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686_1988 AT

686. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 686. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl.

Nr. 45, wird wie folgt geändert

Dem bisherigen § 6, der die Bezeichnung Abs. 1

erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren

(auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1

genannten Haupt- und Unterformen von demselben

Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist

zulässig."

Artikel II

(1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und

Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 F-VG 1948 in der Fassung

des Art. I vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

an anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung

einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder,

dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung

des Reichsministers der Finanzen über den

Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl.

1939 IS 691.

Artikel III

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Oktober 1988 in Kraft und mit 31. Dezember

1992 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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