687. Bundesgesetz: 3. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 22/1973 und BGBl. Nr. 10/1975 wird
wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„(1) Folgende Nebengebühren — in den weiteren
Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende
Nebengebühren" genannt — begründen den Anspruch
auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
1. Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
2. Pauschalvergütungen für verlängerten
Dienstplan nach § 16 a des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und
Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
4. Journaldienstzulagen nach § 17 a des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17 b des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
6. Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
7. Erschwerniszulagen nach § 19 a des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
8. Gefahrenzulagen nach § 19 b des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
9. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach
§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
10. die den Landeslehrern auf Grund des Art. III
der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 396/1975, nach § 1 2. 1 und 2 der Verordnung
des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 10. März 1976 über die
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen
von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976,
gebührenden besonderen Vergütungen,
11. die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes
und den mit der Funktion eines Beamten
des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern
auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 10. März 1976 über
die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen
von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/
1976, gebührenden besonderen Vergütungen."
Artikel II
(1) Die anspruchsbegründenden Nebengebühren
nach § 2 Abs. 1 Z. 10 und 11 des Nebengebührenzulagengesetzes
sind nur soweit in Nebengebührenwerten
festzuhalten, soweit dies nicht
schon auf Grund der seit 1. September 1973
für Tätigkeiten in Schulversuchen geleisteten
Vergütungen (Vorschüssen und sonstigen Begünstigungen,
wie Einrechnung in die Lehrverpflichtung)
erfolgt ist.
(2) In jenen Fällen, in denen bereits vor der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes endgültige
Abrechnungen bezüglich der besonderen Vergü-
tungen durchgeführt worden sind, sind die vom
1. September 1973 an für die anspruchsbegründenden
Nebengebühren nach § 2 Abs. 1 Z. 10
und 11 des Nebengebührenzulagengesetzes zu
entrichtenden Pensionsbeiträge in höchstens zwölf
Monatsraten hereinzubringen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
der zuständige Bundesminister betraut.