundesbeamten
der Dienstklasse VIII der Gehaltsstufe
1 gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden
Fassung, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage,
zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung
des Bundestheaterbediensteten und
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöht
hat. Bei jenen Bundestheaterbediensteten, die
vor dem 1. September 1958 aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden sind, ist die nach § 19
Abs. 3 neu festgesetzte Ruhegenußermittlungsgrundlage
um 203,9 v. H. zu erhöhen.
(6) Ist der nach Abs. 5 neu bemessene Ruhe(Versorgungs)genuß
niedrigerer als der bisherige
Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt dem Empfänger
des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach
Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)
genüsse einziehbare Ergänzungszulage im
Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.
(7) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten,
die ab dem 1. September 1958 mit
Anwartschaft auf Ruhegenuß aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden sind, sowie die Versorgungsgenüsse
ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen,
sind nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Abs. 5
sinngemäße Anwendung.
(8) Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf
Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies
zum Erreichen des Anspruches auf den vollen
Ruhegenuß (§ 5 Abs. 1 und § 6) erforderlich ist.
Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum
31. Dezember 1978 gestellt wird, mit dem
1. Jänner 1977, ansonsten mit dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten wirksam. Als
Bemessungsgrundlage für den besonderen
Pensionsbeitrag haben für Gesangssolisten, Schauspielsolisten,
Mitglieder des Regiedienstes und
des szenischen Dienstes sowie für Tanzsolisten
und Orchestersolisten die zum 1. Jänner 1977
für die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß
§ 5 Abs. 8 maßgeblichen Bezüge zu gelten. Der
besondere Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H.
(9) Die Nebengebührenzulage gemäß § 6 a gebührt
vom 1. Jänner 1977 an.
Artikel III
Übergangsbestimmungen für Bundestheaterbedienstete
des Dienststandes
(1) Bei einem Bundestheaterbediensteten, der
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
ein im § 1 Abs. 1 und 2 umschriebenes Dienstverhältnis
aufgenommen worden ist, sind die für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstzeit und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage
nach den vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden pensionsrechtlichen
Bestimmungen zu berechnen, wenn
dies für den Bundestheaterbediensteten, seine
Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.
(2) Bundestheaterbedienstete, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen
wurden oder bei Begründung des in
den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses
bereits in einem solchen standen, verlieren
drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Anwartschaft auf Pensionsversorgung
nach diesem Bundesgesetz, wenn ihnen aus beiden
Dienstverhältnissen Anwartschaft auf Pensionsversorgung
zusteht. Dies gilt nicht, wenn der
Dienstnehmer binnen dreier Monate nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auf Anwartschaft
auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge
aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
verzichtet.
(3) Die einem Bundestheaterbediensteten bereits
gewährte Nachsicht gemäß § 3 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes in der bisherigen Fassung bleibt
unberührt.
(4) Für Bundestheaterbedienstete, die bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bereits das
60. Lebensjahr vollendet haben und im Falle der
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der
vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage bereits
erlangt hätten, beträgt der Pensionsbeitrag
weiterhin 5 v. H.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz
die Mitwirkung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im
Einvernehmen mit diesen.