686_1992
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686. Kundmachung: Aufhebung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 686. Kundmachung: Aufhebung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
1992_686_0 686. Kundmachung: Aufhebung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, G 8/92-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. Oktober 1992, in § 19 Abs. 1 Z 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des § 56 Z 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, den mit der Wortfolge „ist der Verbrauch ..." beginnenden und der Wortfolge „ ... ihrer Anteile zu tragen" endenden zweiten Halbsatz als verfassungswidrig aufgehoben..
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.