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687. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 687. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 741/1990, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage,

Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage,

Hilflosenzulage, Blindenführzulage,

Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung,

Kleider- und Wäschepauschale;"

2. Im § 6 Abs. 4 wird die Verweisung „(§ 10 a

Abs. 1 lit. b des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970)" durch die Verweisung

„(§ 10 a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1970)" und die Verweisung

„Invalideneinstellungsgesetzes 1969" durch die

Verweisung „Behinderteneinstellungsgesetzes" ersetzt.

3. Im § 7 Abs. 2 wird die Verweisung „Invalidenfürsorgebeirates

(Bundesgesetz vom 3. Juli 1946,

BGBl. Nr. 144)" durch die Verweisung „Bundesbehindertenbeirates

(§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes,

BGBl. Nr. 283/1990)" ersetzt.

4. § 11 lautet

„§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich

4674 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die

Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des

jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte zu berechnen

1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 vH aus 20 vH;

2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

40 vH aus 30 vH;

3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH aus 40 vH;

4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

60 vH aus 50 vH;

5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

70 vH aus 60 vH und

6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

80 vH aus 80 vH.

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten

des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte

das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das

55. Lebensjahr vollenden, um 192 S zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages

gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der

Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie

das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr

vollenden, in folgendem Ausmaß

5. § 12 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 2440 S.

Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5

enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur

insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage

die Höhe der ihm bei Er-

werbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente

(Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung

der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11

Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht

sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um

je 370 S.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als

das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen

Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte

auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1

erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht.

Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des

§ 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden."

6. Im § 13 Abs. 1 erster Satz ist der zwischen

Bindestriche gestellte Ausdruck „abgesehen von den

Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 9" durch den

Ausdruck „abgesehen von den Sonderbestimmungen

der Abs. 4 bis 8" zu ersetzen.

7. § 13 Abs. 8 entfällt. Die bisherigen Abs. 9 und

10 sind als Abs. 8 und 9 zu bezeichnen.

8. § 14 lautet

„§ 14. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der

ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben

für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein

Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung

wegen einer der aufgezählten Erkrankungen

erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag

zur Zusatzrente gemäß § 12 und beträgt

1. bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;

2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH

587 S monatlich;

3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 vH 878 S monatlich;

4. bei chronischen Erkrankungen des Magens,

des Darmes, der Gallenblase, der Leber und

der Nieren entsprechend einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens

50 vH 290 S monatlich;

5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit

Dialysebehandlung 878 S monatlich.

Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1

anzuwenden.

(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen

Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen

zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu

einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen

(§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben

infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig."

9. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur

Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich

eine Familienzulage in doppelter Höhe des

gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz jeweils festgesetzten

Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu

kürzen, um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2

wegen des Anspruches auf die Familienzulage

erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr

Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu

kürzen. Gebührt eine Zusätzrente lediglich auf

Grund der Erhöhung der Einkornmensgrenze

wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so

beträgt die Familienzulage monatlich 370 S."

10. § 18 Abs. 4 lautet

11. § 20 lautet

„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente

auf Antrag eine Blindenführzulage. Die

Blindenführzulage beträgt monatlich 1371 S."

12. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt

„§ 20 a. (1) Als monatliche Pauschbeträge für

außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch

sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten

1. Einseitig Ober- oder Unterarmoder

Handamputierten, einseitig

Ober- oder Unterschenkel- oder

Fußamputierten, einseitig oder beidseitig

Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung,

Trägern von Stützapparaten,

Trägern von Stützmiedern

aus starrem Material (ausgenommen

Leibbandagen), Beschädigten,

die dauernd auf den Gebrauch

von zwei Krücken, Stützkrücken

oder Krankenstöcken angewiesen

sind, Benützern von Rollstühlen,

Beschädigten mit absondernden

Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen

geringer Ausdehnung, kiefer-

und gesichtsverletzten Beschädigten

mit Speichelfluß 208 S;

2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm,

Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,

Fuß), Beschädigten mit

ausgedehnten, stark absondernden

Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen,

mit Stomaversorgung oder

Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten

mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren,

sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente

nach einer. Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

50 vH beziehen 330 S;

3. dreifach oder vierfach Amputierten

(Oberarm, Unterarm, Hand, Ober-

Schenkel, Unterschenkel, Fuß),

Empfängern einer Pflegezulage oder

Blindenzulage mindestens der Stufe

III, Querschnittsgelähmten mit Blasen-

und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten

mit cerebralen Krampfanfällen,

letzteren, sofern sie hiefür

eine Beschädigtenrente nach einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 vH beziehen .... 552 S.

(2) Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3

angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden

Pauschbeträge für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu

gewähren."

13. § 29 Abs. 3 lautet

„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer

mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

weiter geleistet, doch ist eine bereits

zuerkannte Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage

(§ 18 a), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den

Kosten für Diätverpflegung (§ 14) oder ein Kleider- und

Wäschepauschale (§ 20 a) mit dem ersten Tage

des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden

vierten Monates einzustellen und erst für den

Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung

beendet wurde. Hat ein Beschädigter für

unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen,

ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die

gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit

voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

beantragte Pflege- oder Hilflosenzulage, ein beantragter

Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung

oder ein beantragtes Kleider- und Wäschepauschale

ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in

dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das

gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für

Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten

Angehörigen zu sorgen haben."

14. § 32 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt

1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken,

orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,

deren Wiederherstellung und Erneuerung,

2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen

sowie für die Installation

behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte

Ausstattung von mehrspurigen

Kraftfahrzeugen und

4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen

Kraftfahrzeugen.

Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen

technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden,

dauerhaften und den Bedürfnissen des

Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund

beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht

vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1

gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der

Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen

zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie

die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat

der Bundesminister für Arbeit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

mit Verordnung festzulegen."

15. § 35 Abs. 2 lautet

„(2) Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des

jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1)."

15 a. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,

die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch

auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn

der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen.

Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu

zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der

Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte

Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der

Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht."

16. § 42 Abs. 1 und 3 lautet

„(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für

einfach verwaiste Waisen 844 S und für Doppelwaisen

1683 S.

(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß

§ 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr

geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente

sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 13)

1. bei einfach verwaisten Waisen 52 vH,

2. bei Doppelwaisen 78 vH

des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte

auf Witwen/Witwerpension gemäß

§ 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese

Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63

Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden."

16 a. § 43 Abs. 3 lautet

„(3) Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des

jeweiligen sich aus § 42 Abs. 1 und § 63 ergebenden

Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmung des § 42 Abs. 3 zu erhöhen."

17. § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 lautet

„(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 1346 S

und die Elternpaarrente monatlich 2468 S. Diese

Beträge erhöhen sich auf 1615 S und 2962 S, wenn

die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das

einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung

verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage

hauen, ist der Anspruch auf Erhöhung der

Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht

die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu

zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der

Eltern den Betrag von 6154 S bei Elternteilen und

von 7338 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese

Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 6317 S und

7661 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder

oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung

verloren haben.. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt

sinngemäß.

(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu

erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der

Eltern bei Elternteilen den Betrag von 2221 S und

bei Elternpaaren den Betrag von 3103 S nicht

erreicht.

(5) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente

gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag

von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im

Betrag von 140 S monatlich."

18. § 46 Abs. 6 entfällt.

19. § 46 b lautet

„§ 46 b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen

erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für

eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß

zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen

einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich

ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente

gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe

gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente

und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur

Elternrente gemäß § 46 und beträgt

1. bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;

2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH

587 S monatlich;

3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 vH 878 S monatlich;

4. bei chronischen Erkrankungen des Magens,

des Darmes, der Gallenblase, der Leber und

der Nieren entsprechend einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens

50 vH 290 S monatlich;

5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit

Dialysebehandlung 878 S monatlich.

Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1

anzuwenden.

(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen,

Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen

zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu

einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen

(§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben

infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29

Abs. 3 gilt sinngemäß."

20. § 47 Abs. 2 lautet

„(2) Das volle Sterbegeld beträgt 10902 S. Auf

diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen

anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln

der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen

Mitteln — ausgenommen die Gebührnisse für das

Sterbevierteljahr nach § 48 — gewährt werden;

übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag

von 4365 S, so sind lediglich 4365 S anzurechnen."

21. § 51 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Zusatzrenten (§ 12), die Zulagen gemäß §§ 16 bis

20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a)

werden mit dem Monat fällig, in dem die

Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind,

frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der

Geltendmachung des Anspruches."

22. § 52 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den

§§ 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, das

Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 20 a, die

Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

gemäß den §§ 35 a und 46 a, der Zuschüsse gemäß

§ 46 b und der Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2

und 3) sind für die Dauer des ungeänderten

Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen

Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen."

23. Im § 52 Abs. 2 letzter Satz wird die

Verweisung „§ 46 Abs. 6" durch die Verweisung

„§ 46 Abs. 5" ersetzt.

24. § 52 Abs. 3 Z 3 und 4 lautet

„3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten

sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen,

Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung

und für das Kleider- und Wäschepauschale

(§§ 11 a, 18, 18 a, 46 a, 19, 14, 46 b

und 20 a) bei Veränderungen im Zustande der

für die Ermittlung, der Summe der Hundertsätze

maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,

bei Veränderungen im Zustande der

Hilflosigkeit oder Blindheit, bei Veränderungen

des Leidenszustandes, der Diätverpflegung

erforderlich macht, oder bei Veränderungen

des Leidenszustandes, für den der

Pauschbetrag zuerkannt worden ist;

4. die Neubemessung einer vom Einkommen

abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf

Grund von gesetzlichen Änderungen bei

Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen

ergibt oder die auf Grund der alljährlichen

Pensions- und Rentenanpassung oder der

Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß

§ 13 Abs. 4 bis 7 oder der Änderung der

Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 8 erforderlich

ist, wird mit dem Ersten des Monates

wirksam, in dem die Einkommensänderung

eingetreten ist;"

25. Im § 54 Abs. 1 wird die Verweisung „im Sinne

des § 69 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950" durch die Verweisung „im

Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51," ersetzt.

26. Im § 55 Abs. 1 wird der Klammerausdruck

„(Abschnitt VII der Anlage zu § 32)" durch den

Klammerausdruck „(§ 20 a)" ersetzt.

27. Nach § 55 b wird folgender § 55 c eingefügt

„§ 55 c. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe

auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen

Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er

einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige

Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz

hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe

die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens

bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung

allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden

Beträge zu ersetzen.

(2) Der Anspruch des Versorgungsberechtigten

auf die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 geht auf

den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem

Landesinvalidenamt die Leistung der Sozialhilfe vor

Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und

der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen

nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der

Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung

nach diesem Bundesgesetz durch das Landesinvalidenamt

benachrichtigt worden ist."

28. § 56 Abs. 3 erster Satz lautet

„Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1

oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente,

die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11 a),

die Familienzulagen (§§ 16, 17), der Zuschuß zu den

Kosten für Diätverpflegung (§ 14) und das Kleider- und

Wäschepauschale (§ 20 a) nicht zu zahlen; eine

Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage (§ 18 a) oder

Blindenzulage (§ 19) ist in Höhe von 20 vH weiter

zu leisten."

29. § 56 Abs. 4 lautet

„(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß

Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben

Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist

insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte

des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der

Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz

und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung

der Kosten der Unterbringung verwendet werden,

den Betrag von 2581 S nicht erreichen."

30. § 58 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 30 vH oder 40 vH,

Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35 a, Familienzulagen,

Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen,

Schwerstbeschädigtenzulagen, Hilflosenzulagen,

Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung

und das Kleider- und Wäschepauschale sind

nicht abfertigungsfähig."

31. Im § 61 Abs. 1 und 4 wird der Klammerausdruck

„(einschließlich allfälliger Zulagen und

Zuschüsse)" jeweils durch den Klammerausdruck

„(einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und

des Kleider- und Wäschepauschales)" ersetzt.

32. § 63 lautet

„§ 63. (1) Der Bundesminister für Arbeit und

Soziales hat den für Leistungen nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen

Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957- vorgesehenen Leistungen

für verbindlich zu erklären.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

sind mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu

vervielfachen

1. die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20 a,

42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46 b, 47, 56 und 74

angeführten Beträge, und zwar erstmals mit

Wirkung vom 1. Jänner 1992;

2. die gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 errechneten

monatlichen Einkommensbeträge, rückwirkend

ab dem 1. Juli 1967.

(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das

vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde

zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle

Schillingbeträge zu runden; hiebei sind. Beträge

unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge

von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(4) Die sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Beträge

sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers

für Arbeit und Soziales festzustellen. Das

gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11 a Abs. 4

und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend

Abs. 3 gerundeten Beträge.

(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist

von Amts wegen vorzunehmen."

33. § 74 Abs. 2 lautet

„(2) In der freiwilligen Krankenversicherung

(§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten

(Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 408 S

und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von

monatlich 79 S zu entrichten."

34. § 78 a lautet

„§ 78 a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und

Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des

Kriegsopferfürsorgebeirates (§§ 101 bis 107) durch

Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller

Landesinvalidenämter am Sitz eines Landesinvalidenamtes

eine gemeinsame Schiedskommission zu

errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die

Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission

und die Anzahl der Senate festzulegen.

(2) Mit der Errichtung der gemeinsamen

Schiedskommission geht die Zuständigkeit der

bisherigen Schiedskommissionen auf die neue

Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung

noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission

fortzuführen. Die Bestellung der

Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission

kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung

nach Abs. 1 vorgenommen werden."

35. § 79 Abs. 3 lautet

„(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch

von demselben Verstorbenen ableiten,

ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz

der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe

(kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der

jüngsten Waise maßgebend."

36. Dem § 79 sind folgende Abs. 4 und 5

anzufügen

„(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit

Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für

Arbeit und Soziales, welches Landesinvalidenamt

örtlich zuständig ist.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist

ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte

Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten

oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem

anderen Landesinvalidenamt durch Verordnung zu

übertragen."

37. § 81 Abs. 2 lautet

„(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen

Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für

Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die

Vorschläge der Interessenvertretung der nach

diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für

drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der

Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer

unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der

Interessenvertretung dieses Personenkreises zu

bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind

nur die jeweils im Kriegsopferfürsorgebeirat (§§ 101

bis 107) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten

berufen. Haben in diesem Beirat

mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten

Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des

Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte

Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches

nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister

für Arbeit und Soziales über die Aufteilung des

Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die

Mitgliederstärke der in Betracht kommenden

Vereinigungen."

38. Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode

hat die alte Schiedskommission die Geschäfte

so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission

zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung

der Geschäfte durch die alte Schiedskommission

zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission."

39. Im § 86 Abs. 1 wird die Verweisung „des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"

durch die Verweisung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991" ersetzt.

40. Im § 86 Abs. 2 werden die Verweisungen

„§ 13 Abs. 8" und „§ 13 Abs. 9" durch die

Verweisungen „§ 13 Abs. 4 bis 7" und „§ 13 Abs. 8"

ersetzt.

41. Im § 86 Abs. 5 wird die Verweisung „§ 68 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"

durch die Verweisung „§ 68 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" ersetzt.

42. § 87 Abs. 1 lautet

„(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten

Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber

oder seinem gesetzlichen Vertreter durch

Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt

(§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift

wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht

zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger

entsprochen; diese haben die Anmeldung

unverzüglich an das örtlich zuständige

Landesinvalidenamt weiterzuleiten."

43. § 87 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

44. § 92 Z 2 lautet

„2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte

oder Verschwägerte der auf- und absteigenden

Linie, Geschwister);"

45. § 93 lautet

„§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid

des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung

einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung

oder über einen auf dieses Bundesgesetz

gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird,

steht dem Versorgungswerber und allfälligen

anderen Parteien das Recht der Berufung an die

Schiedskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung

eines weiteren Ermittlungsverfahrens

1. auf Grund gespeicherter Daten oder

2. in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von

den Trägern der Sozialversicherung oder von

sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren

Datenträgern übermittelten Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung

erstellt werden, steht dem Versorgungswerber

das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das

Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach-

und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden.

Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind

innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder

mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich

oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden

technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich,

im Wege automationsunterstützter Datenübertragung

oder in jeder anderen technisch möglichen

Weise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen,

das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann

anstelle beim Landesinvalidenamt auch bei der

zuständigen Schiedskommission eingebracht werden.

Der Schriftsatz kann auch durch eine beim

Landesinvalidenamt oder bei der Schiedskommission

abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt

werden."

46. § 96 erster Satz lautet

„Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher

Vertreter bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt,

so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen."

47. § 109 lautet

„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch

auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober

fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der

ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse

(§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit

Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales.

Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten,

denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld

gewährt wird."

48. Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957

wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.

49. Die Abschnitte I bis VI der Anlage zu § 32

KOVG 1957 werden mit Ablauf des 29. Februar

1992 aufgehoben.

ARTIKEL II

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 285/1990, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat

infolge des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes (§ 27 des Wehrgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 305), einschließlich einer beruflichen

Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung

zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt

für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger

(§ 16 des Wehrgesetzes 1990) bei

folgenden Tätigkeiten erlitten hat

1. bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1990) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes

1990),

2. bei der Teilnahme an Inspektionen und

Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 89/1974),

3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen (§ 43 des Wehrgesetzes

1990),

4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des

Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten

(§ 42 des Wehrgesetzes 1990)."

2. Im § 1 Abs. 3 erster Satz wird die Verweisung

„§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978" durch die

Verweisung „§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990"

ersetzt; im § 1 Abs. 3 Z 2 wird die Verweisung „§ 2

Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978" durch die Verweisung

„§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge,

Schwerstbeschädigtenzulage,

Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage,

Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten

für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale."

4. Im § 5 Abs. 4 wird der Klammerausdruck

„(§ 19 des Wehrgesetzes 1978)" durch den

Klammerausdruck „(§ 19 des Wehrgesetzes 1990)"

ersetzt.

5. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer

mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

weiter geleistet, doch ist eine bereits

zuerkannte Pflegezulage (§ 27), Hilflosenzulage

(§ 27 a), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den

Kosten für Diätverpflegung (§ 26 b) oder ein

Kleider- und Wäschepauschale (§ 29 a) mit dem

ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung

folgenden vierten Monates einzustellen und erst für

den Monat wieder zu leisten, in dem die

Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter

für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu

sorgen, so ist die Zahlung des Erhöhungsbetrages

zur Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 5 auf die

gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit

voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage, ein

beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung

oder ein beantragtes Kleider und Wäschepauschale

ist beim Zutreffen der sonstigen Vorausset-

zungen frühestens vom Ersten des Monates an zu

leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.

Das gleiche gilt für den Anspruch auf einen

Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente nach § 23

Abs. 5, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten

Angehörigen zu sorgen hat."

6. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Die orthopädische Versorgung ist nach

Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren."

7. § 15 Abs. 3 bis 5 entfällt.

8. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung

hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der

Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit

gehindert ist, anstelle der auf Grund der §§ 21 und

22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die

ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende

Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) und den Erhöhungsbetrag

(§ 23 Abs. 5). Dauert die berufliche

Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im

Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente

und der Erhöhungsbetrag vom Ersten

des Monates, in dem die Ausbildung begonnen

wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die

Ausbildung beendet wurde, zu gewähren."

9. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im

Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen,

die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen.

Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium

für Arbeit und Soziales im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung

nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

(§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl.

Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen."

10. Im § 23 Abs. 5 wird die Verweisung „gemäß

§§ 11 und 12 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957" durch die Verweisung „gemäß §§ 11, 12 und

63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152," ersetzt.

11. Im § 24 Abs. 6 wird die Verweisung „§ 2

Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440," durch die Verweisung „§ 2 Abs. 3

Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

Nr. 400," und im § 24 Abs. 6 lit. a der Klammerausdruck

„(§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1972)"

durch den Klammerausdruck „(§ 62 des Einkommensteuergesetzes

1988)" ersetzt.

12. § 24 a Abs. 1 und 3 lautet

„(1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens,

das zur Bildung der Bemessungsgrundlage

heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom

1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in

der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung

gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Richtwert

(Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht und auf drei

Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser

Aufwertungsfaktoren ist jeweils der Richtwert

(Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor für das

im drittvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen

(§ 24) anzufügen.

(3) Der nach den Vorschriften des Abschnittes

VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ermittelte und kundgemachte

Richtwert gilt auch für die Feststellung der

Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz."

13. § 24 b Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet

„Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

(§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt

sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden

Beträge mit dem Richtwert (§ 24 a Abs. 3) des

Kalenderjahres, für das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

neu festzusetzen ist."

14. Im § 26 Abs. 1 wird die Verweisung „gemäß

§§ 16 beziehungsweise 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152," durch die

Verweisung „gemäß §§ 16, 17 und 63 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" ersetzt.

15. Im § 26 a wird die Verweisung „des § 11 a des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die

Verweisung „der §§ 11 a und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957" ersetzt.

16. Im § 26 b wird die Verweisung „des § 14 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die

Verweisung „der §§ 14 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957" ersetzt.

17. Im § 27 wird die Verweisung „des § 18 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die

Verweisung „der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957" ersetzt.

18. Im § 28 Abs. 1 wird die Verweisung „des § 19

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch

die Verweisung „der §§ 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957" ersetzt.

19. Im § 29 wird die Verweisung „des § 20 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die

Verweisung „der §§ 20 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957" ersetzt.

20. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt

„§ 29 a. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente

nach Maßgabe der §§ 20 a und 63 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Kleider- und

Wäschepauschale zu gewähren."

20 a. § 42 Abs. 2 lautet

„(2) Die Waisenbeihilfe gebührt im jeweiligen

Ausmaß der Waisenrente gemäß § 41 Abs. 1; sie ist

um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im

Falle eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41

Abs. 1) als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren

würde."

21. Im § 44 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 46

Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"

durch die Verweisung „§§ 46 Abs. 1 und 63 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" ersetzt.

22. Im § 44 Abs. 2 wird die Verweisung „§ 46

Abs. 2 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957" durch die Verweisung „§§ 46 Abs. 2 und 63

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" ersetzt.

23. Im § 44 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 46

Abs. 6 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"

durch die Verweisung „§ 46 Abs. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957" ersetzt.

24. Im § 45 wird die Verweisung „§ 46 Abs. 1, 3, 4

und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"

durch die Verweisung „§ 46 Abs. 1, 3 und 4 sowie

§ 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"

ersetzt.

25. Im § 46 wird die Verweisung „des § 46 b des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" durch die

Verweisung „der §§ 46 b und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957" ersetzt.

26. § 46 b Abs. 5 lautet

„(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge

sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1992

und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines

jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß

Abs. 1 zu vervielfachen."

27. § 53 Abs. 2 lautet

„(2) In der freiwilligen Krankenversicherung

(§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten

(Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 408 S

und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von

monatlich 79 S zu entrichten."

28. § 55 Abs. 1 erster Halbsatz lautet

„Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge

(§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge

(§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung

(§ 26 b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und

das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29 a) werden

mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen

für die Zuerkennung erfüllt sind, sofern der

Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des

schädigenden Ereignisses oder der Verehelichung

oder der Geburt geltend gemacht wird;"

29. § 56 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge,

Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die

Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen,

Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale

und Hinterbliebenenrenten sind für die

Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen

und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet

zuzuerkennen."

30. § 56 Abs. 3 Z.3 lautet

„3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten

sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen,

Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung

und für das Kleider- und Wäschepauschale

(§§ 26 a, 27, 27 a, 46 a, 28, 26 b, 46

und 29 a) bei Veränderungen im Zustande der

für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze

maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,

bei Veränderungen im Zustande der

Hilflosigkeit oder Blindheit, bei Veränderungen

des Leidenszustandes, der Diätverpflegung

erforderlich macht oder bei Veränderungen

des Leidenszustandes, für den der

Pauschbetrag zuerkannt worden ist;"

31. Im § 58 Abs. 1 wird die Verweisung „im Sinne

des § 69 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950" durch die Verweisung „im

Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51," ersetzt.

32. Im § 60 Abs. 1 wird der Klammerausdruck

„(§ 15 Abs. 3)" durch den Klammerausdruck

„(§ 29 a)" ersetzt.

33. § 61 Abs. 3 erster Satz lautet

„Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1

oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente

(§ 23 Abs. 3 und 4), der Erhöhungsbetrag

(§ 23 Abs. 5), die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 26 a), die Familienzuschläge (§ 26), der Zuschuß

zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26 b) und das

Kleider- und Wäschepauschale (§ 29 a) nicht zu

zahlen; eine Pflegezulage (§ 27), Hilflosenzulage

(§ 27 a) oder Blindenzulage (§ 28) ist in Höhe von

20 vH weiter zu leisten."

34. Im § 61 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 56

Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957"

durch die Verweisung „§§ 56 Abs. 4 und 63 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" ersetzt.

35. § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH,

Erhöhungen der Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 4

und 5), Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Blindenzulagen, Hilflosenzulagen,

Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur

Witwenrente, Zulagen gemäß § 34, Zuschüsse zu

den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und

Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig."

36. Im § 66 Abs. 1 und 4 wird der Klammerausdruck

„(einschließlich allfälliger Zulagen und

Zuschüsse)" jeweils durch den Klammerausdruck

„(einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und

des Kleider- und Wäschepauschales)" ersetzt.

37. § 75 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch

von demselben Verstorbenen ableiten,

ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz

der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der

Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.

(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit

Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für

Arbeit und Soziales, welches Landesinvalidenamt

örtlich zuständig ist."

38. Der bisherige § 75 Abs. 4 erhält die

Absatzbezeichnung „(5)"

39. § 77 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen

Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für

Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die

Vorschläge der Interessenvertretung der nach

diesem Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 Versorgungsberechtigten

für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der

Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer

unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der

Interessenvertretung dieses Personenkreises zu

bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind

nur die Vereinigungen berechtigt, die gemäß den

Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind,

Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisationen

konstituiert sind und die Förderung der

wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen

von behinderten Menschen zum Ziele haben.

Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen,

auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für

die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen

ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt

ein solches nicht zustande, so entscheidet der

Bundesminister für Arbeit und Soziales über die

Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme

auf die Mitgliederstärke der in Betracht

kommenden Vereinigungen.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen

Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für

Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die

Vorschläge der folgenden Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen

für drei Jahre bestellt

1. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs

3. des Österreichischen Arbeiterkammertages

und

4. des Österreichischen Landarbeiterkammertages

im Einvernehmen mit der Kammer für

Arbeiter und Angestellte für die Bundesländer

Wien und Burgenland."

40. Dem § 77 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode

hat die alte Schiedskommission die Geschäfte

so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission

zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung

der Geschäfte durch die alte Schiedskommission

zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission."

41. Im § 82 Abs. 1 und 5 werden die Verweisungen

„des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172," und „des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" jeweils durch

die Verweisung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991" ersetzt.

42. § 82 Abs. 3 lautet

„(3) Bescheide über die Anerkennung einer

Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung

(§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz

gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind

schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der

orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch

mündlich erlassen werden."

43. § 88 lautet

„§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid

des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung

einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung

oder über einen auf dieses Bundesgesetz

gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird,

steht dem Versorgungswerber und allfälligen

anderen Parteien das Recht der Berufung an die

Schiedskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung

eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund

gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der

automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt

werden, steht dem Versorgungswerber das

Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt

hat nach Prüfung der Sach- und

Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die

Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind

innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder

mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich

oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden

technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich,

im Wege automationsunterstützter Datenübertragung

oder in jeder anderen technisch möglichen

Weise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen,

das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann

anstelle beim Landesinvalidenamt auch bei der

Schiedskommission eingebracht werden. Der

Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt

oder bei der Schiedskommission abzugebende.

Erklärung zu Protokoll ersetzt werden."

44. Im § 89 Abs. 2 wird der Klammerausdruck

„(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950)" durch den Klammerausdruck

„(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991)" ersetzt.

45. § 89 Abs. 3 lautet

„(3) Die mündliche Verhandlung, die Beratung

und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des

Senates geleitet. Dieser hat zu den einzelnen

Verhandlungen der Schiedskommission einen zweiten

Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung

namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit

des Versorgungswerbers entspricht."

46. § 91 erster Satz lautet

„Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher

Vertreter bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt,

so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen."

47. § 93 lautet

„§ 93. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf

eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig

werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am

Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4

Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 bis 5) mit Ausnahme des

Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung

gebührt auch Schwerbeschädigten, denen

gemäß § 61 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird."

48. § 95 Abs. 6 lautet

„(6) Begründet dasselbe schädigende Ereignis

einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem

Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, so gebühren nur die

Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz."

ARTIKEL III

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 741/1990, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann

auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der

Bundesminister für Arbeit und Soziales die

Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5

und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen."

2. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle

öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden

Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien

vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im

Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in

jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften

weitestgehend zu fördern und begünstigt und

beschleunigt zu behandeln."

3. § 6 Z 4 dritter Satz lautet

„Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen

und des Verfahrens gelten die

Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der

§§ 15, 16, 17, 19, 19 a, 21, 22 und 23 des

Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1970."

4. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber

einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe

der für Beschädigte nach den Bestimmungen des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu

bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus

den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des

Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,

eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle

dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner

1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11 a vervielfachte

Betrag."

5. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,

als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente

nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich

für

a) anspruchsberechtigte Opfer 9291 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

8283 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft

leben 11887 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch

auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente

nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).

An die Stelle der angeführten Beträge treten mit

Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit

Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a

vervielfachten Beträge."

5 a. § 11 Abs. 7 lautet

„(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten)

und Waisen nach Inhabern einer

Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine

Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36

Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages.

Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das

Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der

Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungsweise

der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente

zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der

Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt

mindestens im Betrag von 70 S monatlich."

6. § 11 Abs. 10 erster Satz lautet

„Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine

Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen,

ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende

Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind)

bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein

monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen

und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren."

7. § 11 Abs. 13 lautet

„(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen

haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai

und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung

in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden

Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender

Erziehungsbeiträge."

8. § 11 a Abs. 2 lautet

„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge

mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 6 Z 5

angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991,

der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung

vom 1. Jänner 1992 und die im § 11 Abs. 5

angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner

1993 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1)

zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge

zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner

der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für

das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag

zugrunde zu legen."

9. Im § 11 b Abs. 1 wird der Klammerausdruck

„(Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957)"

durch den Klammerausdruck „(§ 20 a KOVG

1957)" ersetzt.

10. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Hinsichtlich

der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht

zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger,

der Berufungsfrist und der Einbringung

der Berufung, der Frist für die Einbringung

eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

und im Fall der Abänderung oder Behebung eines

Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,

sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge

einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, sinngemäß."

ARTIKEL IV

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/

1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 741/1990, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 3 lautet

„3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen

und anderen Hilfsmitteln,

deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen

sowie für die Installation

behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte

Ausstattung von mehrspurigen

Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen

Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;"

2. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach

Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren."

3. § 8 Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Pflege- und Blindenzulagen (§ 2 Z 7) sind in

dem Ausmaß zu mindern, als der Beschädigte auf

Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf

gleichartige Leistungen hat. Dies gilt jedoch nicht

für Leistungen, die von einem Träger der Sozialoder

Behindertenhilfe gewährt werden.

(7) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3)

sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund

gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige

Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf

Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten

nicht als gleichartige Leistungen."

4. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Über Ansuchen um Gewährung von

Hilfeleistungen nach § 2 befindet das örtlich

zuständige Landesinvalidenamt."

5. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2

und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das

Landesinvalidenamt bei Vorliegen berücksichtigungswerter

Umstände, besonders in Berücksichtigung

der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Empfängers oder wenn das

Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit

Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in

keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden,

verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung

in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind

nicht vorzuschreiben."

6. Die Überschrift zu § 13 und § 13 lautet

„Ersatz von Leistungen der Sozial- oder

Behindertenhilfe

§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder

Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen

Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für

eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach

diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem

Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von

diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe

der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen

durch den Bund zu ersetzen.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert

sich um die Beträge, die zur Befriedigung des

Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder

Behindertenhilfe aufgewendet wurden."

ARTIKEL V

Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes

Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/

1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 648/1989, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die

als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern einen

Anspruch auf eine Rente oder Beihilfe nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152,

oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, haben oder eine solche Leistung im

Wege des Härteausgleiches beziehen, wird der

Kriegsopferfonds errichtet."

2. § 4 lautet

„§ 4. (1) Die Mittel des Fonds sind zur

Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1

genannten Personen zu verwenden, die einer

finanziellen Hilfe bedürfen, um

1. sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen

oder zu erhalten,

2. ihren Kindern eine Berufsausbildung zu

ermöglichen,

3. ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige

Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände

zu beschaffen,

4. einem bestehenden oder drohenden eigenen

Notstand abzuhelfen oder

5. einem bestehenden oder drohenden Notstand

eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen

abzuhelfen.

(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den

Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den

Anspruchsberechtigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, den sechzigfachen

Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen

(Witwer)beihilfe oder Elternrente, bei den

Anspruchsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, den sechzigfachen

Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23

Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente

(§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes),

Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes)

oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes)

nicht übersteigen. Empfängern einer

Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz

soll jedoch höchstens ein Darlehen in

Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 gewährt werden.

(3) Die Rückzahlung des Darlehens ist durch

Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften

oder Pfandrechte sicherzustellen.

(4) Auf die Gewährung von Darlehen aus den

Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

als Vertreter des Kriegsopferfonds hat als Grundlage

für die Gewährung von Darlehen nach

Anhörung des Beirates (§ 2 Abs. 2) Richtlinien,

insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit,

die Darlehensbesicherung und die

sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen."

3. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt

„§ 4 a. Die dem Fonds im vorangegangenen

Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem

Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens

1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe

für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes

vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung

und besondere Hilfe für behinderte Menschen,

BGBl. Nr. 283) zu überweisen."

4. Im § 5 Abs. 1 dritter Satz entfällt der Ausdruck

„für die Dauer von drei Jahren".

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt

vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat

der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen,

bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der

Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat

zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen

Beirates."

6. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und

Soziales und die Landesinvalidenämter sind insoweit

zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, betreffend Namen, Geburtsdatum,

Familienstand, Wohnsitz (einschließlich

Änderungen) und Vermögensverhältnisse der Dar-

lehenswerber, deren Familienangehörigen und

deren Bürgen ermächtigt, als dies zur Erfüllung der

gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche

Voraussetzung ist.

(2) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind

verpflichtet, im Ermittlungsverfahren nach Abs. 1

zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

Die Mitwirkung kann auch durch Übermittlung

von maschinell lesbaren Datenträgern erfolgen.

(3) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung

bei der Zahlbarstellung der Darlehen sowie

die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren

nach diesem Bundesgesetz."

ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge

für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch

gelten als gemäß § 20 a Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 und gemäß § 29 a Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.

(2) Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu

§ 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe,

Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das

nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen

für Handgepäck beigestellt worden sind,

haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März

1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß

der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für

Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß § 56 Abs. 1

oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches

auf das Kleider- und Wäschepauschale.

(3) Die Verordnung zum § 32 Abs. 3 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung

des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes kann

bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden

Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem

Tag des Inkrafttretens des Art. I Z 14 in Kraft

gesetzt werden.

(4) § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in

der ab 1. Jänner 1993 geltenden Fassung ist auch

dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis

vor dem 1. Jänner 1993 eingetreten ist.

(5) Über Versorgungsansprüche jener Personen,

die gemäß § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes

in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung

keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz

haben, aber Leistungen aus der

gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, haben

die zuständigen Landesinvalidenämter von Amts

wegen zu entscheiden. Die bisher aus der

gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen

sind mit Ablauf des 31. Dezember 1992

einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über

den Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz

sind Vorschüsse auf die zu gewährenden

Versorgungsleistungen zu zahlen.

(6) In jenen Fällen, in denen bei Zusammentreffen

von Ansprüchen aus der Heeresversorgung und der

gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund desselben

schädigenden Ereignisses bis zum 31. Dezember

1992 über Ansprüche aus der gesetzlichen

Unfallversicherung noch nicht bescheidmäßig abgesprochen

wurde, sind den Verfahren für die Zeit vor

dem 1. Jänner 1993 die Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/

1955, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, zugrunde zu

legen. Für die Zeit nach dem 1. Jänner 1993 haben

die Landesinvalidenämter von Amts wegen nach den

Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes zu

entscheiden. Die Unfallversicherungsträger sind

verpflichtet, offene Fälle unverzüglich den zuständigen

Landesinvalidenämtern zu melden.

(7) Darüber hinaus verlieren auch alle übrigen

unter Bedachtnahme auf § 95 Abs. 6 Heeresversorgungsgesetz

in der bis zum 31. Dezember 1992

geltenden Fassung erlassenen Bescheide der Landesinvalidenämter

und Unfallversicherungsträger

ihre Rechtskraft. Die Landesinvalidenämter haben

über Anträge nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes

zu entscheiden.

(8) Sofern in einem Verfahren nach dem

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, eine

Berufungsfrist oder die Frist für die Einbringung

eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

noch nicht abgelaufen ist, gilt für die Länge der Frist

§ 16 Abs. 1 zweiter Satz des Opferfürsorgegesetzes.

(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen

gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes,

die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet

ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige

Ländesinvalidenamt. Gleiches gilt für bereits bewilligte

Hilfeleistungen.

(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

gemäß Art. I Z 15 a und 16 a, Art. II Z 20 a

sowie Art. III Z 5 a hat von Amts wegen zu erfolgen.

(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer

Beihilfe auf Grund des Art. I Z l5 a und l6 a, Art. II

Z 20 a oder Art. III Z5a bis 31. Juli 1992

eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung

vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,

frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an,

zuzuerkennen.

ARTIKEL VII

Inkrafttreten

(1) Art. I 2 14 und 49, Art. II Z 6 und 7, Art. IV

Z 1 und 2 sowie Art. VI Abs. 2 erster Satz treten mit

1. März 1992, Art. II Z 48 und Art. VI Abs. 4 bis 7

treten mit 1. Jänner 1993, alle übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1992

in Kraft.

(2) Die Zinsenerträge des Kriegsopferfonds sind

dem Nationalfonds für behinderte Menschen

erstmals für das Kalenderjahr 1991 zu überweisen.

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