687. Verordnung: Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 23 Abs. 1 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/
1977, wird verordnet
§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung für
eine Verwendung im Höheren oder Gehobenen
Dienst im Personalstand des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten sowohl im Inland
wie im Ausland ist in einem Auswahlverfahren
festzustellen.
§ 2. Im Auswahlverfahren für den Höheren
Dienst sind zu bewerten
1. das Verständnis für politische, wirtschaftspolitische,
kulturelle und rechtliche Zusammenhänge
im Bereich der internationalen Beziehungen
(auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der
Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines
deutschen Textes ins Englische und Französische);
3. das Gedächtnis (auf der Grundlage der
schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen Textes);
4. die Allgemeinbildung und das historische,
volkswirtschaftliche, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche
Fachwissen (auf der Grundlage
eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4
Abs. 1 genannten Kommission);
5. die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen, Englischen
und Französischen (auf der Grundlage eines
Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1.
genannten Kommission);
6. die allgemeine geistige, körperliche und
charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im
In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches
mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1
genannten Komimission sowie der erforderlichen
Untersuchungen und Erhebungen).
§ 3. Im Auswahlverfahren für den Gehobenen
Dienst sind zu bewerten
1. das Verständnis für Probleme des modernen
Österreich (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der
Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines
Textes aus dem Englischen oder Französischen
oder aus beiden Fremdsprachen ins Deutsche);
3. die Allgemeinbildung und das staatsbürgerliche
Wissen (auf der Grundlage eines Gespräches
mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2 genannten
Kommission);
4. die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie
im Englischen oder Französischen oder in beiden.
Fremdsprachen (auf der Grundlage eines Gespräches
mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2
genannten Kommission);
5. die allgemeine geistige, körperliche und.
charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im
In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches
mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2
genannten Kommission sowie der erforderlichen
Untersuchungen und Erhebungen).
§ 4. (1) Die Feststellung der Eignung und die
Reihung der Bewerber um die Verwendung im
Höheren Dienst sind durch eine aus fünf leitenden
Beamten des Höheren Dienstes des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
bestehende Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.
(2) Die Feststellung der Eignung und die Reihung
der Bewerber um die Verwendung im Gehobenen
Dienst sind durch eine aus drei leitenden
Beamten des Höheren Dienstes und zwei
Beamten des Gehobenen Dienstes des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten bestehende
Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 genannten
Kommissionen sind vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der
Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche
Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 oder 2
genannten Kommission endet mit dem Ablauf der
Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung
einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung
ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus
dem Dienststand.
§ 5. Von der Feststellung der Eignung durch
ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 4 ist abzusehen,
wenn ein Bewerber für eine Verwendung
auf den Gebieten des Bauwesens oder des Fernmeldewesens
auf Grund seiner fachlichen Ausbildung
nach Anhörung der im § 4 Abs. 1 oder 2
genannten Kommission für diese Verwendung
als geeignet betrachtet wird.
§ 6. (1) Der Nachweis der Eignung für eine
Verwendung im Inland gilt für jene Beamte als
erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren
oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand
des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten angehört haben.
(2) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung
im Ausland gilt für jene Beamte als erbracht,
die am 31. Dezember 1977 dem Höheren
Auswärtigen Dienst oder dem Gehobenen Dienst
im Personalstand des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
(3) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung
an einem Kulturinstitut oder als Kultur-
oder Presseattaché(-rat) gilt auch für jene
Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
1. gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für Unterricht
und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung oder, soweit nicht Abs. 4
anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes in
den Personalstand des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten übernommen worden
sind, oder
2. die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst
erfolgreich abgelegt haben.
(4) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung
an einer Vertretungsbehörde bei einer
internationalen Organisation für multilaterale
wirtschaftliche Angelegenheiten gilt auch für jene
Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
1. gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand
des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
in den Personalstand des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten übernommen und
2. bei der Österreichischen Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften verwendet worden
sind.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner
1978 in Kraft.