688. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Gemeinden Langenzersdorf und Klosterneuburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 22 Donauufer Autobahn
wird im Bereich der Gemeinden Langenzersdorf
und Klosterneuburg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Landesgrenze Wien-Niederösterreich, verläuft
vorerst im Gemeindegebiet von Langenzersdorf
nördlich des Donauhochwasserschutzdammes
und ab Projekts-km 4,500 auf diesem. In weiterer
Folge berührt sie das Gemeindegebiet von
Klosterneuburg und endet bei Projekts-km 8,300.
Im einzelnen ist: der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeindeämtern
Langenzersdorf und Klosterneuburg aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 :2000) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des
Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Plänen zu entnehmen.