687. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Finanzausgleichsgesetz
Artikel I
Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung
und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung
von Bundesvermögen zusammenhängender
Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung
(Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den'
Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und
Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser
Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
1. Die Länder tragen den Aufwand für die
Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen
Verwaltung in den Ländern einschließlich
der Agrarbehörden erster und
zweiter Instanz in Verwendung stehenden
Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne
dieser Bestimmung sind alle Bezüge und
Zuwendungen zu verstehen, auf die solche
Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses
Anspruch haben oder die im Zusammenhang
mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter
Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse
nach solchen Bediensteten;
a) wenn die Ruhe- öder Versorgungsgenüsse
in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis
13. März 1938 angefallen sind,
b) wenn sich die Bediensteten am 13. März
1938 im Dienststand befunden haben,
aber in einen der nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände
nicht übernommen worden sind,
c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten
Personalstand aus Anlaß der Bildung
nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
oder später übernommen worden sind.
3. Die Länder tragen den Sachaufwand der
unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich
aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden
Ausmaß. Unter Sachaufwand im
Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte
Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten
zu verstehen.
(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern
in der Bundesstraßenverwaltung sowie im
Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener
Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird
der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen
1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal-
und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der
vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete,
die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet
werden und entweder nach Kollektivvertrag
zu entlohnen sind oder Dienste verrichten,
die nach dem Entlohnungsschema II des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen
gelten nicht für Bau- und
Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz
1985, BGBl. Nr. 148,
Anwendung findet.
2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der
Besorgung dieser Geschäfte entstehenden
Aufwand für die Erfüllung der übertragenen
Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-,
Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben
wie folgt
a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH
im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau
und bei der Verwaltung bundeseigener
Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung
umfaßt auch den mit der Heranziehung
Dritter zur Besorgung dieser
Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit
die Besorgung nicht durch Personal des
Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung
ist bezogen auf die gesamten
innerhalb eines Finanzjahres angefallenen
voranschlagswirksamen Ausgaben, die
vom Landeshauptmann als anweisendem
Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz,
BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen
der „Auftragsverwaltung" des Bundes
im jeweiligen Land geleistet wurden,
nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages
und des Personal- und Sachaufwandes
nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet
der Bund monatlich Abschlagszahlungen
gleichzeitig mit der Überweisung der
Baukredite in der Höhe des auf die
gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben
des Vormonates bezogenen Pauschales.
Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses
erfolgt die Endabrechnung;
b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im
Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten
für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung
der vom Bund angeordneten Projekte
nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluß
in Angriff genommen oder
deren Planung ausdrücklich eingestellt
wird. Im Straßenbau, wenn bei den im
Einvernehmen mit dem Bund erstellten
Planungen folgende Umstände vorliegen
ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu
generellen Projektierungen, sofern zu
diesen bereits drei vom Bund zustimmend
zur Kenntnis genommene
generelle Projekte vorliegen.
bb) Detailprojekte, deren Ausführung
nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung
beginnt.
bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete
generelle Projektierungen, wenn
bereits ein vom Bund zustimmend zur
Kenntnis genommenes Detailprojekt
vorliegt.
bd) Projektierungen und Bauaufsichten
für Raststationen an Autobahnen und
Schnellstraßen.
be) Projekte für Strecken, für die eine
Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes
1971 zugrunde lag,
die jedoch aufgehoben wurde,
bf) Projekte, die an Dritte abgetreten
wurden.
3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei
der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau
und bei der Verwaltung bundeseigener
Liegenschaften unmittelbar.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen
§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, und nach
dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich
selbständig Erwerbstätigen, BGBl. Nr. 624/1978,
ausgezahlten Ausgleichszulagen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und
Religionslehrer
§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den
Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter
ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich
der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer
genannt)
1. an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
100 vH,
2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen 50 vH.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des
Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht
in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern
zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen
Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der
Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an
denen die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an
Dienstzulagen gemäß § 59 a Abs. 4 und 5 und § 60
Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für
Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der
Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien
sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in
voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der
Kosten der Subventionierung von Privatschulen
nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand
für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie
für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser
Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Pensionsaufwand für diese Personen
und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von
den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen,
besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den
Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf
Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre
Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden
dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören
zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung
von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5
sind auf Grund monatlicher Anforderungen der
Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen,
daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag
gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des
Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck
haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.
Landesumlage
§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten
rechnungsmäßigen Ertragsanteile der
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
(§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
§ 5. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich
beteiligten Gebietskörperschaften vor der
Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die
für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an
Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft
sein können, Verhandlungen zu führen. Das
gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von
Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der
Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen
sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen,
das sind der Österreichische Städtebund und
der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind
1. die Körperschaftsteuer, die Abgabe von
Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Beitrag
nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag
von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die
Sonderabgabe von Banken;
2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,
die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf
Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag
auf Milch;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur
eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die
Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen
Einnahmen der einzelnen Zweige der
unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,
die Versicherungssteuer, der
Straßenverkehrsbeitrag, der Außenhandelsförderungsbeitrag,
die Sonderabgabe von
Erdöl;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich
vorgesehenen Ersatzforderungen und
den im Zollverfahren auflaufenden Kosten,
die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben
sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und
Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7
gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die
Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit
Ausnahme der Spielbankabgabe, der
Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz,
der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe
nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe
nach dem Ausgleichsabgabegesetz,
die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;
5. vom Aufkommen an
a) Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für
Zwecke des Familienlastenausgleiches
sowie 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds
und 1,082 vH für Zwecke des
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und
b) Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH
für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zu verwenden.
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind
die Einkommensteuer — veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG
1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer
I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und
Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3
EStG 1988) —, die Umsatzsteuer, die Biersteuer,
die Abgabe von alkoholischen Getränken, die
Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer,
die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe,
die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe,
der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen
und die Energieverbrauchsabgabe. Die Tei-
lung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen
dem Bund und den Ländern (Wien als Land)
und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder
bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der
Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung
allenfalls gebührenden Vergütungen
ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen
nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
1. bei der Einkommensteuer nach Abzug des im
§ 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987,
genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
a) ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des
Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
b) ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des
Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
c) ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des
Aufkommens für Zwecke des Umwelt-
und Wasserwirtschaftsfonds;
2. bei der Umsatzsteuer
a) ein Anteil in der Höhe von 0,9459 vH des
Aufkommens; der für den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds zu verwenden
ist,
b) ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des
Aufkommens, der für den Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.
Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für
die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.
(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b
sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich
in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu
überweisen.
(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b
zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu
leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer
zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den
gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf
die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben zu überweisen. Die
Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung
hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu
erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds
sind hiebei auszugleichen.
(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe
und der Spielbankabgabe werden
zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)
und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem
Hundertsatzverhältnis geteilt
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder
und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder
und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden
Schlüsseln aufgeteilt
1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich
Abzugsteuer auf die Länder 26,702
Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen
und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen
Anteilen der Gemeinden an den gemein-
schaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;
auf die Gemeinden zu drei Fünfteln
nach dem länderweisen Aufkommen an dieser
Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen
Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
2. bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,229
Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420
Hundertteile nach den länderweisen Anteilen
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf
die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
3. bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder
und Gemeinden, bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer
auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer
und der Bodenwertabgabe auf die
Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
4. bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder
21 Hundertteile nach der Volkszahl und
9 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen
an veranlagter Einkommensteuer einschließlich
Abzugsteuer; auf die Gemeinden
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978
Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile
zu einem Sechstel auf Wien als Land
und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne
Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile
nach den länderweisen Anteilen der
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe; auf die
Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der
Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem
abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282
Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen
an Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
6. bei der Biersteuer auf die Länder und
Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch
von Bier;
7. bei der Abgabe von alkoholischen Getränken
auf die Länder und Gemeinden nach der
Volkszahl;
8. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und
Gemeinden zu je einem Viertel nach der
Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je
einem Sechstel a) nach dem länderweisen
Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach
dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital) und schließlich c) unter
Zugrundelegung folgender Straßenkilometer
des befestigten und unbefestigten Straßennetzes
— ohne Bundesstraßen und ohne Geh-
und Wanderwege —, und zwar: Burgenland
3436, Kärnten 5398, Niederösterreich
22278, Oberösterreich 14215, Salzburg
3051, Steiermark 11472, Tirol 5022, Vorarlberg
1862 und Wien 2068, sohin zusammen
68802 km;
9. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder
nach der Volkszahl.
(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn
des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden
Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel
wird folgendermaßen gebildet
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens
10000 Einwohnern mit 1 ,
bei Gemeinden mit 10001 bis 20000 Einwohnern
mit 1%,
bei Gemeinden mit 20001 bis 50000 Einwohnern
und bei Städten mit eigenem Statut
mit höchstens 50000 Einwohnern mit . 2
und bei Gemeinden mit über 50000 Einwohnern
und der Stadt Wien mit 2
vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des
Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an
das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert
worden sind, ist in jedem Fall der für die Stadt
Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die
länderweise Zusammenzählung der so ermittelten
Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen
der Länder.
(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen
Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben
(§ 9 des Biersteuergesetzes 1977,
BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben
(§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie
Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen,
die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden,
gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus
den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und
das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen
sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben
oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten
Biermengen.
(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum
Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des
Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes,
vom Importeur oder bei Abholung aus dem
Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb
vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.
(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem
letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und
die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung
nach einem vom Bundesministerium für Finanzen
zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen
sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung
ist spätestens bis zum 25. des folgenden
Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die
andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und
die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie
Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet,
den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten
Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen
zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu
führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu
prüfen.
(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf
den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf
die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen.
Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat
hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen,
wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der
Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden
zu beschränken ist, in denen eine Spielbank
betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die
Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu
einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von
10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden
Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder
15 vH und die Gemeinden 15 vH.
§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens
als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile
der Länder und Gemeinden einschließlich
Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte
den Ländern außer Wien und den Gemeinden
außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und
33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die
Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die
Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung
erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die
Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der
Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der
Spielbankabgabe werden zunächst — nach Ausscheidung
der auf Wien als Gemeinde entfallenden
Quote — die Ertragsanteile auf die Gemeinden
länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2
angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt.
Von den so länderweise errechneten Beträgen sind
13,5 vH auszuscheiden und den Ländern zu überweisen;
sie sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände
bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
(2) Die restlichen 86,5 vH sind als Gemeindeertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
durch die Länder an die einzelnen Gemeinden
nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Vorerst
erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft im
Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, 30 vH
des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf
und Finanzkraft. Die verbleibenden Ertragsanteile
sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
(§ 8 Abs. 3 dritter Satz) auf alle Gemeinden des
Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird
ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote
der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften
Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 3 dritter
Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote
ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4)
aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die
Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 3 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
1. der Grundsteuer für Steuergegenstände
gemäß § 1 Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955,
BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der
Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines
Hebesatzes von 300 vH;
2. von 83 vH der tatsächlichen Erträge der
Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital) in den Monaten Jänner
bis September des Vorjahres und Oktober bis
Dezember des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren
monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile.
Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der
gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen
Monat zu bemessen. Abweichungen
sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner
und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen
oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung
hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des
Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen
Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres
der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens
aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung
durchgeführt werden und müssen hiebei — vorbehaltlich
der endgültigen Abrechnung — den Ländern
und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht
sowie allfällige Übergenüsse im Wege
der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen
hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung
hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich
(§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung
der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden
Beträge an die in Betracht kommenden Länder am
20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der
Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens
zum 20. des Monates, für den sie gebühren,
überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben
die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß
§ 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an
diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10.
jenes Monates zu überweisen, der dem Monat
nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des
Bundes empfangen haben.
§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von
Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das Ausmaß
der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur-
und Buchmacherwetten darf 90 vH zur Totalisateur-
und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH
zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr
nicht übersteigen.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
sind die Bundesgewerbesteuer und die
Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand
Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund
(Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden
(Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe
des Bundes beträgt für das Jahr 1985 136 vH und
ab 1986 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages
und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise
eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag
und vom Gewerbekapital können die Gemeinden
auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage
für die Gewerbesteuer wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung
der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt
durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe,
daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung
der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung
insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch
Beschluß der Gemeindevertretung
1. den Hebesatz der Lohnsummensteuer mit
einem Höchstsatz von 1000 vH festzusetzen,
2. die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital) von den stehenden
Gewerbebetrieben für das Jahr 1985 mit
einem Hebesatz von 164 vH und ab 1986 mit
einem Hebesatz von 172 vH des einheitlichen
Steuermeßbetrages auszuschreiben.
(5) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer
sind die Gemeinden zuständig,
soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften
entgegenstehen.
(6) Die Festsetzung des Hebesatzes für die
Lohnsummensteuer durch die Gemeinden kann
innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar
bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Diese
Neufestsetzung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer
gilt erstmals für die Lohnsumme, die
nach der Hebesatzänderung gezahlt wird.
(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird
nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen
unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt.
Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer
erfolgt monatlich im nachhinein in der
Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates.
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen
alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung
dieser Abgabe und deren voraussichtlichen
Ertrag zu erteilen.
(8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und
zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem
Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem
Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben
zu tragen hat.
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere
1. die Grundsteuer;
2. die Feuerschutzsteuer;
3. Fremdenverkehrsabgaben;
4. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf
Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
5. Mautabgaben für die Benützung von
Höhenstraßen von besonderer Bedeutung,
die nicht vorwiegend der Verbindung von
ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem
übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung
größerer Höhenunterschiede der
Zugänglichmachung von Naturschönheiten
dienen;
6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder
sonstigen Druckwerken;
7. Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und
von Getränken mit Ausnahme von Milch;
8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
ohne Zweckwidmung des Ertrages;
9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung
des Ertrages, insbesondere Abgaben für die
Errichtung und den Betrieb von Rundfunk-
und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB
Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben,
Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und
Sportschilling);
10. Abgaben für das Halten von Tieren;
11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
12. Abgaben von Ankündigungen;
13. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem
Grund in den Gemeinden und des darüber
befindlichen Luftraumes;
14. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern;
15. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen;
16. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
454
(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und
15 angeführten Abgaben sowie die unter Z 16
angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind
ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe
vom Entgelt zu bemessen, so gehört die
Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
D. Gemeindeabgaben auf Grund
freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze
der Grundsteuer festzusetzen. Hiebei dürfen
folgende Höchstausmaße nicht überschritten werden
bei der Grundsteuer von Steuergegenständen
gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz
1955, BGBl. Nr. 149, der Hebesatz
von 500 vH,
bei der Grundsteuer von Steuergegenständen
gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 Grundsteuergesetz
1955 der Hebesatz von 420 vH.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die
Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur
einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert
werden. Die Änderung der Hebesätze für die
Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres
zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende
Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung
durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben
1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen
des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein
bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen
bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes
mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen
sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen
von Theatern, die aus Mitteln des
Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde
regelmäßige Zuschüsse erhalten;
2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Abgaben
vom Verbrauch von Speiseeis und von
Getränken mit Ausnahme von Milch begrenzt
mit 10 vH des Entgeltes;
3. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für
das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung
eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,
und für das Halten von Hunden, die nicht als
Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten
werden;
4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 11 und Z 12 bezeichneten
Abgaben von freiwilligen Feilbietungen
und von Ankündigungen;
5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen, die für Zwecke
der öffentlichen Verwaltung betrieben werden,
mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.
(4) Zum Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 gehören
nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen
Getränken und das Bedienungsgeld.
(5) Verordnungen der Gemeinden auf Grund
dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen
Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden
derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend
mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt
werden.
§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung
der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der
Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) erfolgt durch
die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß
hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten
einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines
Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15
B-VG) die Regelung
1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte
Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948),
2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-,
Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom
il. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und
3. der Erhebung und der Verwaltung
der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird,
als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes
der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im
Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze
obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen
der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser
Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung
und Festsetzung des Jahresbetrages der
Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise
Einbringung sind die Gemeinden zuständig.
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird im
Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens für die
in den einzelnen Ländern gegen Feuer- und Feuerfolgeschäden
versicherten beweglichen und unbeweglichen
Objekte auf die empfangsberechtigten
Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen sowie
die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen
Feuerversicherungsgesellschaften und -vereine aller
Art haben die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer
erforderlichen Nachweisungen über das
Bruttoprämienaufkommen für die in den einzelnen
Ländern gegen unmittelbare und mittelbare Feuer-
und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen
und unbeweglichen Objekte jeweils bis 31. August
für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium
für Finanzen vorzulegen.
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer
erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September
und 31. Dezember jeden Jahres in der
Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres.
§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Behörden
der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet,
den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über
die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und
deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
§ 17. Die im § 13 Abs. 2, 4 bis 7, § 15 Abs. 1 und
3 sowie im § 16 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben
der Gemeinde sind mit Ausnahme der
zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 18. (1) Werden aus Anlaß der Einführung des
Straßenverkehrsbeitrages durch das Bundesgesetz
über den Straßenverkehrsbeitrag, BGBl. Nr. 302/
1978, für österreichische Unternehmer auftretende
und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende
Belastungen in Form der Gewährung einer
Nachsicht von im Art. II dieses Bundesgesetzes
genannten Abgaben berücksichtigt, so hat die Verrechnung
der nachgesehenen Beträge gemäß Abs. 2
zu erfolgen.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über den Straßenverkehrsbeitrag ist bei der einzelnen
Abgabe so zu verfahren, daß die nachgesehenen
Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften
entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis
so zuzurechnen sind, daß die ihnen zustehenden
Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben
und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge
ausschließlich zu Lasten des Straßenverkehrsbeitrages
zu erfolgen hat.
(3) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind. verpflichtet, über die in den Abs. 1 und 2
genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen
zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche
Bundesabgaben handelt, den Ländern
und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung
Auskunft zu erteilen.
§ 19. Wer es vorsätzlich unterläßt, die zur Feststellung
des länderweisen örtlichen Verbrauches
von Bier im § 8 Abs. 4 und 6 sowie die für die Aufteilung
der Feuerschutzsteuer im § 16 Abs. 2 vorgesehenen
Aufzeichnungen oder Nachweisungen
richtig zu führen oder rechtzeitig vorzulegen, ferner,
wer vorsätzlich die im § 8 Abs. 7 vorgesehene
Einsichtnahme der Abgabenbehörde in die
Geschäftsaufzeichnungen erschwert oder verhindert
bzw. der Pflicht zur Erteilung von Auskünften
nicht nachkommt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig und ist nach § 51 Abs. 2
des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, zu
bestrafen.
Artikel III
Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile
eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung
berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag
zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote
für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land
ergibt, so werden die Ertragsanteile des betreffenden
Landes aus Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote
entsprechenden Betrag ergänzt.
Dieser Ergänzungsbetrag gebührt im nachfolgenden
Haushaltsjahr (Kalenderjahr).
(2) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die
Theater oder Orchester für eigene Rechnung allein
oder mit anderen Gebietskörperschaften führen
oder die zur Deckung von Abgängen solcher
Unternehmungen ganz oder zum Teil vertraglich
verpflichtet sind, Finanzzuweisungen nach Maßgabe
ihrer Belastung im Gesamtausmaß von
18 Millionen Schilling jährlich. Anträge auf
Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den
Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden
Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu
übermitteln.
(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf
deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des § 30
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen
befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag
von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die
einzelne Gemeinde — wobei Gemeinden, deren
jährlicher Anteil 68000 S nicht erreicht, wegen
Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben
— entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme
auf den obigen Gesamtbetrag nach der
Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten
Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens
am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres
an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.
Die Gemeinden, die nach den vorstehenden
Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen,
haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist
von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes,
durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem
das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die
Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von
der hiefür zuständigen Dienststelle der Österreichischen
Bundesbahnen bescheinigt ist, beim
Bundesministerium für Finanzen zu stellen. Maßgebend
sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1989.
Die Neuschaffung bzw. Auflassung von Betriebsstätten
der vorgenannten Art ist von dem auf diesen
Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die
Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen.
Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstät-
ten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des
ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.
(4) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem
Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der
Ybbs den Ersatz jener Kosten, die diesen Gemeinden
nachweislich dadurch entstehen, daß sie für
den Bund Aufgaben erfüllen, die in anderen Städten
mit eigenem Statut von Bundespolizeibehörden
erfüllt werden. Die Pauschalierung des Kostenersatzes
ist zulässig, darf jedoch nicht höher sein als
jener Aufwand, der dem Bund entstehen würde,
wenn er in diesen Gemeinden Bundespolizeibehörden
eingerichtet hätte.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien
als Gemeinde) einen Betrag in der Höhe von
1,4 vH der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden
(Wien als Gemeinde). Dieser Betrag ist länderweise
nach der Volkszahl aufzuteilen und von den
Ländern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
den Gemeinden als Finanzzuweisung zur
Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu
überweisen. Die Überweisung des Bundes an die
Länder hat bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres
zu erfolgen.
(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene
Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche
Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
des Gleichgewichtes im Haushalt
benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben,
wenn
1. eine Gemeinde jeweils alle Abgaben im
höchstmöglichen Ausmaß erhebt, zu deren
Erhebung sie berechtigt wäre, und sofern
diese Abgaben zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder
zur Deckung bestimmter Erfordernisse im
Haushalt geeignet sind und dessenungeachtet
2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse
mit einer ermittelten Volkszahl (§ 8 Abs. 3)
bis höchstens 2500 Einwohner, von 2501 bis
10000 Einwohner, von 10001 bis 20000 Einwohner,
von 20001 bis 50000 Einwohner
und über 50000 Einwohner eine Finanzkraft
aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung
der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote)
mit mehr als 10 vH unter der Bundesdurchschnittskopfquote
der Finanzkraft
(Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien
derselben Größenklasse liegt.
(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der
Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die
Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes,
die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe ergeben.
(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt
aus der Summe der ausschließlichen Gemeindeabgaben,
ohne die Gebühren für die Benützung
von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und
ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern, jedoch unter Einbeziehung
der Gewerbesteuer und der den Gemeinden
zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der
Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen
für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung
der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet,
bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer
Größenklasse.
(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund
der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt nach den Ergebnissen der vom
Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung
über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung
vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen
Statistik die Höhe der negativen Abweichungen
von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5)
gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und
den Ländern bis spätestens 30. April eines jeden
Jahres mitzuteilen. Die Länder haben die Finanzzuweisung
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Mittel den Gemeinden des Landes bis spätestens
15. August eines jeden Jahres zu überweisen.
Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde
nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen
ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl
der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote
der betreffenden Größenklasse und darf
außerdem den Betrag von 300000 S und 10 vH
eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen.
Differenzen zwischen den vorhandenen
Mitteln und dem Bedarf sind von den Ländern in
der Weise auszugleichen, daß bei einem Mehrbedarf
die Finanzzuweisung jeder einzelnen
Gemeinde im Verhältnis des Gesamtbedarfs zu den
vorhandenen Mitteln zu kürzen ist.
(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges
gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel
zur Verfügung stehen, sind diese
in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die
Gemeinden so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft
(Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt
angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die
letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird
der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender
Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen.
Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder
Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.
Über die Mittelverteilung ist dem Bundesministerium
für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien
bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.
(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in
jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang
gemäß Abs. 7 stattfindet der Finanzkraft
gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden
hinzuzurechnen.
(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die
von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse
(Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen.
Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene
Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen,
das diese Mittel nach eigenem Ermessen für
die Gemeinden zu verwenden hat.
Zuschüsse
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und
Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse,
wenn die empfangenden Gebietskörperschaften
eine Grundleistung mindestens in der Höhe des
Zweckzuschusses erbringen
1. den Ländern und Gemeinden für die auf
eigene Rechnung geführten Theater und jene
Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich
verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt
175 Millionen Schilling jährlich. Dieser
Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung
des laufenden Betriebsabganges oder eines
darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes
zu verwenden und aufzuteilen wie
folgt
a) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband
österreichischer Bundesländer
und Städte als ordentliche Mitglieder
angehören, erhalten
155169396 S. Die Gewährung des
Zweckzuschusses ist abhängig von der
Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den
diese Länder und Gemeinden einvernehmlich
zu erstellen und dem Bundesministerium
für Finanzen bis spätestens 31. Mai
eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
b) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband
österreichischer Bundesländer
und Städte nicht als ordentliche
Mitglieder angehören, erhalten für den
gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen
Voraussetzungen 19830604 S.
Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses
sind von diesen Ländern und
Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines
jeden Jahres dem Bundesministerium für
Finanzen zu übermitteln;
c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß
lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre
1988 für die einzelnen Gebietskörperschaften
maßgebenden Aufteilungsverhältnissen
zu richten. Sofern sich jedoch bei
den einen Zweckzuschuß empfangenden
Gebietskörperschaften der Umfang des
Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies
bei der Aufteilung des Zweckzuschusses
zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses
Umstandes vorzunehmende Kürzung oder
Erhöhung des Zweckzuschusses der
betroffenen Gebietskörperschaft hat sich
nach den in lit. c erster Satz genannten
Aufteilungsverhältnissen auf die anderen
Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein
Übergreifen von den in lit. a genannten
auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften
oder umgekehrt hat jedoch nicht
zu erfolgen;
d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits
im Jahre 1988 einen Zweckzuschuß oder
eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat,
aus dem Theatererhalterverband österreichischer
Bundesländer und Städte ausscheidet
oder diesem beitritt, so sind die
gemäß lit. a und b genannten Beträge in
dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden
Jahr um jenen Betrag zu verändern,
den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft
im letzten Jahr als Zweckzuschuß
erhalten hat;
e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß
von 175 Millionen Schilling bei Eintritt
unvorhersehbarer Umstände bis zu einem
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten
Ausmaß aufstocken und diesen
Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis,
auf die unter lit. a und lit. b oder nur
auf die unter lit. a oder nur auf die unter
lit. b genannten Länder und Gemeinden
aufteilen;
2. den Gemeinden zur Förderung und Pflege
des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um
gesamtösterreichische Belange handelt, im
Ausmaß von insgesamt 70 Millionen Schilling
jährlich. Der den Gemeinden zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach
der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den
Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß
bis 31. Oktober eines jeden Jahres
nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch
genommen, kann dieser auch einem anderen
Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch
ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht
werden kann;
3. den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen
Personennahverkehrsunternehmen im
Ausmaß von insgesamt 140 Millionen Schilling
jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu
55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen
45 vH sind auf Wien auf Grund seiner
Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG
und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere
Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien
führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung
überwiegend beteiligt sind, zu verteilen.
Die den Gemeinden zukommenden
Anteile an diesem Zweckzuschuß sind auf die
einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen
Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge
und der Anzahl der beförderten Personen
aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung
einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen
ist auch auf das Beteiligungsver-
hältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf
Gewährung eines Zweckzuschusses sind von
den Gemeinden bis spätestens 1. September
eines jeden Jahres dem Bundesministerium für
Finanzen zu übermitteln;
4. den Gemeinden für Personennahverkehrsinvestitionen
im Ausmaß von 226 800000 S
jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist wie folgt
aufzuteilen
a) 6 800000 S sind für die Gewährung von
Zuschüssen für publikumsbestimmte, ortsfeste
Einrichtungen an Knotenpunkten
öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs
(Autobusbahnhöfe) bestimmt.
Dieser Zuschuß darf im Einzelfall 40 vH
der gesamten Investitionssumme nicht
übersteigen. Anträge auf Gewährung eines
derartigen Zuschusses sind von den
Gemeinden bis spätestens 1. September
eines jeden Jahres dem Bundesministerium
für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen
ist ein Nachweis über die im Vorjahr
vorgenommenen Investitionen und deren
Kosten anzuschließen.
b) Der verbleibende Betrag von
220000000 S ist für die Förderung von
Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien
bestimmt und kommt den Landeshauptstädten
mit mehr als 100000 Einwohnern
zugute. Die Aufteilung hat nach
folgenden Hundertsätzen zu erfolgen
Wien. 64,7
Graz 11,1
Innsbruck 8,7
Linz 8,1
Salzburg 7,4
Dieser Zuschuß ist den Gemeinden bis
spätestens 31. Juli eines jeden Jahres zu
überweisen. Die zuschußberechtigten
Gemeinden haben dem Bundesministerium
für Finanzen jeweils bis 31. Mai des
Folgejahres über die Verwendung dieses
Zweckzuschusses zu berichten. Der auf
Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit
4,1 vH die Beteiligung an der Wiener
Lokalbahnen AG.
c) Wird der unter lit. a angeführte Zuschuß
nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der
verbleibende Betrag auf die in lit. b
genannten Gemeinden nach den dort
angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
5. den Ländern und Gemeinden zur Förderung
des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung
und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen,
unter Bedachtnahme auf den
Umfang, die Lage und Gefährdung der
Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im
Ausmaß von insgesamt je 70 Millionen Schilling
jährlich. Der den Ländern zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur
Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem
Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen.
Der den Gemeinden zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur
Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
aufzuteilen;
6. Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben
wird, einen Zuschuß von je 1 Million
Schilling jährlich zur Förderung der Qualität
des örtlichen Fremdenverkehrs. Der Zweckzuschuß
ist den Gemeinden (Wien als
Gemeinde) bis spätestens 1. Juli eines jeden
Jahres zu überweisen. Anträge auf Gewährung
eines Zweckzuschusses sind von den
Gemeinden bis spätestens 31. März eines
jeden Jahres dem Bundesministerium für
Finanzen zu übermitteln.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße
Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu
überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung
zurückzufordern.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13
Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24
Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/
1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988
außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten
mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme
der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2
Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und
§ 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992
außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der
Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich
geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden
während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse
auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu
gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ergeben würden. Während der
gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und
Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen
Besteuerungsrechte und die Bestimmungen
über die Landesumlage wirksam.
(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind
bei der Umsatzsteuer
a) die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a
bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und
b) von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b
bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile
iHv 0,183 vH
den Gemeindeertragsanteilen gemäß § 8 Abs. 1 hinzuzurechnen.
Soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
insbesondere § 4, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9 bis
11, § 21 und § 23 Abs. 3, auf Ertragsanteile der
Gemeinden an der Umsatzsteuer Bezug nehmen,
sind diese Bestimmungen auch auf die hinzugerechneten
Ertragsanteile anzuwenden.
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf
das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/
1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze
gründen, verjähren nach Ablauf von
fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Anspruch erstmals hätte geltend
gemacht werden können. Im übrigen gelten die
Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973
an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen
oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen,
die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen,
fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser
Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis
31. Dezember 1992 sind
1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 302/1984, und
2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 296/1985,
nicht anzuwenden.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dies gilt nicht für die Verweisung auf das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2
Z l.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind
betraut
a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich
nachstehend nicht anderes ergibt,
b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport hinsichtlich des § 3
und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese
Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand
und Vorschußrückzahlungen
der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer
sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen
beziehen, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport hinsichtlich der im
§ 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hinsichtlich des
§ 22 Abs. 1 Z 2,
e) der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,
f) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
ABSCHNITT II
Katastrophenfondsgesetz 1986
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.
Nr. 396, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 607/1987 wird wie folgt geändert
§ 7 Abs. 1 lautet
„(1) Von den zu Ende des Jahres 1988 gemäß
§ 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im
Jahre 1989 ein Betrag von 300 Millionen Schilling
im Wege des Bundesministeriums für Umwelt,
Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zuzuführen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
ABSCHNITT III
Bundesgesetz über die Errichtung
des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Errichtung des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl.
Nr. 281/1988, wird wie folgt geändert
1. § 14 Z 2 lautet
„2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 4
Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/
1988 in der jeweils geltenden Fassung;"
2. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Der vom Bund an den Fonds geleistete Beitrag
gemäß Abs. 1 Z l ist als Vorschußleistung
anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11
Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl.
Nr. 687/1988, in der jeweils geltenden Fassung, zu
erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder
Guthaben des Fonds sind auszugleichen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind
betraut
1. hinsichtlich Art. I Z 1 der Bundeskanzler,
2. hinsichtlich Art. I Z 2 der Bundesminister für
Finanzen.
ABSCHNITT IV
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
Artikel I
Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7
Abs. 2 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz
1989, BGBl. Nr. 687/1988, in
der jeweils geltenden Fassung,"
2. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach
Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher
Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer
Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl.
Nr. 281/1988, in der jeweils geltenden Fassung,
vom Bund an den Fonds zu überweisen
sind."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind
betraut
a) hinsichtlich der Z 1 der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie,
b) hinsichtlich der Z 2 der Bundesminister für
Finanzen.