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686_1987 AT

686. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Datenschutzverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 686. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Datenschutzverordnung)

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber

und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 2. Auftraggeber und Dienstleister im Sinne des

§ 1 sind, soweit sie Aufgaben ihres sachlichen und

örtlichen Wirkungsbereiches wahrnehmen

1. das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten,

2. das Österreichische Patentamt,

3. die Bundesbaudirektion Wien für Wien,

Niederösterreich und das Burgenland,

4. die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

5. die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

6. die Bundesgebäudeverwaltung II Linz/Salzburg,

7. die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

8. die Bundesmobilienverwaltung,

9. die Schloßhauptmannschaft Schönbrunn,

10. die Schloßverwaltung zu Innsbruck und

Ambras,

11. die Burghauptmannschaft in Wien,

12. die Wasserstraßendirektion,

13. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

14. die Vermessungsämter,

15. die Berghauptmannschaften und

16. der Bundeslastverteiler.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 3. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder

Dienstleister haben für die Organisationseinheiten

ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches,

die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen

schriftlich anzuordnen, den technischen und organisatorischen

Änderungen umgehend anzupassen

und zu dokumentieren.

(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für

die zu verwendenden Datenarten dem Grad der

Schutzwürdigkeit entsprechende Sicherheitsmaßnahmen

zu bestimmen.

(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die

Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in

denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,

ändert, kontrolliert und entzieht.

(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die Zugriffsberechtigungen

vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.

Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten

vorzusehen. Der Zugriff auf das

Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerksoftware

ist darüber hinaus durch geeignete

Maßnahmen zu sichern.

(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die

Verarbeitung notwendigen Daten und Programme

einschließlich der dazugehörigen Dokumentation

außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren

hat.

(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Dienstleister

durch entsprechende personelle oder vertragliche

Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines

Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist

über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz

und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften,

insbesondere über die von ihm einzuhal-

tenden Datensicherheitsvorschriften, nachweislich

zu belehren und von den Änderungen umgehend

und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und

Benützung

§ 4. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung und Verarbeitung im

Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser

die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten,

die Kreise der Betroffenen und die Empfänger

der Daten enthalten sind.

(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten

ist dann eine wesentliche Voraussetzung für die

Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben,

wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich

übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen

oder auf Grund des zu erwartenden Aufwandes

dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und

Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten

sind.

(3) Werden Daten für eine Datenverarbeitung

vom Betroffenen erhoben oder beschafft (ermittelt),

so ist dieser vorher darüber zu informieren, ob

eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner

personenbezogenen Daten besteht oder ob die

Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung

zustande kommt.

(4) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in

Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit

der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen

kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche

gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene

Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung

die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden.

§ 5. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in

der Verarbeitung personenbezogener Daten von

der durch den Autraggeber zu bestimmenden

Organisationseinheit freizugeben.

(2) Die Daten und Programme sind vor Entstellung,

Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte

Weitergabe zu schützen.

(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber

mit Hilfe derselben technischen Einrichtung

oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist

sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über

die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen

kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene

Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen

Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet

werden.

(4) Daten dürfen nur über schriftliche Anordnung

des Auftraggebers verarbeitet werden.

(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der

Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder

sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.

(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten

und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende

Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,

wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art

und in dem Umfang erfolgen, wie dies für den Auftraggeber

zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen

nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

§ 6. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für die Übermittlung von Daten liegt dann

vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und

der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt,

die Kreise der Betroffenen umschrieben und die

Empfänger der Daten festgelegt sind.

(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber

bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine

ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,

eines schriftlichen Auftrages des zuständigen

Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag

erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben,

auf Grund welcher Bestimmung des § 7 DSG die

Übermittlung zulässig ist.

(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann

als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis

zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner

Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen

gegeben hat. Eine Zustimmungserklärung

liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden

Datenarten und die Übermittlungsempfänger

ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in

allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck

informiert wird. Der Betroffene ist

nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen

Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.

§ 7. Einem Ersuchen um Übermittlung von

Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen,

wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.

Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen

Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben

übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu

übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

sind. Um die Darlegung der für die Beurteilung

der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen

Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei

denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

§ 8. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7

Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,

das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,

nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch

in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,

wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

(2) Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie

einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich

gemacht worden sind.

Grundsätze für die Überlassung von Daten

§ 9. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können

unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen

Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die

beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters

zu untersagen, wenn öffentliche Interessen

dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte

schutzwürdige Interessen von Betroffenen

gefährdet sind.

(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission

die Auffassung mitgeteilt, daß

der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige

Interessen Betroffener oder öffentliche

Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber

entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission

zu entsprechen oder andernfalls die

begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise

zu dokumentieren.

Auskunftsrecht

§ 10. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf

nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt

oder zu eigenen Handen zugestellt werden.

(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren

liegt vor, wenn

1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des

§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer

er Betroffener sein kann; oder

2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen

oder die Beschreibung von Lebensumständen

glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen

irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen

des Auftraggebers enthalten sind.

(3) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11

Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden

Datenverarbeitung dem Direktzugriff

unterliegen, oder mangels eines solchen den letztgültigen

Datenbestand.

§ 11. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen

Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden

folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der

Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden

Kalenderjahr bereits ein Auskunftsbegehren

über dasselbe Aufgabengebiet gestellt

hat, 100 S je Datenverarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,

in denen die Auskunftserteilung einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten, wenn der Aufwand geringfügig

ist.

(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende

Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der

Betroffene trotz Aufforderung des Auftraggebers

am Verfahren nicht ausreichend mitwirkt.

(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für

die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt

mit dem Einlagen des Kostenersatzes zu laufen.

Richtigstellung und Löschung

§ 12. (1) Eine logische Richtigstellung oder

Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen

zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit

der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen

Daten verweisen oder den Umstand der

Löschung anzeigen.

(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der

internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen

nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt

und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

(4) Das Begehren eines Betroffenen, dessen

Daten nach einer Übermittlung richtiggestellt oder

gelöscht werden, auf Verständigung des Empfängers

von der Richtigstellung bzw. Löschung ist

schriftlich zu stellen.

(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen

nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung

zuständigen Organs richtiggestellt oder

gelöscht werden.

Angabe der Registernummer

§ 13. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte

Registernummer bei Übermittlung von Daten und

Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück,

das automationsunterstützt verarbeitete

Daten enthält, anzuführen.

(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9

DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in

schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten

zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf

jedem Schriftstück anzugeben.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 337, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 529/1986

und die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1980,

BGBl. Nr. 300, in der Fassung BGBl. Nr. 191/1985

außer Kraft.

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