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688_1976 AT

688. Bundesgesetz: 2. Bundestheaterpensionsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 688. Bundesgesetz: 2. Bundestheaterpensionsgesetz-Novelle — 2. BthPG-Nov.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.

Nr. 159/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 299/1959 wird wie folgt geändert

1. § 1 samt Überschrift hat zu lauten

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche

der in Vollbeschäftigung und

ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten

österreichischer Staatsbürgerschaft,

deren Dienstverhältnis durch

a) das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/

1922, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 108/1958 oder

b) den Kollektivvertrag für das technische

Personal der Bundestheater

— im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt

— geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen

und Angehörigen.

(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung

stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete,

deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz

geregelt ist (künstlerisches Personal),

wenn sie

a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet

sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer

von mindestens zehn Monaten

eines Spieljahres abgeschlossen sind und

eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig

von der Dauer der einzelnen

Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;

b) gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre

Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens

zehn Monaten eines Spieljahres

abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern

durch mindestens sechs Monate

eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung

stehen;

c) bereits in einem Dienstverhältnis an den

Bundestheatern tätig waren, auf das die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

der Bundestheaterpensionsverordnung,

BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden

Fassung Anwendung gefunden

haben, sofern dieses Dienstverhältnis,

wenn auch unter geänderten Bedingungen,

aufrecht geblieben ist, für die Zeit

ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an

den Bundestheatern;

d) bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren

als Externisten im Sinne des Abs. 3

lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens

zehn Monaten und in mehr als

vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern

vertraglich verpflichtet waren, es

sei denn, der Vertrag wurde für das elfte

Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers,

diesen überhaupt oder zu den

bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen,

nicht verlängert.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 findet dieses Bundesgesetz keine

Anwendung auf

a) Arbeiter, die im provisorischen oder

dauernd provisorischen Dienstverhältnis

stehen;

b) Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen,

das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes

Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen

nach Abs. 2 lit. a oder lit. b

nicht gegeben sind;

c) Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes

nichtständige Mitglieder (Darsteller),

die für nicht aus dem Kreise der

ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende

Fächer (Rollen) höchstens mit

Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke

innerhalb eines Spieljahres verpflichtet

werden;

d) Angehörige von Zusatzchören;

e) Tages(Abend)aushelfer;

f) Komparsen und Statisten;

g) Substituten;

h) Volontäre;

i) Angehörige des Publikumsdienstes;

j) Aushilfsarbeitskräfte;

k) Ballettschüler der Bundestheater;

l) Lehrlinge der Bundestheater;

m) Bundestheaterbedienstete, die in ein

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum

Bund aufgenommen werden oder bei Begründung

des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen

Dienstverhältnisses bereits in

einem solchen stehen, wenn ihnen aus

diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung

zusteht; dies gilt nicht, wenn der

Dienstnehmer bei der Aufnahme in das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw.

bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz

auf Anwartschaft oder Anspruch auf

Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge

aus dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis verzichtet;

n) Bundestheaterbedienstete, die bei der

erstmaligen Begründung eines in den

Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses

als

aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,

bb) Orchester- oder Chormitglied das

35. Lebensjahr,

cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag

verpflichtetes Mitglied das

50. Lebensjahr oder als

dd) Angehöriger des technischen Personals

das 38. Lebensjahr vollendet oder

überschritten haben;

o) Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten

aufgenommen

wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes,

Krankheit, Beschäftigungsverbotes

nach dem Bundesgesetz über den Mutterschutz,

BGBl. Nr. 76/1957, in der jeweils

geltenden Fassung oder auf Grund des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 188/1955, in der

jeweils geltenden Fassung oder des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, an der

Diensterfüllung verhindert sind.

(4) Bundestheaterbedienstete, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie

die unter Abs. 3 lit. n aufgezählten Bediensteten

können auf Antrag der Bundestheater

mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen dem Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes unterstellt

werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater

gelegen ist."

2. § 2 samt Überschrift hat zu lauten

„Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch

auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand,

wenn er

a) dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung

seiner Dienstfähigkeit voraussehen

läßt, oder

b) dauernd unfähig geworden ist, einen

seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und

seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst

in den Bundestheatern zu versehen, er

aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom

Dienstgeber — ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen

Dienstvertrages — in den zeitlichen

Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernd

unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß

zu versehen, das 60. Lebensjahr aber noch

nicht vollendet hat.

(3) Der Bundestheaterbedienstete ist von

Amts wegen in den zeitlichen Ruhestand zu

versetzen, wenn er infolge Krankheit länger

als ein Jahr vom Dienst abwesend ist, sofern

nicht die Voraussetzungen für die Versetzung

in den dauernden Ruhestand vorliegen.

(4) Bei Berechnung der einjährigen Dauer

einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit

vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im

Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit überhaupt

nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei Berechnung

der einjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit

vom Dienst ist eine dazwischenliegende

Dienstleistung nur dann als Unterbrechung

anzusehen, wenn sie mindestens die

halbe Dauer des unmittelbar vorherliegenden

Krankenstandes erreicht. In diesem Fall ist das

Jahr erst vom Ende der zwischen den beiden

Krankheitsperioden gelegenen Dienstleistung an

zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden

Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung

des einjährigen Krankenstandes die

einzelnen Abschnitte der krankheitsbedingten

Abwesenheit vom Dienst zusammenzurechnen.

(5) Der infolge Dienstunfähigkeit in den

zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete

ist verpflichtet, sich auf Anordnung

des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung

des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit

zu unterwerfen. Außerdem hat er jede

erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme

vom Dienstgeber genehmigen zu lassen.

(6) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand

versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit

wieder, so hat er auf Aufforderung

des Dienstgebers den zuletzt bekleideten

Dienstposten sofort wieder anzutreten.

(7) Kommt der Bundestheaterbedienstete den

im Abs. 5 oder 6 vorgesehenen Anordnungen

des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem

Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der

vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuß.

Ebenso entfällt der Ruhegenuß während des

Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen

Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuß

ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung

findet nicht statt."

3. Nach § 2 sind folgender neuer § 2 a samt

Überschrift und § 2 b einzufügen, die zu lauten

haben

„Versetzung (Übertritt) in den dauernden

Ruhestand

§ 2 a. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat

bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

(§ 3) nach Ablauf des Monats, in dem er das

60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf

Versetzung in den dauernden Ruhestand.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom

Dienstgeber — ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen

Dienstvertrages — in den dauernden

Ruhestand versetzt werden

a) bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten

ordnungsgemäß zu versehen, wenn

der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr

bereits vollendet hat, oder

b) bei Änderung in der Organisation oder

im Betrieb der Bundestheater oder

c) wenn der Bundestheaterbedienstete das

60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch

auf den vollen Ruhegenuß erworben

hat; ein Bundestheaterbediensteter

des künstlerischen Personals mit Ablauf

des Spieljahres oder

d) wenn der Bundestheaterbedienstete das

60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu

diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den

vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte

können, aber nur deswegen nicht erreicht

hat, weil er seit seiner Unterstellung

unter dieses Gesetz aus Gründen, die in

seiner Person liegen, ausgenommen

Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern

nicht in dem im § 7 Abs. 3

oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung

stand oder

e) wenn der Bundestheaterbedienstete das

60. Lebensjahr vollendet hat und sich im

zeitlichen Ruhestand befindet.

(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet

mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner

Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis

aus, ein Bundestheaterbediensteter

des künstlerischen Personals mit Ablauf des

Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre

seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt

die Voraussetzungen des § 3, tritt er in

den dauernden Ruhestand.

(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen

Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses

über die Altersgrenze gemäß Abs. 3

hinaus mit Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen auf jeweils

ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei

Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn zu

diesem Zeitpunkt die für die Erlangung des

Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche

Dienstzeit bereits erreicht ist und der

Bedienstete ferner eine tatsächliche Dienstzeit

von mindestens zehn Jahren bei den Bundestheatern

aufzuweisen hat.

§ 2 b. (1) Das Recht des Dienstgebers, den

Dienstvertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern,

wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten

in den Ruhestand zu versetzen,

nicht berührt.

(2) Mit der Versetzung oder dem Übertritt

in den Ruhestand wird aus dem Dienstverhältnis

ein Ruhestandsverhältnis.

(3) Die künstlerische Dienstunfähigkeit ist

durch den Dienstgeber auf Grund eines Gutachtens

eines von ihm bestimmten Sachverständigen

festzustellen. Der Bundestheaterbedienstete

ist verpflichtet, sich einer solchen Begutachtung

zu unterziehen. Er ist jedoch berechtigt,

selbst ein Sachverständigengutachten vorzulegen.

(4) Wird ein Bundestheaterbediensteter des

Ruhestandes, der vor seiner Ruhestandsversetzung

nach einem der Schemata des technischen

oder des künstlerischen Personals entlohnt wurde,

wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert),

so gebührt ihm die besoldungsrechtliche

Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung

in den Ruhestand innehatte. In diesem Falle

ist dem Bundestheaterbediensteten in der Gehaltsstufe,

die er anläßlich der Reaktivierung

erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung

in dieser Gehaltsstufe verbracht hat,

für die Vorrückung anzurechnen.

(5) Bei Bundestheaterbediensteten, die nicht

unter Abs. 4 fallen, darf bei Wiederaufnahme

des Dienstes der Bezug nicht weniger betragen

als der bisherige Ruhebezug."

4. Im § 3 haben die Abs. 3 und 5 zu entfallen;

der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „3."

5. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden

aus dem Dienstverhältnis

§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete,

die mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre im

Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2

aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber

oder Nichterneuerung des Vertrages wegen

Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt

oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen

neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger

Auflösung des Dienstverhältnisses durch den

Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der

§§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem

Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb

vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen,

weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit

oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen

die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies

gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die

im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind

auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten

auf diese zehn Dienstjahre anzurechnen."

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter

aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch

auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß

erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen

Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft

auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt

bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen

18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der

Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger,

der aus dem die Anwartschaft begründenden

Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre,

einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten,

in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen

wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem

pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden

Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden

wäre."

7. § 5 samt Überschrift hat zu lauten

„Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage

beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt,

abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4

bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im

voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum

Höchstausmaß von monatlich 31900,— S. Der

Betrag von 31900,— S ändert sich jeweils um

den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt

eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen

Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe

7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen

geändert wird. Sonderzulagen, die Haushaltszulage,

Pauschalien aller Art, Zulagen für

besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere

die den Nebengebühren nach § 15 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, entsprechen, bleiben außer Betracht.

(3) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens eines

Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand

der für die nächste Vorrückung erforderliche

Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der

Bundestheaterbedienstete so zu behandeln, als ob

die Vorrückung eingetreten wäre. Hat der Bundestheaterbedienstete

im Zeitpunkt des Ausscheidens

aus dem Dienststand in der durch Vorrückung

erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens

die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für

das Erreichen der Dienstalterszulage erforderlich

ist, dann ist er so zu behandeln, als ob er

in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die

Dienstalterszulage gehabt hätte.

(4) War jeder einzelne Dienstbezug während

der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten,

in denen der Bundestheaterbedienstete den

Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als

sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag

des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen

die Ruhegenußermittlungsgrundlage

mit 100 v. H. des Durchschnittes der

Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen.

Die Ruhegenußermittlungsgrundlage

verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete

mit einem höheren Dienstbezug weniger als

80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern

zur Verfügung stand, und zwar für je

acht angefangene oder volle Monate um je

5 v. H. des Durchschnittes der sohin der Ermittlung

zugrunde zu legenden Dienstbezüge.

Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner

1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner

1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache

und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950

das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens

jedoch der Betrag von 10500,— S. Dieser

Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958

jeweils um den Hundertsatz, um den der Gehalt

eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen

Verwaltung in der Dienstklasse VIII,

Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als

Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage

gemäß Abs. 2. Der Rühegenuß darf

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den

letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach

Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide

verringert um den Pensionsbeitrag, nicht

überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte

Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch inner-

halb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung

durch den Bundesminister für Unterricht

und Kunst schriftlich zu stellen. Wird der Antrag

später gestellt, sind die Bestimmungen der

Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des

Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder

einzelne Dienstbezug mindestens während der

Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten

höher war als der letzte volle Dienstbezug und

wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4

festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich

mit Auftrittshonorar entlohnt werden,

bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars

die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen

des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit

Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden,

sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß

42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten

gleichzustellen sind und als Dienstbezug das

5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars

in dieser Zeit anzusehen ist.

(8) Wenn der Bedienstete während seiner

Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen

höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten

Bezug hatte, ist der Bemessung des

Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage

im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde

zu legen

a) bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich

der Dienstalterszulage eines

Chorsängers der Staatsoper,

b) bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern

des Regiedienstes und des szenischen

Dienstes, die nach keinem Bezugsschema

entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe

in der höchsten Verwendungsgruppe

des Bühnenorchesters der Bundestheater,

c) bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich

der Dienstalterszulage eines

Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,

d) bei Orchestersolisten der Höchstbezug

einschließlich der Dienstalterszulage eines

Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper."

8. § 6 samt Überschrift hat zu lauten

„Hundertsatz des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von zehn

Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jedes weitere nach den Bestimmungen

des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare

volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuß

für Dienstzeiten als

a) Ballettmitglied, Bläser, Solosänger um

2,8 v. H.,

b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um

2 v. H.

der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten

und für zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1

Z. 4) gilt der Satz 2 v. H.

(4) Sind bei einem Bundestheaterbediensteten

verschiedene Hundertsätze anzuwenden, so ist

die Summe der verbleibenden Jahresbruchteile

unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 7 wie die

letzte anrechenbare Dienstzeit zu behandeln.

(5) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage

und den letzten vollen

Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag,

nicht übersteigen."

9. Nach § 6 ist folgender neuer § 6 a samt

Überschrift einzufügen

„Nebengebührenzulage

§ 6 a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten,

der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine

Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten,

die gegen Auftrittshonorar verpflichtet

oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen

waren, gebührt keine Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen

und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage

zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren

sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden

Nebengebühren für Mehrdienstleistungen

(in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht),

für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden

Nebengebühren sind in

einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt,

der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß beträgt

80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug

entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum

Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation

der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem

der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden

Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

beträgt für die Witwe 60 v. H., für

eine Halbwaise 12 v. H. und für eine Vollwaise

30 v. H. der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag

ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um

den sich bei den Beamten des Dienststandes der

Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V zuzüglich einer

allfälligen Teuerungszulage ändert."

10. Die Abs. 4 bis 7 des § 7 haben zu

lauten

„(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar

verpflichteten Solosängern und Schauspielern

ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich

mindestens 42 Auftritte geleistet oder

Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten

erworben haben, bei 42 Auftritten ein

Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung

des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen

dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung,

wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge

entrichtet werden.

(5) Werden von den im Abs. 4 genannten

Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte

geleistet oder erwachsen Honoraransprüche

für weniger als 42 Auftritte, so wird

für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen

Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen

für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet.

Das gleiche gilt für die über die Anzahl

von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen

Honoraransprüche mit der Maßgabe,

daß für die Bemessung des Ruhegenusses

in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr

anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung

der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr

werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens

0,5 betragen, als voller Tag gerechnet,

andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar

verpflichteter Solosänger oder Schauspieler

während eines Spieljahres innerhalb

einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten

oder sonstigen Kalenderzeiträumen bemessenen

Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5

mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer

Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht,

für die Ruhegenußbemessung anzurechnen

ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen

Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich

vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für

diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit

auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum

der Tätigkeitsdauer.

(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen

Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile

eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate

betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls

bleiben sie unberücksichtigt."

11. § 8 Abs. 1 samt Überschrift hat zu

lauten

„Ruhegenußvordienstzeiten

§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

der Bundestheaterbediensteten

sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden

bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen

einschlägigen Studiums an einer

Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie

als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2

lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340.

Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages

ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der

im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von

Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis,

auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung,

BGBl. Nr. 440/

1922, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart

war, höchstens jedoch der sich aus § 5

Abs. 2 ergebende Betrag."

12. § 9 samt Überschrift hat zu lauten

„Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,

Pflegekostenbeitrag

§ 9. (1) Die für Bundesbeamte jeweils geltenden

bundesgesetzlichen Vorschriften über den

Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag

und den Pflegekostenbeitrag sind mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß das Ausmaß

des Todesfallbeitrages das Dreifache des

jeweils geltenden Höchstausmaßes der Ruhegenußermittlungsgrundlage

nach § 5 Abs. 2

nicht übersteigen darf.

(2) Bei Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich

gegen Auftrittshonorar verpflichtet

sind, bildet ein Zwölftel der für das laufende

Vertragsjahr vereinbarten Gesamtsumme der

Auftrittshonorare die Bemessungsgrundlage für

den Todesfallbeitrag. Das in Abs. 1 genannte

Höchstausmaß darf jedoch nicht überschritten

werden."

13. § 10 samt Überschrift hat zu lauten

„Pensionsbeitrag

§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes,

auf die dieses Bundesgesetz Anwendung

findet, haben von ihren Dienstbezügen

(§ 5 Abs. 2), von den Sonderzahlungen und

vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge

im Ausmaß der nachstehenden Hundertsätze

zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

a) Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger

6,25 v. H.,

b) die sonstigen Bundestheaterbediensteten

5 v. H.

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und,

sofern § 6 a Anwendung findet, des Nebengebührendurchschnittssatzes.

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete

mit Auftrittshonorar

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a 1,4 v. H.

und

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. b 1,1 v. H.

des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages

für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4

bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des

Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.

(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich

fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten

Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres

Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind,

sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den

Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten.

Stand ein Bundestheaterbediensteter des

künstlerischen Personals in einem Spieljahr den

Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen

Verpflichtung nicht mindestens acht Monate

oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar

nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung

zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge

nur für jene Monate oder Auftritte zu

entrichten, die für die Ruhegenußbemessung

anrechenbar sind.

(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3

auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete

den Bundestheatern zur

Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind

spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres

zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge

nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden,

so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung

des § 7 Abs. 3."

14. Die §§ 12 und 14 haben zu entfallen.

15. § 15 samt Überschrift hat zu lauten

„Anzeigepflichten

§ 15. (1) Jeder Bundestheaterbedienstete

(Hinterbliebene) ist verpflichtet, die für die Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses erforderlichen

Unterlagen auf Verlangen beizubringen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,

so unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)

genusses sowie die Flüssigmachung von

Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete

(Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat.

Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch

nicht berührt. Wenn der Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß

dem Grunde nach gegeben

ist, können in besonderen Notfällen Vorschüsse

ausgezahlt werden.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,

jede Veränderung in den Voraussetzungen, die

den Verlust oder die Minderung seines Anspruches

oder das Ruhen der Leistung begründet,

insbesondere jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft,

seines Wohnortes oder seines Familienstandes,

binnen einem Monat der pensionsanweisenden

Stelle zu melden.

(3) Der Empfänger einer Ergänzungszulage

hat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist

jede Änderung seines Gesamteinkommens der

pensionsanweisenden Stelle zu melden.

(4) Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung

einer Meldung gemäß Abs. 2 oder 3 entstehen,

sind hereinzubringen."

16. Die §§ 16 und 18 haben zu entfallen.

Artikel II

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger

nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung

nach den bisherigen pensionsrechtlichen

Bestimmungen gehabt haben, gebührt

Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Hiebei ist der für die Bemessung des Ruhegenusses

maßgebende Hundertsatz nach der Vorschrift

des § 6 neu zu berechnen. Zu diesem

Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit) der Zeitraum

abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß

Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet

worden sind. Ist der auf diese Weise ermittelte

Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz,

der nach bisherigem Recht für die Bemessung

des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist,

so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung

des Ruhegenusses maßgebend.

(3) Ist der nach der Vorschrift des § 6 neu ermittelte

Hundertsatz höher als der Hundertsatz,

der nach bisherigem Recht für die Bemessung des

Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist

dieser Hundertsatz der Bemessung des Ruhegenusses

zugrunde zu legen.

(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 findet auf

die im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung.

(5) Für Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt

des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

durch Einzelvertrag verpflichtet waren und deren

letzter ruhegenußfähiger Monatsbezug die zu

diesem Zeitpunkt geltende Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage

nicht erreicht hat, wird die

Ruhegenußermittlungsgrundlage wie folgt festgesetzt

Der letzte ruhegenußfähige Monatsbezug

erhöht sich um den gleichen Hundertsatz,

um den sich der Gehalt eines Bundesbeamten

der Dienstklasse VIII der Gehaltsstufe

1 gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden

Fassung, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage,

zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung

des Bundestheaterbediensteten und

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöht

hat. Bei jenen Bundestheaterbediensteten, die

vor dem 1. September 1958 aus dem Dienstverhältnis

ausgeschieden sind, ist die nach § 19

Abs. 3 neu festgesetzte Ruhegenußermittlungsgrundlage

um 203,9 v. H. zu erhöhen.

(6) Ist der nach Abs. 5 neu bemessene Ruhe(Versorgungs)genuß

niedrigerer als der bisherige

Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt dem Empfänger

des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach

Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)

genüsse einziehbare Ergänzungszulage im

Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.

(7) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten,

die ab dem 1. September 1958 mit

Anwartschaft auf Ruhegenuß aus dem Dienstverhältnis

ausgeschieden sind, sowie die Versorgungsgenüsse

ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen,

sind nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Abs. 5

sinngemäße Anwendung.

(8) Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf

Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies

zum Erreichen des Anspruches auf den vollen

Ruhegenuß (§ 5 Abs. 1 und § 6) erforderlich ist.

Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum

31. Dezember 1978 gestellt wird, mit dem

1. Jänner 1977, ansonsten mit dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten wirksam. Als

Bemessungsgrundlage für den besonderen

Pensionsbeitrag haben für Gesangssolisten, Schauspielsolisten,

Mitglieder des Regiedienstes und

des szenischen Dienstes sowie für Tanzsolisten

und Orchestersolisten die zum 1. Jänner 1977

für die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß

§ 5 Abs. 8 maßgeblichen Bezüge zu gelten. Der

besondere Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H.

(9) Die Nebengebührenzulage gemäß § 6 a gebührt

vom 1. Jänner 1977 an.

Artikel III

Übergangsbestimmungen für Bundestheaterbedienstete

des Dienststandes

(1) Bei einem Bundestheaterbediensteten, der

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in

ein im § 1 Abs. 1 und 2 umschriebenes Dienstverhältnis

aufgenommen worden ist, sind die für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstzeit und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage

nach den vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden pensionsrechtlichen

Bestimmungen zu berechnen, wenn

dies für den Bundestheaterbediensteten, seine

Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.

(2) Bundestheaterbedienstete, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen

wurden oder bei Begründung des in

den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses

bereits in einem solchen standen, verlieren

drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Anwartschaft auf Pensionsversorgung

nach diesem Bundesgesetz, wenn ihnen aus beiden

Dienstverhältnissen Anwartschaft auf Pensionsversorgung

zusteht. Dies gilt nicht, wenn der

Dienstnehmer binnen dreier Monate nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes auf Anwartschaft

auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge

aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

verzichtet.

(3) Die einem Bundestheaterbediensteten bereits

gewährte Nachsicht gemäß § 3 Abs. 3 dieses

Bundesgesetzes in der bisherigen Fassung bleibt

unberührt.

(4) Für Bundestheaterbedienstete, die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bereits das

60. Lebensjahr vollendet haben und im Falle der

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der

vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage bereits

erlangt hätten, beträgt der Pensionsbeitrag

weiterhin 5 v. H.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz

die Mitwirkung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im

Einvernehmen mit diesen.

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