Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
686_1996 AT

686. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 686. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien, im folgenden

Vertragsparteien genannt, vereinbaren im Interesse der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der

Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik folgendes

Artikel 1

Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik,

insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird

von den Vertragsparteien eine österreichisch-slowenische Kommission für Raumordnung, Raumplanung

und Regionalpolitik, im folgenden „Kommission“ genannt, gebildet.

Artikel 2

(1) Die Kommission hat mit allen Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich

und der Republik Slowenien geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Art. 1

hinzuwirken.

(2) Zu diesem Zweck hat die Kommission

1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik,

insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten

und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vorzulegen,

2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung, Raumplanung und

Regionalpolitik in der Republik Österreich und der Republik Slowenien hinzuwirken.

Artikel 3

(1) Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede

Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied

einen Stellvertreter ernennen.

Artikel 4

(1) Die Kommission setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Unterkommission, drei regionale Arbeitsgruppen

und bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen ein.

(2) Für die Kommission, für die Unterkommission und für die Arbeitsgruppen benennt jede Vertragspartei

jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zur Führung der laufenden Geschäfte

sowie zur Leitung der Sitzungen werden für die Kommission, die Unterkommission und die Arbeitsgruppen

abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren je ein geschäftsführender

Vorsitzender bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei stellt die stellvertretenden geschäftsführenden

Vorsitzenden.

(3) Zu den Sitzungen der Kommission, der Unterkommission und der Arbeitsgruppen können Experten

beigezogen werden.

Artikel 5

Die Kommission, die Unterkommission und die Arbeitsgruppen fassen die Beschlüsse über die Geschäftsordnung

sowie die Vorschläge und Empfehlungen einstimmig, wobei jede Vertragspartei eine

Stimme hat.

Artikel 6

Die Sitzungen der Kommission sowie der Unterkommission finden jeweils im Hoheitsgebiet der

Vertragspartei statt, die den geschäftsführenden Vorsitzenden stellt. Diese Vertragspartei trägt die Kosten

für die Übersetzungen in den Sitzungen sowie für die Beschlußprotokolle und die Niederschriften.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem

die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens

sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Abgabe wirksam.

Geschehen zu Maribor am 4. Juli 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Mag. Brigitte Ederer

Für die Regierung der Republik Slowenien

Dr. Dusan Blaganje

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 6. Dezember 1995 bzw. 27. Juni

1996 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. September 1996 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →