Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
687_1977 AT

687. Verordnung: Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 687. Verordnung: Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 23 Abs. 1 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/

1977, wird verordnet

§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung für

eine Verwendung im Höheren oder Gehobenen

Dienst im Personalstand des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten sowohl im Inland

wie im Ausland ist in einem Auswahlverfahren

festzustellen.

§ 2. Im Auswahlverfahren für den Höheren

Dienst sind zu bewerten

1. das Verständnis für politische, wirtschaftspolitische,

kulturelle und rechtliche Zusammenhänge

im Bereich der internationalen Beziehungen

(auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der

Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines

deutschen Textes ins Englische und Französische);

3. das Gedächtnis (auf der Grundlage der

schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen Textes);

4. die Allgemeinbildung und das historische,

volkswirtschaftliche, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche

Fachwissen (auf der Grundlage

eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4

Abs. 1 genannten Kommission);

5. die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen, Englischen

und Französischen (auf der Grundlage eines

Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1.

genannten Kommission);

6. die allgemeine geistige, körperliche und

charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im

In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches

mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1

genannten Komimission sowie der erforderlichen

Untersuchungen und Erhebungen).

§ 3. Im Auswahlverfahren für den Gehobenen

Dienst sind zu bewerten

1. das Verständnis für Probleme des modernen

Österreich (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der

Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines

Textes aus dem Englischen oder Französischen

oder aus beiden Fremdsprachen ins Deutsche);

3. die Allgemeinbildung und das staatsbürgerliche

Wissen (auf der Grundlage eines Gespräches

mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2 genannten

Kommission);

4. die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie

im Englischen oder Französischen oder in beiden.

Fremdsprachen (auf der Grundlage eines Gespräches

mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2

genannten Kommission);

5. die allgemeine geistige, körperliche und.

charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im

In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches

mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2

genannten Kommission sowie der erforderlichen

Untersuchungen und Erhebungen).

§ 4. (1) Die Feststellung der Eignung und die

Reihung der Bewerber um die Verwendung im

Höheren Dienst sind durch eine aus fünf leitenden

Beamten des Höheren Dienstes des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

bestehende Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.

(2) Die Feststellung der Eignung und die Reihung

der Bewerber um die Verwendung im Gehobenen

Dienst sind durch eine aus drei leitenden

Beamten des Höheren Dienstes und zwei

Beamten des Gehobenen Dienstes des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten bestehende

Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 genannten

Kommissionen sind vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der

Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche

Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 oder 2

genannten Kommission endet mit dem Ablauf der

Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung

einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung

ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus

dem Dienststand.

§ 5. Von der Feststellung der Eignung durch

ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 4 ist abzusehen,

wenn ein Bewerber für eine Verwendung

auf den Gebieten des Bauwesens oder des Fernmeldewesens

auf Grund seiner fachlichen Ausbildung

nach Anhörung der im § 4 Abs. 1 oder 2

genannten Kommission für diese Verwendung

als geeignet betrachtet wird.

§ 6. (1) Der Nachweis der Eignung für eine

Verwendung im Inland gilt für jene Beamte als

erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren

oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand

des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten angehört haben.

(2) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung

im Ausland gilt für jene Beamte als erbracht,

die am 31. Dezember 1977 dem Höheren

Auswärtigen Dienst oder dem Gehobenen Dienst

im Personalstand des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.

(3) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung

an einem Kulturinstitut oder als Kultur-

oder Presseattaché(-rat) gilt auch für jene

Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die

1. gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für Unterricht

und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung oder, soweit nicht Abs. 4

anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes in

den Personalstand des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten übernommen worden

sind, oder

2. die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst

erfolgreich abgelegt haben.

(4) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung

an einer Vertretungsbehörde bei einer

internationalen Organisation für multilaterale

wirtschaftliche Angelegenheiten gilt auch für jene

Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die

1. gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand

des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

in den Personalstand des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten übernommen und

2. bei der Österreichischen Mission bei den

Europäischen Gemeinschaften verwendet worden

sind.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner

1978 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →