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687_1994 AT

687. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war

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BGBlPdf 687. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1994, G 33/93-9 und G 34/93-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Juli 1994, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" in

§ 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 750/1988, verfassungswidrig war.

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