686. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien, im folgenden
Vertragsparteien genannt, vereinbaren im Interesse der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik folgendes
Artikel 1
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik,
insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird
von den Vertragsparteien eine österreichisch-slowenische Kommission für Raumordnung, Raumplanung
und Regionalpolitik, im folgenden „Kommission“ genannt, gebildet.
Artikel 2
(1) Die Kommission hat mit allen Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich
und der Republik Slowenien geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Art. 1
hinzuwirken.
(2) Zu diesem Zweck hat die Kommission
1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik,
insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten
und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vorzulegen,
2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung, Raumplanung und
Regionalpolitik in der Republik Österreich und der Republik Slowenien hinzuwirken.
Artikel 3
(1) Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede
Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied
einen Stellvertreter ernennen.
Artikel 4
(1) Die Kommission setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Unterkommission, drei regionale Arbeitsgruppen
und bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen ein.
(2) Für die Kommission, für die Unterkommission und für die Arbeitsgruppen benennt jede Vertragspartei
jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zur Führung der laufenden Geschäfte
sowie zur Leitung der Sitzungen werden für die Kommission, die Unterkommission und die Arbeitsgruppen
abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren je ein geschäftsführender
Vorsitzender bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei stellt die stellvertretenden geschäftsführenden
Vorsitzenden.
(3) Zu den Sitzungen der Kommission, der Unterkommission und der Arbeitsgruppen können Experten
beigezogen werden.
Artikel 5
Die Kommission, die Unterkommission und die Arbeitsgruppen fassen die Beschlüsse über die Geschäftsordnung
sowie die Vorschläge und Empfehlungen einstimmig, wobei jede Vertragspartei eine
Stimme hat.
Artikel 6
Die Sitzungen der Kommission sowie der Unterkommission finden jeweils im Hoheitsgebiet der
Vertragspartei statt, die den geschäftsführenden Vorsitzenden stellt. Diese Vertragspartei trägt die Kosten
für die Übersetzungen in den Sitzungen sowie für die Beschlußprotokolle und die Niederschriften.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem
die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens
sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Abgabe wirksam.
Geschehen zu Maribor am 4. Juli 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Mag. Brigitte Ederer
Für die Regierung der Republik Slowenien
Dr. Dusan Blaganje
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 6. Dezember 1995 bzw. 27. Juni
1996 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. September 1996 in Kraft getreten.