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686. Bundesgesetz: Gewerbeordnungsnovelle 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 686. Bundesgesetz: Gewerbeordnungsnovelle 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, wird

geändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet

„23. die von der Arbeitsmarktverwaltung oder von

Einrichtungen gemäß § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 685/1991, oder von Inhabern von

Berechtigungen gemäß § 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

durchgeführte Arbeitsvermittlung

und Berufsberatung;"

1 a. § 22 Abs. 11 lautet

„(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8

betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe

der Arbeitskräftevermittler (§ 103 Abs. 1 lit. a

Z 8), Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8

betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe

der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 4), insoweit

darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung

der auf den Personenkreis der Führungskräfte

eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird,

und Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9

betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe

der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323 a)

sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales zu erlassen."

1 b. § 51 Abs. 1 lautet

„§ 51. (1) Natürliche und juristische Personen,

die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf

welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche

Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten

Gewerbes sind, im Inland unter den gleichen

Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen,

ausführen, wenn der betreffende ausländische Staat

Gegenrecht gewährt. Die gleichen Voraussetzungen,

wie sie Inländer erfüllen müssen, sind auch

dann erfüllt, wenn eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1

zu erteilen ist, wobei die Z 1 lit. a und b des § 28

Abs. 1 nicht zur Anwendung kommen."

2. § 69 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. für die Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 103

Abs. 1 lit. a Z 8), der Immobilienmakler

(§ 259), der Immobilienverwaltung (§ 263),

der Personalkreditvermittlung (§ 267) und der

Inkassobüros (§ 307) die Höchstbeträge der

den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze

oder sonstige Vergütungen."

3. § 103 Abs. 1 lit. a 2 8 lautet

„8. Arbeitsvermittler;"

4. Nach § 108 werden folgende §§ 108 a und

108 b eingefügt

„§ 108 a. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das

gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 108

Abs. 1 lit. a Z 8) bedarf es für die Arbeitsvermittlung,

das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden

mit Arbeitgebern zur Begründung von

Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit

Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen)

zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen

im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.

Nr. 105/1961.

(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die

Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich

in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Besondere Voraussetzungen

§ 108 b. (1) Die Ausübung des Gewerbes der

Arbeitsvermittler erfordert

1. bei natürlichen Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im

Inland,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechts

a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im

Inland und

b) die österreichische Staatsbürgerschaft der

Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung

berufenen Organe oder der geschäftsführungs-

und vertretungsbefugten Gesellschafter

und deren Wohnsitz im Inland.

(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler

ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß

der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe

der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.

(3) Den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen

haben die Gewerbetreibenden auch während

der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu

entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der

Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese

Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt

werden."

4 a. Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt

„Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

§ 109 a. (1) Betriebsberater einschließlich der

Betriebsorganisatoren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 4) sind

auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der

Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung

berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit

vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises

entsprechend der Verordnung betreffend den

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Betriebsberater

einschließlich der Betriebsorganisatoren

erbringen.

(2) Bis zur Erlassung einer das Recht zur

Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte

eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden

Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis

für das Gewerbe der Betriebsberater

einschließlich der Betriebsorganisatoren gilt für den

Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses

Rechtes § 376 Z 9 Abs. 1.

(3) Die Vermittlung von Führungskräften im

Sinne des Abs. 1 und 2 ist die Vermittlungstätigkeit

in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der

Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender

Einfluß auf die Führung des Betriebes

zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und

hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest

die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der

Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes erreicht."

5. Nach § 376 Z 14 wird folgende Z 14 a

eingefügt

„14 a. (Zu § 103 Abs. 1 lit. a Z 8:)

Gewerbetreibende, die am 1. Jänner 1992 zur

Ausübung des gebundenen Gewerbes der Betriebsberater

einschließlich der Betriebsorganisatoren

(§ 103 Abs. 1 lit: b Z 4) berechtigt sind, sind auch

zur Ausübung der auf den Personenkreis der

Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung

berechtigt, ohne hiefür gemäß § 109 a den für diese

Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises

erbringen zu müssen."

Artikel II

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1989 wird wie

folgt geändert

Im Art. II Z 1 wird das Datum „31. März 1992"

durch das Datum „31. März 1993" ersetzt.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in

Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist

und sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein

Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung

aus der Hoheitsverwaltung des

Bundes in Kraft tritt. Verordnungen auf Grund

dieses Bundesgesetzes können aber bereits ab dem

seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen

werden; sie dürfen jedoch, soweit sie sich auf das

Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 103 Abs. 1 lit. a

Z 8) beziehen, erst mit dem 1. Juli 1993 in Kraft

gesetzt werden und sofern spätestens zu diesem

Zeitpunkt im Bundesgesetz über die Ausgliederung

der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung

des Bundes in Kraft tritt.

(2) Art. I Z 1 a, 1 b, 4 a und 5 sowie Art. II treten

mit 1. Jänner 1992 in Kraft;

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