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688_1974 AT

688. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Gemeinden Langenzersdorf und Klosterneuburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 688. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Gemeinden Langenzersdorf und Klosterneuburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der A 22 Donauufer Autobahn

wird im Bereich der Gemeinden Langenzersdorf

und Klosterneuburg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Landesgrenze Wien-Niederösterreich, verläuft

vorerst im Gemeindegebiet von Langenzersdorf

nördlich des Donauhochwasserschutzdammes

und ab Projekts-km 4,500 auf diesem. In weiterer

Folge berührt sie das Gemeindegebiet von

Klosterneuburg und endet bei Projekts-km 8,300.

Im einzelnen ist: der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei den Gemeindeämtern

Langenzersdorf und Klosterneuburg aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 :2000) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des

Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Plänen zu entnehmen.

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