Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
687_1976 AT

687. Bundesgesetz: 3. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 687. Bundesgesetz: 3. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 22/1973 und BGBl. Nr. 10/1975 wird

wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„(1) Folgende Nebengebühren — in den weiteren

Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende

Nebengebühren" genannt — begründen den Anspruch

auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

1. Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

2. Pauschalvergütungen für verlängerten

Dienstplan nach § 16 a des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und

Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

4. Journaldienstzulagen nach § 17 a des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17 b des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

6. Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

7. Erschwerniszulagen nach § 19 a des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

8. Gefahrenzulagen nach § 19 b des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

9. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956,

10. die den Landeslehrern auf Grund des Art. III

der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 396/1975, nach § 1 2. 1 und 2 der Verordnung

des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 10. März 1976 über die

Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen

von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976,

gebührenden besonderen Vergütungen,

11. die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes

und den mit der Funktion eines Beamten

des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern

auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 10. März 1976 über

die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen

von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/

1976, gebührenden besonderen Vergütungen."

Artikel II

(1) Die anspruchsbegründenden Nebengebühren

nach § 2 Abs. 1 Z. 10 und 11 des Nebengebührenzulagengesetzes

sind nur soweit in Nebengebührenwerten

festzuhalten, soweit dies nicht

schon auf Grund der seit 1. September 1973

für Tätigkeiten in Schulversuchen geleisteten

Vergütungen (Vorschüssen und sonstigen Begünstigungen,

wie Einrechnung in die Lehrverpflichtung)

erfolgt ist.

(2) In jenen Fällen, in denen bereits vor der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes endgültige

Abrechnungen bezüglich der besonderen Vergü-

tungen durchgeführt worden sind, sind die vom

1. September 1973 an für die anspruchsbegründenden

Nebengebühren nach § 2 Abs. 1 Z. 10

und 11 des Nebengebührenzulagengesetzes zu

entrichtenden Pensionsbeiträge in höchstens zwölf

Monatsraten hereinzubringen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

der zuständige Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →