687. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 741/1990, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage,
Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage,
Hilflosenzulage, Blindenführzulage,
Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung,
Kleider- und Wäschepauschale;"
2. Im § 6 Abs. 4 wird die Verweisung „(§ 10 a
Abs. 1 lit. b des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970)" durch die Verweisung
„(§ 10 a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1970)" und die Verweisung
„Invalideneinstellungsgesetzes 1969" durch die
Verweisung „Behinderteneinstellungsgesetzes" ersetzt.
3. Im § 7 Abs. 2 wird die Verweisung „Invalidenfürsorgebeirates
(Bundesgesetz vom 3. Juli 1946,
BGBl. Nr. 144)" durch die Verweisung „Bundesbehindertenbeirates
(§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes,
BGBl. Nr. 283/1990)" ersetzt.
4. § 11 lautet
„§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich
4674 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die
Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des
jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte zu berechnen
1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 vH aus 20 vH;
2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
40 vH aus 30 vH;
3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 vH aus 40 vH;
4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
60 vH aus 50 vH;
5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
70 vH aus 60 vH und
6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
80 vH aus 80 vH.
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten
des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte
das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das
55. Lebensjahr vollenden, um 192 S zu erhöhen.
(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages
gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der
Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie
das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr
vollenden, in folgendem Ausmaß
5. § 12 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 2440 S.
Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5
enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur
insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage
die Höhe der ihm bei Er-
werbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente
(Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung
der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11
Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht
sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um
je 370 S.
(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als
das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen
Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte
auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1
erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht.
Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des
§ 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden."
6. Im § 13 Abs. 1 erster Satz ist der zwischen
Bindestriche gestellte Ausdruck „abgesehen von den
Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 9" durch den
Ausdruck „abgesehen von den Sonderbestimmungen
der Abs. 4 bis 8" zu ersetzen.
7. § 13 Abs. 8 entfällt. Die bisherigen Abs. 9 und
10 sind als Abs. 8 und 9 zu bezeichnen.
8. § 14 lautet
„§ 14. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der
ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben
für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein
Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung
wegen einer der aufgezählten Erkrankungen
erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag
zur Zusatzrente gemäß § 12 und beträgt
1. bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;
2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH
587 S monatlich;
3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 vH 878 S monatlich;
4. bei chronischen Erkrankungen des Magens,
des Darmes, der Gallenblase, der Leber und
der Nieren entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens
50 vH 290 S monatlich;
5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit
Dialysebehandlung 878 S monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
anzuwenden.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen
Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen
zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu
einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen
(§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben
infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig."
9. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur
Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich
eine Familienzulage in doppelter Höhe des
gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz jeweils festgesetzten
Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu
kürzen, um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2
wegen des Anspruches auf die Familienzulage
erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr
Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu
kürzen. Gebührt eine Zusätzrente lediglich auf
Grund der Erhöhung der Einkornmensgrenze
wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so
beträgt die Familienzulage monatlich 370 S."
10. § 18 Abs. 4 lautet
11. § 20 lautet
„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente
auf Antrag eine Blindenführzulage. Die
Blindenführzulage beträgt monatlich 1371 S."
12. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt
„§ 20 a. (1) Als monatliche Pauschbeträge für
außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch
sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten
1. Einseitig Ober- oder Unterarmoder
Handamputierten, einseitig
Ober- oder Unterschenkel- oder
Fußamputierten, einseitig oder beidseitig
Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung,
Trägern von Stützapparaten,
Trägern von Stützmiedern
aus starrem Material (ausgenommen
Leibbandagen), Beschädigten,
die dauernd auf den Gebrauch
von zwei Krücken, Stützkrücken
oder Krankenstöcken angewiesen
sind, Benützern von Rollstühlen,
Beschädigten mit absondernden
Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen
geringer Ausdehnung, kiefer-
und gesichtsverletzten Beschädigten
mit Speichelfluß 208 S;
2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm,
Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,
Fuß), Beschädigten mit
ausgedehnten, stark absondernden
Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen,
mit Stomaversorgung oder
Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten
mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren,
sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente
nach einer. Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
50 vH beziehen 330 S;
3. dreifach oder vierfach Amputierten
(Oberarm, Unterarm, Hand, Ober-
Schenkel, Unterschenkel, Fuß),
Empfängern einer Pflegezulage oder
Blindenzulage mindestens der Stufe
III, Querschnittsgelähmten mit Blasen-
und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten
mit cerebralen Krampfanfällen,
letzteren, sofern sie hiefür
eine Beschädigtenrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 vH beziehen .... 552 S.
(2) Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3
angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden
Pauschbeträge für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu
gewähren."
13. § 29 Abs. 3 lautet
„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer
mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
weiter geleistet, doch ist eine bereits
zuerkannte Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage
(§ 18 a), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den
Kosten für Diätverpflegung (§ 14) oder ein Kleider- und
Wäschepauschale (§ 20 a) mit dem ersten Tage
des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden
vierten Monates einzustellen und erst für den
Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung
beendet wurde. Hat ein Beschädigter für
unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen,
ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die
gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit
voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
beantragte Pflege- oder Hilflosenzulage, ein beantragter
Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung
oder ein beantragtes Kleider- und Wäschepauschale
ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in
dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das
gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für
Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten
Angehörigen zu sorgen haben."
14. § 32 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt
1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
deren Wiederherstellung und Erneuerung,
2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen
sowie für die Installation
behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte
Ausstattung von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen und
4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen.
Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen
technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden,
dauerhaften und den Bedürfnissen des
Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund
beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht
vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1
gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der
Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen
zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie
die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat
der Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
mit Verordnung festzulegen."
15. § 35 Abs. 2 lautet
„(2) Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des
jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1)."
15 a. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,
die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch
auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn
der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen.
Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu
zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der
Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte
Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der
Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht."
16. § 42 Abs. 1 und 3 lautet
„(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für
einfach verwaiste Waisen 844 S und für Doppelwaisen
1683 S.
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß
§ 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr
geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente
sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 13)
1. bei einfach verwaisten Waisen 52 vH,
2. bei Doppelwaisen 78 vH
des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte
auf Witwen/Witwerpension gemäß
§ 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese
Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63
Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden."
16 a. § 43 Abs. 3 lautet
„(3) Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des
jeweiligen sich aus § 42 Abs. 1 und § 63 ergebenden
Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmung des § 42 Abs. 3 zu erhöhen."
17. § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 lautet
„(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 1346 S
und die Elternpaarrente monatlich 2468 S. Diese
Beträge erhöhen sich auf 1615 S und 2962 S, wenn
die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das
einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung
verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage
hauen, ist der Anspruch auf Erhöhung der
Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht
die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu
zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der
Eltern den Betrag von 6154 S bei Elternteilen und
von 7338 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese
Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 6317 S und
7661 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder
oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung
verloren haben.. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt
sinngemäß.
(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu
erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der
Eltern bei Elternteilen den Betrag von 2221 S und
bei Elternpaaren den Betrag von 3103 S nicht
erreicht.
(5) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente
gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag
von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im
Betrag von 140 S monatlich."
18. § 46 Abs. 6 entfällt.
19. § 46 b lautet
„§ 46 b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen
erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für
eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß
zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen
einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich
ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente
gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe
gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente
und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur
Elternrente gemäß § 46 und beträgt
1. bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;
2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH
587 S monatlich;
3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 vH 878 S monatlich;
4. bei chronischen Erkrankungen des Magens,
des Darmes, der Gallenblase, der Leber und
der Nieren entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens
50 vH 290 S monatlich;
5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit
Dialysebehandlung 878 S monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
anzuwenden.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen,
Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen
zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu
einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen
(§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben
infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29
Abs. 3 gilt sinngemäß."
20. § 47 Abs. 2 lautet
„(2) Das volle Sterbegeld beträgt 10902 S. Auf
diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen
anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln
der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen
Mitteln — ausgenommen die Gebührnisse für das
Sterbevierteljahr nach § 48 — gewährt werden;
übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag
von 4365 S, so sind lediglich 4365 S anzurechnen."
21. § 51 Abs. 1 dritter Satz lautet
„Zusatzrenten (§ 12), die Zulagen gemäß §§ 16 bis
20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a)
werden mit dem Monat fällig, in dem die
Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind,
frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der
Geltendmachung des Anspruches."
22. § 52 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den
§§ 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, das
Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 20 a, die
Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
gemäß den §§ 35 a und 46 a, der Zuschüsse gemäß
§ 46 b und der Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2
und 3) sind für die Dauer des ungeänderten
Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen."
23. Im § 52 Abs. 2 letzter Satz wird die
Verweisung „§ 46 Abs. 6" durch die Verweisung
„§ 46 Abs. 5" ersetzt.
24. § 52 Abs. 3 Z 3 und 4 lautet
„3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten
sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen,
Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung
und für das Kleider- und Wäschepauschale
(§§ 11 a, 18, 18 a, 46 a, 19, 14, 46 b
und 20 a) bei Veränderungen im Zustande der
für die Ermittlung, der Summe der Hundertsätze
maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,
bei Veränderungen im Zustande der
Hilflosigkeit oder Blindheit, bei Veränderungen
des Leidenszustandes, der Diätverpflegung
erforderlich macht, oder bei Veränderungen
des Leidenszustandes, für den der
Pauschbetrag zuerkannt worden ist;
4. die Neubemessung einer vom Einkommen
abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf
Grund von gesetzlichen Änderungen bei
Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen
ergibt oder die auf Grund der alljährlichen
Pensions- und Rentenanpassung oder der
Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß
§ 13 Abs. 4 bis 7 oder der Änderung der
Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 8 erforderlich
ist, wird mit dem Ersten des Monates
wirksam, in dem die Einkommensänderung
eingetreten ist;"
25. Im § 54 Abs. 1 wird die Verweisung „im Sinne
des § 69 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950" durch die Verweisung „im
Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 51," ersetzt.
26. Im § 55 Abs. 1 wird der Klammerausdruck
„(Abschnitt VII der Anlage zu § 32)" durch den
Klammerausdruck „(§ 20 a)" ersetzt.
27. Nach § 55 b wird folgender § 55 c eingefügt
„§ 55 c. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen
Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er
einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige
Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz
hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe
die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens
bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung
allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden
Beträge zu ersetzen.
(2) Der Anspruch des Versorgungsberechtigten
auf die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 geht auf
den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem
Landesinvalidenamt die Leistung der Sozialhilfe vor
Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und
der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen
nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der
Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung
nach diesem Bundesgesetz durch das Landesinvalidenamt
benachrichtigt worden ist."
28. § 56 Abs. 3 erster Satz lautet
„Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1
oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente,
die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11 a),
die Familienzulagen (§§ 16, 17), der Zuschuß zu den
Kosten für Diätverpflegung (§ 14) und das Kleider- und
Wäschepauschale (§ 20 a) nicht zu zahlen; eine
Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage (§ 18 a) oder
Blindenzulage (§ 19) ist in Höhe von 20 vH weiter
zu leisten."
29. § 56 Abs. 4 lautet
„(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß
Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben
Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist
insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte
des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der
Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz
und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung
der Kosten der Unterbringung verwendet werden,
den Betrag von 2581 S nicht erreichen."
30. § 58 Abs. 1 dritter Satz lautet
„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30 vH oder 40 vH,
Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35 a, Familienzulagen,
Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen,
Schwerstbeschädigtenzulagen, Hilflosenzulagen,
Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung
und das Kleider- und Wäschepauschale sind
nicht abfertigungsfähig."
31. Im § 61 Abs. 1 und 4 wird der Klammerausdruck
„(einschließlich allfälliger Zulagen und
Zuschüsse)" jeweils durch den Klammerausdruck
„(einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und
des Kleider- und Wäschepauschales)" ersetzt.
32. § 63 lautet
„§ 63. (1) Der Bundesminister für Arbeit und
Soziales hat den für Leistungen nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen
Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz
1957- vorgesehenen Leistungen
für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
sind mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu
vervielfachen
1. die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20 a,
42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46 b, 47, 56 und 74
angeführten Beträge, und zwar erstmals mit
Wirkung vom 1. Jänner 1992;
2. die gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 errechneten
monatlichen Einkommensbeträge, rückwirkend
ab dem 1. Juli 1967.
(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das
vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde
zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle
Schillingbeträge zu runden; hiebei sind. Beträge
unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge
von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(4) Die sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Beträge
sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales festzustellen. Das
gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11 a Abs. 4
und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend
Abs. 3 gerundeten Beträge.
(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist
von Amts wegen vorzunehmen."
33. § 74 Abs. 2 lautet
„(2) In der freiwilligen Krankenversicherung
(§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten
(Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 408 S
und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von
monatlich 79 S zu entrichten."
34. § 78 a lautet
„§ 78 a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und
Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des
Kriegsopferfürsorgebeirates (§§ 101 bis 107) durch
Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller
Landesinvalidenämter am Sitz eines Landesinvalidenamtes
eine gemeinsame Schiedskommission zu
errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die
Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission
und die Anzahl der Senate festzulegen.
(2) Mit der Errichtung der gemeinsamen
Schiedskommission geht die Zuständigkeit der
bisherigen Schiedskommissionen auf die neue
Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung
noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission
fortzuführen. Die Bestellung der
Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission
kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung
nach Abs. 1 vorgenommen werden."
35. § 79 Abs. 3 lautet
„(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch
von demselben Verstorbenen ableiten,
ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz
der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe
(kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der
jüngsten Waise maßgebend."
36. Dem § 79 sind folgende Abs. 4 und 5
anzufügen
„(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit
Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, welches Landesinvalidenamt
örtlich zuständig ist.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist
ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte
Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten
oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem
anderen Landesinvalidenamt durch Verordnung zu
übertragen."
37. § 81 Abs. 2 lautet
„(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen
Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge der Interessenvertretung der nach
diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für
drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der
Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der
Interessenvertretung dieses Personenkreises zu
bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind
nur die jeweils im Kriegsopferfürsorgebeirat (§§ 101
bis 107) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten
berufen. Haben in diesem Beirat
mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten
Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des
Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte
Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches
nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister
für Arbeit und Soziales über die Aufteilung des
Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die
Mitgliederstärke der in Betracht kommenden
Vereinigungen."
38. Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode
hat die alte Schiedskommission die Geschäfte
so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission
zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung
der Geschäfte durch die alte Schiedskommission
zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission."
39. Im § 86 Abs. 1 wird die Verweisung „des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"
durch die Verweisung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991" ersetzt.
40. Im § 86 Abs. 2 werden die Verweisungen
„§ 13 Abs. 8" und „§ 13 Abs. 9" durch die
Verweisungen „§ 13 Abs. 4 bis 7" und „§ 13 Abs. 8"
ersetzt.
41. Im § 86 Abs. 5 wird die Verweisung „§ 68 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"
durch die Verweisung „§ 68 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" ersetzt.
42. § 87 Abs. 1 lautet
„(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten
Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber
oder seinem gesetzlichen Vertreter durch
Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt
(§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift
wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht
zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger
entsprochen; diese haben die Anmeldung
unverzüglich an das örtlich zuständige
Landesinvalidenamt weiterzuleiten."
43. § 87 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
44. § 92 Z 2 lautet
„2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte
oder Verschwägerte der auf- und absteigenden
Linie, Geschwister);"
45. § 93 lautet
„§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid
des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung
einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung
oder über einen auf dieses Bundesgesetz
gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird,
steht dem Versorgungswerber und allfälligen
anderen Parteien das Recht der Berufung an die
Schiedskommission zu.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung
eines weiteren Ermittlungsverfahrens
1. auf Grund gespeicherter Daten oder
2. in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von
den Trägern der Sozialversicherung oder von
sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren
Datenträgern übermittelten Daten
im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
erstellt werden, steht dem Versorgungswerber
das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das
Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden.
Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder
mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich
oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich,
im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen
Weise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen,
das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann
anstelle beim Landesinvalidenamt auch bei der
zuständigen Schiedskommission eingebracht werden.
Der Schriftsatz kann auch durch eine beim
Landesinvalidenamt oder bei der Schiedskommission
abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt
werden."
46. § 96 erster Satz lautet
„Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher
Vertreter bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt,
so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen."
47. § 109 lautet
„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch
auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober
fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der
ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse
(§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit
Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales.
Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten,
denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld
gewährt wird."
48. Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957
wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.
49. Die Abschnitte I bis VI der Anlage zu § 32
KOVG 1957 werden mit Ablauf des 29. Februar
1992 aufgehoben.
ARTIKEL II
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 285/1990, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat
infolge des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes (§ 27 des Wehrgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 305), einschließlich einer beruflichen
Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung
zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt
für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger
(§ 16 des Wehrgesetzes 1990) bei
folgenden Tätigkeiten erlitten hat
1. bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1990) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes
1990),
2. bei der Teilnahme an Inspektionen und
Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 89/1974),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen (§ 43 des Wehrgesetzes
1990),
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des
Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten
(§ 42 des Wehrgesetzes 1990)."
2. Im § 1 Abs. 3 erster Satz wird die Verweisung
„§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978" durch die
Verweisung „§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990"
ersetzt; im § 1 Abs. 3 Z 2 wird die Verweisung „§ 2
Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978" durch die Verweisung
„§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990" ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge,
Schwerstbeschädigtenzulage,
Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage,
Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten
für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale."
4. Im § 5 Abs. 4 wird der Klammerausdruck
„(§ 19 des Wehrgesetzes 1978)" durch den
Klammerausdruck „(§ 19 des Wehrgesetzes 1990)"
ersetzt.
5. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer
mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
weiter geleistet, doch ist eine bereits
zuerkannte Pflegezulage (§ 27), Hilflosenzulage
(§ 27 a), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den
Kosten für Diätverpflegung (§ 26 b) oder ein
Kleider- und Wäschepauschale (§ 29 a) mit dem
ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung
folgenden vierten Monates einzustellen und erst für
den Monat wieder zu leisten, in dem die
Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter
für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu
sorgen, so ist die Zahlung des Erhöhungsbetrages
zur Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 5 auf die
gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit
voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage, ein
beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung
oder ein beantragtes Kleider und Wäschepauschale
ist beim Zutreffen der sonstigen Vorausset-
zungen frühestens vom Ersten des Monates an zu
leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.
Das gleiche gilt für den Anspruch auf einen
Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente nach § 23
Abs. 5, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten
Angehörigen zu sorgen hat."
6. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Die orthopädische Versorgung ist nach
Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren."
7. § 15 Abs. 3 bis 5 entfällt.
8. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung
hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der
Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit
gehindert ist, anstelle der auf Grund der §§ 21 und
22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die
ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende
Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) und den Erhöhungsbetrag
(§ 23 Abs. 5). Dauert die berufliche
Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im
Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente
und der Erhöhungsbetrag vom Ersten
des Monates, in dem die Ausbildung begonnen
wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die
Ausbildung beendet wurde, zu gewähren."
9. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im
Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen,
die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen.
Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung
nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
(§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl.
Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen."
10. Im § 23 Abs. 5 wird die Verweisung „gemäß
§§ 11 und 12 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957" durch die Verweisung „gemäß §§ 11, 12 und
63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152," ersetzt.
11. Im § 24 Abs. 6 wird die Verweisung „§ 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440," durch die Verweisung „§ 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400," und im § 24 Abs. 6 lit. a der Klammerausdruck
„(§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1972)"
durch den Klammerausdruck „(§ 62 des Einkommensteuergesetzes
1988)" ersetzt.
12. § 24 a Abs. 1 und 3 lautet
„(1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens,
das zur Bildung der Bemessungsgrundlage
heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom
1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in
der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung
gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Richtwert
(Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht und auf drei
Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser
Aufwertungsfaktoren ist jeweils der Richtwert
(Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor für das
im drittvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen
(§ 24) anzufügen.
(3) Der nach den Vorschriften des Abschnittes
VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ermittelte und kundgemachte
Richtwert gilt auch für die Feststellung der
Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz."
13. § 24 b Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet
„Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
(§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt
sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden
Beträge mit dem Richtwert (§ 24 a Abs. 3) des
Kalenderjahres, für das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
neu festzusetzen ist."
14. Im § 26 Abs. 1 wird die Verweisung „gemäß
§§ 16 beziehungsweise 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152," durch die
Verweisung „gemäß §§ 16, 17 und 63 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" ersetzt.
15. Im § 26 a wird die Verweisung „des § 11 a des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die
Verweisung „der §§ 11 a und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957" ersetzt.
16. Im § 26 b wird die Verweisung „des § 14 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die
Verweisung „der §§ 14 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957" ersetzt.
17. Im § 27 wird die Verweisung „des § 18 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die
Verweisung „der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957" ersetzt.
18. Im § 28 Abs. 1 wird die Verweisung „des § 19
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch
die Verweisung „der §§ 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957" ersetzt.
19. Im § 29 wird die Verweisung „des § 20 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die
Verweisung „der §§ 20 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957" ersetzt.
20. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt
„§ 29 a. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente
nach Maßgabe der §§ 20 a und 63 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Kleider- und
Wäschepauschale zu gewähren."
20 a. § 42 Abs. 2 lautet
„(2) Die Waisenbeihilfe gebührt im jeweiligen
Ausmaß der Waisenrente gemäß § 41 Abs. 1; sie ist
um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im
Falle eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41
Abs. 1) als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren
würde."
21. Im § 44 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 46
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"
durch die Verweisung „§§ 46 Abs. 1 und 63 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" ersetzt.
22. Im § 44 Abs. 2 wird die Verweisung „§ 46
Abs. 2 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957" durch die Verweisung „§§ 46 Abs. 2 und 63
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" ersetzt.
23. Im § 44 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 46
Abs. 6 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"
durch die Verweisung „§ 46 Abs. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957" ersetzt.
24. Im § 45 wird die Verweisung „§ 46 Abs. 1, 3, 4
und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"
durch die Verweisung „§ 46 Abs. 1, 3 und 4 sowie
§ 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"
ersetzt.
25. Im § 46 wird die Verweisung „des § 46 b des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die
Verweisung „der §§ 46 b und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957" ersetzt.
26. § 46 b Abs. 5 lautet
„(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge
sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1992
und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines
jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß
Abs. 1 zu vervielfachen."
27. § 53 Abs. 2 lautet
„(2) In der freiwilligen Krankenversicherung
(§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten
(Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 408 S
und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von
monatlich 79 S zu entrichten."
28. § 55 Abs. 1 erster Halbsatz lautet
„Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge
(§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge
(§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung
(§ 26 b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und
das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29 a) werden
mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen
für die Zuerkennung erfüllt sind, sofern der
Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des
schädigenden Ereignisses oder der Verehelichung
oder der Geburt geltend gemacht wird;"
29. § 56 Abs. 1 lautet
„(1) Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge,
Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die
Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen,
Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale
und Hinterbliebenenrenten sind für die
Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet
zuzuerkennen."
30. § 56 Abs. 3 Z.3 lautet
„3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten
sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen,
Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung
und für das Kleider- und Wäschepauschale
(§§ 26 a, 27, 27 a, 46 a, 28, 26 b, 46
und 29 a) bei Veränderungen im Zustande der
für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze
maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,
bei Veränderungen im Zustande der
Hilflosigkeit oder Blindheit, bei Veränderungen
des Leidenszustandes, der Diätverpflegung
erforderlich macht oder bei Veränderungen
des Leidenszustandes, für den der
Pauschbetrag zuerkannt worden ist;"
31. Im § 58 Abs. 1 wird die Verweisung „im Sinne
des § 69 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950" durch die Verweisung „im
Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 51," ersetzt.
32. Im § 60 Abs. 1 wird der Klammerausdruck
„(§ 15 Abs. 3)" durch den Klammerausdruck
„(§ 29 a)" ersetzt.
33. § 61 Abs. 3 erster Satz lautet
„Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1
oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente
(§ 23 Abs. 3 und 4), der Erhöhungsbetrag
(§ 23 Abs. 5), die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 26 a), die Familienzuschläge (§ 26), der Zuschuß
zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26 b) und das
Kleider- und Wäschepauschale (§ 29 a) nicht zu
zahlen; eine Pflegezulage (§ 27), Hilflosenzulage
(§ 27 a) oder Blindenzulage (§ 28) ist in Höhe von
20 vH weiter zu leisten."
34. Im § 61 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 56
Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"
durch die Verweisung „§§ 56 Abs. 4 und 63 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" ersetzt.
35. § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH,
Erhöhungen der Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 4
und 5), Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Blindenzulagen, Hilflosenzulagen,
Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur
Witwenrente, Zulagen gemäß § 34, Zuschüsse zu
den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und
Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig."
36. Im § 66 Abs. 1 und 4 wird der Klammerausdruck
„(einschließlich allfälliger Zulagen und
Zuschüsse)" jeweils durch den Klammerausdruck
„(einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und
des Kleider- und Wäschepauschales)" ersetzt.
37. § 75 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch
von demselben Verstorbenen ableiten,
ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz
der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der
Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.
(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit
Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, welches Landesinvalidenamt
örtlich zuständig ist."
38. Der bisherige § 75 Abs. 4 erhält die
Absatzbezeichnung „(5)"
39. § 77 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen
Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge der Interessenvertretung der nach
diesem Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 Versorgungsberechtigten
für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der
Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der
Interessenvertretung dieses Personenkreises zu
bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind
nur die Vereinigungen berechtigt, die gemäß den
Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind,
Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisationen
konstituiert sind und die Förderung der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen
von behinderten Menschen zum Ziele haben.
Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen,
auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für
die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen
ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt
ein solches nicht zustande, so entscheidet der
Bundesminister für Arbeit und Soziales über die
Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme
auf die Mitgliederstärke der in Betracht
kommenden Vereinigungen.
(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen
Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge der folgenden Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen
für drei Jahre bestellt
1. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs
3. des Österreichischen Arbeiterkammertages
und
4. des Österreichischen Landarbeiterkammertages
im Einvernehmen mit der Kammer für
Arbeiter und Angestellte für die Bundesländer
Wien und Burgenland."
40. Dem § 77 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode
hat die alte Schiedskommission die Geschäfte
so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission
zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung
der Geschäfte durch die alte Schiedskommission
zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission."
41. Im § 82 Abs. 1 und 5 werden die Verweisungen
„des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172," und „des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" jeweils durch
die Verweisung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991" ersetzt.
42. § 82 Abs. 3 lautet
„(3) Bescheide über die Anerkennung einer
Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung
(§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind
schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der
orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch
mündlich erlassen werden."
43. § 88 lautet
„§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid
des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung
einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung
oder über einen auf dieses Bundesgesetz
gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird,
steht dem Versorgungswerber und allfälligen
anderen Parteien das Recht der Berufung an die
Schiedskommission zu.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung
eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund
gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt
werden, steht dem Versorgungswerber das
Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt
hat nach Prüfung der Sach- und
Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die
Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder
mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich
oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich,
im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen
Weise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen,
das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann
anstelle beim Landesinvalidenamt auch bei der
Schiedskommission eingebracht werden. Der
Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt
oder bei der Schiedskommission abzugebende.
Erklärung zu Protokoll ersetzt werden."
44. Im § 89 Abs. 2 wird der Klammerausdruck
„(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950)" durch den Klammerausdruck
„(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991)" ersetzt.
45. § 89 Abs. 3 lautet
„(3) Die mündliche Verhandlung, die Beratung
und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des
Senates geleitet. Dieser hat zu den einzelnen
Verhandlungen der Schiedskommission einen zweiten
Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung
namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit
des Versorgungswerbers entspricht."
46. § 91 erster Satz lautet
„Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher
Vertreter bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt,
so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen."
47. § 93 lautet
„§ 93. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf
eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig
werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am
Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4
Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 bis 5) mit Ausnahme des
Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung
gebührt auch Schwerbeschädigten, denen
gemäß § 61 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird."
48. § 95 Abs. 6 lautet
„(6) Begründet dasselbe schädigende Ereignis
einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem
Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, so gebühren nur die
Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz."
ARTIKEL III
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 741/1990, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann
auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der
Bundesminister für Arbeit und Soziales die
Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5
und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen."
2. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle
öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden
Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien
vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im
Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften
weitestgehend zu fördern und begünstigt und
beschleunigt zu behandeln."
3. § 6 Z 4 dritter Satz lautet
„Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen
und des Verfahrens gelten die
Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der
§§ 15, 16, 17, 19, 19 a, 21, 22 und 23 des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1970."
4. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber
einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe
der für Beschädigte nach den Bestimmungen des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu
bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus
den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des
Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle
dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner
1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11 a vervielfachte
Betrag."
5. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,
als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente
nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich
für
a) anspruchsberechtigte Opfer 9291 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
8283 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft
leben 11887 S.
Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch
auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente
nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).
An die Stelle der angeführten Beträge treten mit
Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a
vervielfachten Beträge."
5 a. § 11 Abs. 7 lautet
„(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten)
und Waisen nach Inhabern einer
Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine
Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36
Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages.
Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das
Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der
Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungsweise
der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente
zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der
Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt
mindestens im Betrag von 70 S monatlich."
6. § 11 Abs. 10 erster Satz lautet
„Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine
Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen,
ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende
Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind)
bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein
monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen
und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren."
7. § 11 Abs. 13 lautet
„(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen
haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai
und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung
in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden
Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender
Erziehungsbeiträge."
8. § 11 a Abs. 2 lautet
„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge
mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 6 Z 5
angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991,
der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung
vom 1. Jänner 1992 und die im § 11 Abs. 5
angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner
1993 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1)
zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge
zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner
der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für
das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag
zugrunde zu legen."
9. Im § 11 b Abs. 1 wird der Klammerausdruck
„(Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957)"
durch den Klammerausdruck „(§ 20 a KOVG
1957)" ersetzt.
10. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Hinsichtlich
der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht
zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger,
der Berufungsfrist und der Einbringung
der Berufung, der Frist für die Einbringung
eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
und im Fall der Abänderung oder Behebung eines
Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge
einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, sinngemäß."
ARTIKEL IV
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/
1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 741/1990, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 3 lautet
„3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen
und anderen Hilfsmitteln,
deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen
sowie für die Installation
behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte
Ausstattung von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;"
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach
Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren."
3. § 8 Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Pflege- und Blindenzulagen (§ 2 Z 7) sind in
dem Ausmaß zu mindern, als der Beschädigte auf
Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf
gleichartige Leistungen hat. Dies gilt jedoch nicht
für Leistungen, die von einem Träger der Sozialoder
Behindertenhilfe gewährt werden.
(7) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3)
sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige
Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf
Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten
nicht als gleichartige Leistungen."
4. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Über Ansuchen um Gewährung von
Hilfeleistungen nach § 2 befindet das örtlich
zuständige Landesinvalidenamt."
5. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2
und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das
Landesinvalidenamt bei Vorliegen berücksichtigungswerter
Umstände, besonders in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Empfängers oder wenn das
Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit
Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in
keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden,
verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung
in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind
nicht vorzuschreiben."
6. Die Überschrift zu § 13 und § 13 lautet
„Ersatz von Leistungen der Sozial- oder
Behindertenhilfe
§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder
Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen
Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für
eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach
diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem
Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von
diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe
der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen
durch den Bund zu ersetzen.
(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert
sich um die Beträge, die zur Befriedigung des
Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder
Behindertenhilfe aufgewendet wurden."
ARTIKEL V
Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes
Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/
1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 648/1989, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die
als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern einen
Anspruch auf eine Rente oder Beihilfe nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152,
oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, haben oder eine solche Leistung im
Wege des Härteausgleiches beziehen, wird der
Kriegsopferfonds errichtet."
2. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die Mittel des Fonds sind zur
Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1
genannten Personen zu verwenden, die einer
finanziellen Hilfe bedürfen, um
1. sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen
oder zu erhalten,
2. ihren Kindern eine Berufsausbildung zu
ermöglichen,
3. ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige
Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände
zu beschaffen,
4. einem bestehenden oder drohenden eigenen
Notstand abzuhelfen oder
5. einem bestehenden oder drohenden Notstand
eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
abzuhelfen.
(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den
Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den
Anspruchsberechtigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, den sechzigfachen
Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen
(Witwer)beihilfe oder Elternrente, bei den
Anspruchsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, den sechzigfachen
Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23
Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente
(§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes),
Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes)
oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes)
nicht übersteigen. Empfängern einer
Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz
soll jedoch höchstens ein Darlehen in
Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 gewährt werden.
(3) Die Rückzahlung des Darlehens ist durch
Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften
oder Pfandrechte sicherzustellen.
(4) Auf die Gewährung von Darlehen aus den
Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
als Vertreter des Kriegsopferfonds hat als Grundlage
für die Gewährung von Darlehen nach
Anhörung des Beirates (§ 2 Abs. 2) Richtlinien,
insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit,
die Darlehensbesicherung und die
sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen."
3. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt
„§ 4 a. Die dem Fonds im vorangegangenen
Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem
Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens
1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe
für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes
vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung
und besondere Hilfe für behinderte Menschen,
BGBl. Nr. 283) zu überweisen."
4. Im § 5 Abs. 1 dritter Satz entfällt der Ausdruck
„für die Dauer von drei Jahren".
5. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt
vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat
der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen,
bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der
Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat
zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen
Beirates."
6. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt
„§ 8 a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und
Soziales und die Landesinvalidenämter sind insoweit
zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, betreffend Namen, Geburtsdatum,
Familienstand, Wohnsitz (einschließlich
Änderungen) und Vermögensverhältnisse der Dar-
lehenswerber, deren Familienangehörigen und
deren Bürgen ermächtigt, als dies zur Erfüllung der
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung ist.
(2) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind
verpflichtet, im Ermittlungsverfahren nach Abs. 1
zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
Die Mitwirkung kann auch durch Übermittlung
von maschinell lesbaren Datenträgern erfolgen.
(3) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung
bei der Zahlbarstellung der Darlehen sowie
die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren
nach diesem Bundesgesetz."
ARTIKEL VI
Übergangsbestimmungen
(1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge
für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch
gelten als gemäß § 20 a Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 und gemäß § 29 a Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.
(2) Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu
§ 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe,
Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das
nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen
für Handgepäck beigestellt worden sind,
haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März
1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß
der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für
Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß § 56 Abs. 1
oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches
auf das Kleider- und Wäschepauschale.
(3) Die Verordnung zum § 32 Abs. 3 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung
des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes kann
bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem
Tag des Inkrafttretens des Art. I Z 14 in Kraft
gesetzt werden.
(4) § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in
der ab 1. Jänner 1993 geltenden Fassung ist auch
dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis
vor dem 1. Jänner 1993 eingetreten ist.
(5) Über Versorgungsansprüche jener Personen,
die gemäß § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes
in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz
haben, aber Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, haben
die zuständigen Landesinvalidenämter von Amts
wegen zu entscheiden. Die bisher aus der
gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen
sind mit Ablauf des 31. Dezember 1992
einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über
den Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz
sind Vorschüsse auf die zu gewährenden
Versorgungsleistungen zu zahlen.
(6) In jenen Fällen, in denen bei Zusammentreffen
von Ansprüchen aus der Heeresversorgung und der
gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund desselben
schädigenden Ereignisses bis zum 31. Dezember
1992 über Ansprüche aus der gesetzlichen
Unfallversicherung noch nicht bescheidmäßig abgesprochen
wurde, sind den Verfahren für die Zeit vor
dem 1. Jänner 1993 die Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/
1955, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, zugrunde zu
legen. Für die Zeit nach dem 1. Jänner 1993 haben
die Landesinvalidenämter von Amts wegen nach den
Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes zu
entscheiden. Die Unfallversicherungsträger sind
verpflichtet, offene Fälle unverzüglich den zuständigen
Landesinvalidenämtern zu melden.
(7) Darüber hinaus verlieren auch alle übrigen
unter Bedachtnahme auf § 95 Abs. 6 Heeresversorgungsgesetz
in der bis zum 31. Dezember 1992
geltenden Fassung erlassenen Bescheide der Landesinvalidenämter
und Unfallversicherungsträger
ihre Rechtskraft. Die Landesinvalidenämter haben
über Anträge nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes
zu entscheiden.
(8) Sofern in einem Verfahren nach dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, eine
Berufungsfrist oder die Frist für die Einbringung
eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
noch nicht abgelaufen ist, gilt für die Länge der Frist
§ 16 Abs. 1 zweiter Satz des Opferfürsorgegesetzes.
(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen
gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes,
die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet
ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige
Ländesinvalidenamt. Gleiches gilt für bereits bewilligte
Hilfeleistungen.
(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
gemäß Art. I Z 15 a und 16 a, Art. II Z 20 a
sowie Art. III Z 5 a hat von Amts wegen zu erfolgen.
(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer
Beihilfe auf Grund des Art. I Z l5 a und l6 a, Art. II
Z 20 a oder Art. III Z5a bis 31. Juli 1992
eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung
vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an,
zuzuerkennen.
ARTIKEL VII
Inkrafttreten
(1) Art. I 2 14 und 49, Art. II Z 6 und 7, Art. IV
Z 1 und 2 sowie Art. VI Abs. 2 erster Satz treten mit
1. März 1992, Art. II Z 48 und Art. VI Abs. 4 bis 7
treten mit 1. Jänner 1993, alle übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1992
in Kraft.
(2) Die Zinsenerträge des Kriegsopferfonds sind
dem Nationalfonds für behinderte Menschen
erstmals für das Kalenderjahr 1991 zu überweisen.