687. Vereinbarung zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Belarus
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Belarus
N° 12/6830-H
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus entbietet der Botschaft
Österreichs bei der Russischen Föderation seine Hochachtung und beehrt sich Bezug nehmend auf deren
Note Zl. 4.17.1/4/95 vom 16. Juni 1995 folgendes mitzuteilen
Gemäß Art. 16 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Republik Belarus und der
Österreichischen Bundesregierung, das am 29. März 1994 in Wien unterzeichnet wurde, teilt das Ministerium
mit, daß die Regierung der Republik Belarus einverstanden ist, in den Artikel 14 einen Absatz 3 mit
nachfolgendem Inhalt in englischer Sprache aufzunehmen
„(3) Im speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei
das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach
Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche
Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung
jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.“
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus benützt diese Gelegenheit,
der Botschaft Österreichs bei der Russischen Föderation seine vorzüglichste Hochachtung zu erneuern.
Minsk, 4. August 1995
L. S.
An die
Botschaft Österreichs
bei der Russischen Föderation
Moskau
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 271.36.3/8-III.7/96
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Belarus
seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf die Note des Ministeriums für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Belarus N°12/6830-H vom 4. August 1995 an die Österreichische Botschaft
in Moskau (Beilage) zu bestätigen, daß die österreichischen Behörden der vorgeschlagenen Änderung
des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Republik Belarus Kundgemacht in BGBl. Nr. 445/1994, das am 29. März 1994 unterzeichnet wurde, durch Hinzufügung eines Absatzes
3 zu Artikel 14 zugestimmt haben, sodaß Artikel 14 Absatz 3 folgendermaßen lautet:“
(3) In particular, each Contracting Party grants to the designated airline(s) of the other Contracting
Party the right to engage in the sale of air-transportation in its territory directly and, at the airline’s
discretion through agents. Each airline shall have the right to sell such transportation and any person shall
be free to purchase such transportation in the currency of that territory or in freely convertible currencies
of other countries.”
Die Note des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus sowie diese Note
stellen eine Vereinbarung über die Änderung des oben bezeichneten Luftverkehrsabkommens in Übereinstimmung
mit seinem Artikel 16 Absatz 2 dar, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum
dieser Verbalnote in Kraft tritt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft
der Republik Belarus die Versicherung Ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 23. Oktober 1996
L. S.
An die
Botschaft der Republik Belarus
Erzherzog-Karl-Straße 182
A-1220 Wien
Die Vereinbarung tritt gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens mit 1. Dezember 1996 in Kraft.