686. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl.
Nr. 45, wird wie folgt geändert
Dem bisherigen § 6, der die Bezeichnung Abs. 1
erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren
(auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1
genannten Haupt- und Unterformen von demselben
Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist
zulässig."
Artikel II
(1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und
Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 F-VG 1948 in der Fassung
des Art. I vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
an anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung
einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder,
dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung
des Reichsministers der Finanzen über den
Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl.
1939 IS 691.
Artikel III
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Oktober 1988 in Kraft und mit 31. Dezember
1992 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.