686_1994
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686. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im ersten Satz des § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 686. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im ersten Satz des § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1994_686_0 686. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im ersten Satz des § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1994, G 20—23/94-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 27 Juli 1994, die Wortfolge „, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat" im ersten Satz des § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG in der Fassung der Novelle,
BGBl. Nr. 357/1990 (wiederverlautbart mit Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991), als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.