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687. Verordnung: Änderung der Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 687. Verordnung: Änderung der Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung

Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. September 1987, BGBl. Nr. 506/1987, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt

„Begriffsbestimmungen

§ 1 a. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. besondere Ausbildung: jede im Rahmen dieser Verordnung durchgeführte Ausbildung. Sofern in der Verordnung von Ausbildung gesprochen wird, ist die besondere Ausbildung gemeint;

2. Erstausbildung: die aus Grundausbildung und Zusatzausbildung bestehende besondere Ausbildung von Lenkern, die über keine gültige verlängerbare oder erweiterbare Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 5 GGSt verfügen;

3. Fortbildung: die besondere Ausbildung von Lenkern, die über eine gültige Bescheinigung gem. § 40 Abs. 5 GGSt verfügen, im Umfang dieser Bescheinigung;

4. Grundausbildung: jener Teil der Erstausbildung, der für alle Fahrzeuglenker, die Güter in

Tanks oder anders als in Tanks befördern, gemeinsam gilt;

5. Zusatzausbildung: jener Teil der Erstausbildung, der zusätzlich zur Grundausbildung erforderlich ist, entweder nur für Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks befördern oder nur für Fahrzeuglenker, die Güter anders als in Tanks befördern. Mit ,Art der Ausbildung' ist ,Art der Zusatzausbildung' gemeint;

6. Gesamtausbildung: eine Erstausbildung, die alle Klassen des ADR und beide Arten der Zusatzausbildung umfaßt;

7. Teilausbildung: eine Erstausbildung, die nicht alle Klassen des ADR und/oder nicht beide Arten der Zusatzausbildung umfaßt;

8. Ergänzungsausbildung: die besondere Ausbildung von Lenkern, die über eine gültige Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 5 GGSt verfügen, zur Erweiterung auf andere Klassen und/oder die andere Beförderungsart (in Tanks/anders als in Tanks) ohne Verlängerung der Gültigkeitsdauer."

2. § 2 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

3. Die §§ 3, 4 und 5 lauten

„Umfang und Inhalt der Ausbildung

§ 3. (1) Nach Maßgabe der in Absatz 3 jeweils angeführten Lehrinhalte, hat eine

— Gesamtausbildung insgesamt

mindestens............ 24 Lehreinheiten,

— Teilausbildung insgesamt

mindestens............ 20 Lehreinheiten,

— Ergänzungsausbildung insgesamt mindestens............ 8 Lehreinheiten,

— Fortbildung insgesamt

mindestens............ 8 Lehreinheiten

zu umfassen.

(2) Eine Lehreinheit umfaßt 50 Minuten.

(3) Die Ausbildungen nach Abs. 1 haben mindestens zu umfassen

1. Theoretischer Teil

1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen

1.1.1 bildliche Darstellung und Erläuterungen der Wirkung und der schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern

1.1.2 ADR-Stoffklassen, ihre spezifische Stoffeigenschaften (Unfallgefahren) und das gefahrenspezifische Verhalten des Lenkers bei Unfällen oder Zwischenfällen

1.1.3 Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, wie insbesondere Sicherheitsmaßnahmen an der Unfallstelle und lebensrettende Sofortmaßnahmen (zB Absichern der Unfallstelle und Versorgung von Verletzten)

1.1.4 Verhalten bei Unfällen mit Gefahr einer Gewässerverunreinigung (Meldepflicht nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, § 31 Wasserrechtsgesetz)

bei einer Gesamtausbildung

mindestens............... 7 Lehreinheiten,

bei einer Teilausbildung

mindestens................ 5 Lehreinheiten.

1.2 Vorschriftenlehre

1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße geltenden Vorschriften

1.2.1.1 Überblick über den Aufbau, die Gliederung und den Inhalt des ADR

1.2.1.2 Einführung in das GGSt und in die auf Grund des GGSt erlassenen Verordnungen

1.2.1.3 Einführung in die besonderen Vorschriften für Druckbehälter

1.2.1.4 Einführung in die für die Verbringung gefährlicher Abfälle geltenden Umweltschutzbestimmungen (AWG und auf Grund des AWG erlassene Verordnungen)

1.2.1.5 allgemeine Einführung in die Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, EKHG,ABGB

1.2.1.6 Einführung in die bei der multimodalen Beförderung maßgeblichen Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit anderen Verkehrsträgern

1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem GGSt, den auf Grund des GGSt erlassenen Verordnungen, der Dampfkesselverordnung, der Flüssiggas-Verordnung und den Arbeitnehmerschutzvorschriften unter besonderer Bedachtnahme auf die Rechte und Pflichten des Lenkers und unter Einschluß der folgenden Lehrinhalte

1.2.2.1 Informationen und Weisungen, die vom Absender (§ 3 Abs. 1 Z 9 GGSt), Beförderer (§ 3 Abs. 1 Z 10 GGSt) oder Halter (§ 3 Abs. 1 Z 7 GGSt) zu erteilen sind sowie mitzuführende Begleitpapiere

1.2.2.2 Gefahrenkennzeichnung der Versandstücke und der Fahrzeuge (unter Hinweis insbesondere auch auf die Kennzeichnung gemäß

Chemikaliengesetz und anderen Rechtsvorschriften)

1.2.2.3 Aufbau, Inhalt und richtige Verwendung der schriftlichen Weisungen

1.2.2.4 Ausrüstung der Fahrzeuge und mitzuführende Ausstattung

1.2.2.5 Fahrzeugkontrolle, Tankkontrolle

1.2.2.6 besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere Halten und Parken sowie Kennzeichnung stillstehender Fahrzeuge auf der Fahrbahn

1.2.2.7 besondere Vorschriften für den Lenker, wie insbesondere Alkoholverbot, Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung, Personenbeförderung, Überwachung der Fahrzeuge und die Pflichten des Lenkers nach GGSt und ADR

1.2.2.8 Strafbestimmungen nach GGSt

1.2.2.9 besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung, wie insbesondere über Arten der Druckbehälter, die Druckbehälterbescheinigung einschließlich jener Bestimmungen, die festlegen, für welche Versandbehälter eine solche Bescheinigung erforderlich ist, sowie Prüfstempel und Gefahrenkennzeichnung bei Gasen (nur für Klasse 2 ADR)

— bei einer Gesamtausbildung

mindestens............ 9 Lehreinheiten,

— bei einer Teilausbildung

mindestens............ 8 Lehreinheiten.

1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten

1.3.1 Vorschriften über die Ladung sowie Sicherheitsmaßnahmen und richtiges Verhalten beim Beladen und Entladen (nur für Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks befördern)

1.3.2 Fahrverhalten bei Fahrzeugen, mit denen Güter in Tanks oder Tankcontainern befördert werden, einschließlich Bewegungen der Ladung (nur für Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks befördern)

1.3.3 Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere Zusammenladeverbote, Handhabung, Verstauen, Ladungssicherung sowie Sicherheitsmaßnahmen und richtiges Verhalten beim Beladen und Entladen (nur für Fahrzeuglenker, die Güter anders als in Tanks befördern)

1.3.4 Reinigen, Entgiften und Dekontaminieren

— bei einer Gesamtausbildung

mindestens............ 3 Lehreinheiten,

— bei einer Teilausbildung

mindestens............ 2 Lehreinheiten.

2. Praktischer Teil

2.1 Löschübungen mit dem Feuerlöscher

2.2 Übungen mit den bei Unfällen oder Zwischenfällen erforderlichen Ausstattungsgegenständen

— bei einer Gesamtausbildung

mindestens............ 3 Lehreinheiten,

— bei einer Teilausbildung

mindestens............ 3 Lehreinheiten.

3. Abschlußveranstaltung zur Feststellung der

erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

— bei einer Gesamtausbildung

mindestens............ 2 Lehreinheiten,

— bei einer Teilausbildung

mindestens............ 2 Lehreinheiten.

Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung

§ 4. (1) Der zur besonderen Ausbildung Ermächtigte (§ 6) hat über den erfolgreichen Abschluß einer Gesamtausbildung oder einer Teilausbildung eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung hat sich das entsprechend geeignete Lehrpersonal (§ 6 Abs. 2) davon zu überzeugen (§ 3 Abs. 3 Z 3), daß der Ausbildungswerber über die gemäß § 40 Abs. 1 GGSt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Konnten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beim Ausbildungswerber nicht festgestellt werden, ist die Bescheinigung nicht auszustellen und können nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden Frist die Ausbildungskenntnisse erneut festgestellt werden. Diese Frist ist nach dem zu erwartenden Zeitbedarf des Ausbildungswerbers für die Erarbeitung der noch nicht beherrschten Lehrinhalte zu bemessen.

(2) Die Bescheinigung ist auf fünf Jahre zu befristen. Diese Frist beginnt mit dem Tag des erfolgreichen Abschlusses der Gesamtausbildung oder der Teilausbildung.

(3) Hat der Ausbildungswerber eine Teilausbildung ohne die in § 3 Abs. 3 Abschnitte 1.3.1 und 1.3.2 genannten Lehrinhalte erfolgreich abgeschlossen, so ist bei der Ausstellung der Bescheinigung die Spalte ,in Tanks' auf Seite 1 der Bescheinigung zu streichen. Hat der Ausbildungswerber eine Teilausbildung ohne den im § 3 Abs. 3 Abschnitt 1.3.3 genannten Lehrinhalt erfolgreich abgeschlossen, so ist bei der Ausstellung der Bescheinigung die Spalte ,anders als in Tanks' auf Seite 1 der Bescheinigung zu streichen. Hat der Ausbildungswerber eine Ergänzungsausbildung erfolgreich abgeschlossen, so ist die entsprechende Erweiterung auf Seite 3 der Bescheinigung so einzutragen, daß ersichtlich ist, für welchen Umfang die Bescheinigung nunmehr insgesamt gilt.

(4) Die Bescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Anhang B.6 des ADR und im Farbton den orangefarbenen Kennzeichnungstafeln für die Beförderungseinheit (Rn. 10500 ADR) zu entsprechen und zusätzlich folgenden Vermerk zu enthalten: ,Gilt auch als Nachweis der Ausbildung gemäß § 40 GGSt'.

(5) Geht eine gültige Bescheinigung verloren oder wird sie ganz oder teilweise unleserlich oder stellen Beschädigungen ihre Vollständigkeit oder Echtheit in Frage, hat der Ermächtigte dem Lenker auf dessen Verlangen und dessen Kosten ein Duplikat auszustellen. Das Duplikat ist als solches ausdrücklich zu kennzeichnen.

Fortbildung

§ 5. (1) Für die Verlängerung der Bescheinigung muß der Lenker während des Jahres vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung (§ 4 Abs. 2) an einer Fortbildung teilnehmen und einen Test bestehen.

(2) Die Lehrinhalte der Fortbildung richten sich nach den seit der Ausstellung oder Verlängerung der Bescheinigung erfolgten Neuerungen der technischen Entwicklung und Änderungen der Vorschriften auf den Gebieten der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt und ADR). Darüber hinaus sind die für die Praxis besonders bedeutsamen Lehrinhalte der vorangegangenen Ausbildung(en) zusammenfassend zu wiederholen.

(3) Nach Abschluß der Fortbildung und Bestehen des Tests durch den Lenker hat der zur besonderen Ausbildung Ermächtigte (§ 6) die Bescheinigung um weitere fünf Jahre ab dem Ablaufdatum der Bescheinigung zu verlängern. Umfaßte die Fortbildung einen geringeren Umfang als in der Bescheinigung eingetragen war, so ist (sind) bei der Verlängerung der Bescheinigung die nicht erfaßte(n) Klasse(n) zu streichen.

(4) Wird vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung keine Fortbildung erfolgreich abgeschlossen, hat eine neuerliche Erstausbildung zu erfolgen.

(5) Ein Nachweis gemäß Rn. 10 315 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ADR kann eine Fortbildung nicht ersetzen."

4. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Als Ausbildungsbehelfe im Sinne des Abs. 1 Z 5 kommen insbesondere Vorschriftenmaterial, Skripten, Fachbroschüren, Wand- und Bildtafeln, schriftliche Weisungen, Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen erforderlichen Ausstattungsgegenstände sowie audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbild- oder Filmvorführungen in Betracht."

5. § 7 lautet

„Verzeichnisse über die besonders ausgebildeten Lenker

§ 7. (1) Der gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung Ermächtigte hat Verzeichnisse über die von ihm

besonders ausgebildeten Lenker mit folgenden Angaben zu führen

1. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Lenkers,

2. Umfang der besonderen Ausbildung,

3. allfällige Ergänzungsausbildung(en),

4. allfällige Verlängerung(en) der Gültigkeit der Bescheinigung,

5. Ausstellungsdatum der Bescheinigung,

6. Ablaufdatum der Bescheinigung,

7. Aufzeichnungen über die Abschlußveranstaltungen) zur Feststellung der erworbenen Kenntnisse und

8. Aufzeichnungen über den (die) durchgeführten Test(s).

(2) Die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 sind vom Ermächtigten mindestens sieben Jahre lang aufzuheben und den Organen jener Behörde, welche die Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung erteilt hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist eine Ermächtigung erloschen, sind die Verzeichnisse den Organen ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke zu übersenden."

6. § 10 lautet

„Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Bescheinigungen gemäß § 40 Abs. 5 GGSt, die vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt oder verlängert wurden, gelten bis zu ihrem Ablaufdatum für die darauf angeführten Klassen des ADR sowohl für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks als auch anders als in Tanks.

(2) Nach erfolgreichem Abschluß einer Fortbildung innerhalb des Jahres vor bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit einer Bescheinigung gemäß Abs. 1, ist eine neue Bescheinigung (§ 4 Abs. 4) in diesem Umfang auszustellen. Umfaßte die Fortbildung einen geringeren Umfang als den der Bescheinigung gemäß Abs. 1, so ist (sind) bei der Neuausstellung der Bescheinigung die nicht erfaßte(n) Klasse(n) zu streichen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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