686. Bundesgesetz: Gewerbeordnungsnovelle 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, wird
geändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet
„23. die von der Arbeitsmarktverwaltung oder von
Einrichtungen gemäß § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 685/1991, oder von Inhabern von
Berechtigungen gemäß § 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
durchgeführte Arbeitsvermittlung
und Berufsberatung;"
1 a. § 22 Abs. 11 lautet
„(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8
betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe
der Arbeitskräftevermittler (§ 103 Abs. 1 lit. a
Z 8), Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8
betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe
der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 4), insoweit
darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung
der auf den Personenkreis der Führungskräfte
eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird,
und Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9
betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe
der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323 a)
sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales zu erlassen."
1 b. § 51 Abs. 1 lautet
„§ 51. (1) Natürliche und juristische Personen,
die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf
welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche
Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten
Gewerbes sind, im Inland unter den gleichen
Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen,
ausführen, wenn der betreffende ausländische Staat
Gegenrecht gewährt. Die gleichen Voraussetzungen,
wie sie Inländer erfüllen müssen, sind auch
dann erfüllt, wenn eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1
zu erteilen ist, wobei die Z 1 lit. a und b des § 28
Abs. 1 nicht zur Anwendung kommen."
2. § 69 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. für die Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 103
Abs. 1 lit. a Z 8), der Immobilienmakler
(§ 259), der Immobilienverwaltung (§ 263),
der Personalkreditvermittlung (§ 267) und der
Inkassobüros (§ 307) die Höchstbeträge der
den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze
oder sonstige Vergütungen."
3. § 103 Abs. 1 lit. a 2 8 lautet
„8. Arbeitsvermittler;"
4. Nach § 108 werden folgende §§ 108 a und
108 b eingefügt
„§ 108 a. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das
gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 108
Abs. 1 lit. a Z 8) bedarf es für die Arbeitsvermittlung,
das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden
mit Arbeitgebern zur Begründung von
Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit
Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen)
zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen
im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.
Nr. 105/1961.
(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die
Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich
in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
Besondere Voraussetzungen
§ 108 b. (1) Die Ausübung des Gewerbes der
Arbeitsvermittler erfordert
1. bei natürlichen Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im
Inland,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechts
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im
Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der
Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe oder der geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten Gesellschafter
und deren Wohnsitz im Inland.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler
ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß
der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe
der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.
(3) Den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen
haben die Gewerbetreibenden auch während
der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu
entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der
Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese
Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt
werden."
4 a. Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt
„Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
§ 109 a. (1) Betriebsberater einschließlich der
Betriebsorganisatoren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 4) sind
auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der
Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung
berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit
vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises
entsprechend der Verordnung betreffend den
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Betriebsberater
einschließlich der Betriebsorganisatoren
erbringen.
(2) Bis zur Erlassung einer das Recht zur
Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte
eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden
Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis
für das Gewerbe der Betriebsberater
einschließlich der Betriebsorganisatoren gilt für den
Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses
Rechtes § 376 Z 9 Abs. 1.
(3) Die Vermittlung von Führungskräften im
Sinne des Abs. 1 und 2 ist die Vermittlungstätigkeit
in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der
Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender
Einfluß auf die Führung des Betriebes
zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und
hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest
die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes erreicht."
5. Nach § 376 Z 14 wird folgende Z 14 a
eingefügt
„14 a. (Zu § 103 Abs. 1 lit. a Z 8:)
Gewerbetreibende, die am 1. Jänner 1992 zur
Ausübung des gebundenen Gewerbes der Betriebsberater
einschließlich der Betriebsorganisatoren
(§ 103 Abs. 1 lit: b Z 4) berechtigt sind, sind auch
zur Ausübung der auf den Personenkreis der
Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung
berechtigt, ohne hiefür gemäß § 109 a den für diese
Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises
erbringen zu müssen."
Artikel II
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1989 wird wie
folgt geändert
Im Art. II Z 1 wird das Datum „31. März 1992"
durch das Datum „31. März 1993" ersetzt.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in
Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist
und sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein
Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung
aus der Hoheitsverwaltung des
Bundes in Kraft tritt. Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes können aber bereits ab dem
seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen
werden; sie dürfen jedoch, soweit sie sich auf das
Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 103 Abs. 1 lit. a
Z 8) beziehen, erst mit dem 1. Juli 1993 in Kraft
gesetzt werden und sofern spätestens zu diesem
Zeitpunkt im Bundesgesetz über die Ausgliederung
der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung
des Bundes in Kraft tritt.
(2) Art. I Z 1 a, 1 b, 4 a und 5 sowie Art. II treten
mit 1. Jänner 1992 in Kraft;