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687_1996 AT

687. Vereinbarung zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Belarus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 687. Vereinbarung zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Belarus

(Übersetzung)

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Belarus

N° 12/6830-H

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus entbietet der Botschaft

Österreichs bei der Russischen Föderation seine Hochachtung und beehrt sich Bezug nehmend auf deren

Note Zl. 4.17.1/4/95 vom 16. Juni 1995 folgendes mitzuteilen

Gemäß Art. 16 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Republik Belarus und der

Österreichischen Bundesregierung, das am 29. März 1994 in Wien unterzeichnet wurde, teilt das Ministerium

mit, daß die Regierung der Republik Belarus einverstanden ist, in den Artikel 14 einen Absatz 3 mit

nachfolgendem Inhalt in englischer Sprache aufzunehmen

„(3) Im speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei

das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach

Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche

Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung

jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.“

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus benützt diese Gelegenheit,

der Botschaft Österreichs bei der Russischen Föderation seine vorzüglichste Hochachtung zu erneuern.

Minsk, 4. August 1995

L. S.

An die

Botschaft Österreichs

bei der Russischen Föderation

Moskau

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 271.36.3/8-III.7/96

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Belarus

seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf die Note des Ministeriums für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Belarus N°12/6830-H vom 4. August 1995 an die Österreichische Botschaft

in Moskau (Beilage) zu bestätigen, daß die österreichischen Behörden der vorgeschlagenen Änderung

des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Republik Belarus Kundgemacht in BGBl. Nr. 445/1994, das am 29. März 1994 unterzeichnet wurde, durch Hinzufügung eines Absatzes

3 zu Artikel 14 zugestimmt haben, sodaß Artikel 14 Absatz 3 folgendermaßen lautet:“

(3) In particular, each Contracting Party grants to the designated airline(s) of the other Contracting

Party the right to engage in the sale of air-transportation in its territory directly and, at the airline’s

discretion through agents. Each airline shall have the right to sell such transportation and any person shall

be free to purchase such transportation in the currency of that territory or in freely convertible currencies

of other countries.”

Die Note des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus sowie diese Note

stellen eine Vereinbarung über die Änderung des oben bezeichneten Luftverkehrsabkommens in Übereinstimmung

mit seinem Artikel 16 Absatz 2 dar, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum

dieser Verbalnote in Kraft tritt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft

der Republik Belarus die Versicherung Ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 23. Oktober 1996

L. S.

An die

Botschaft der Republik Belarus

Erzherzog-Karl-Straße 182

A-1220 Wien

Die Vereinbarung tritt gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens mit 1. Dezember 1996 in Kraft.

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