686. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Datenschutzverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber
und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 2. Auftraggeber und Dienstleister im Sinne des
§ 1 sind, soweit sie Aufgaben ihres sachlichen und
örtlichen Wirkungsbereiches wahrnehmen
1. das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten,
2. das Österreichische Patentamt,
3. die Bundesbaudirektion Wien für Wien,
Niederösterreich und das Burgenland,
4. die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
5. die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,
6. die Bundesgebäudeverwaltung II Linz/Salzburg,
7. die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
8. die Bundesmobilienverwaltung,
9. die Schloßhauptmannschaft Schönbrunn,
10. die Schloßverwaltung zu Innsbruck und
Ambras,
11. die Burghauptmannschaft in Wien,
12. die Wasserstraßendirektion,
13. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
14. die Vermessungsämter,
15. die Berghauptmannschaften und
16. der Bundeslastverteiler.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 3. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder
Dienstleister haben für die Organisationseinheiten
ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches,
die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen
schriftlich anzuordnen, den technischen und organisatorischen
Änderungen umgehend anzupassen
und zu dokumentieren.
(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für
die zu verwendenden Datenarten dem Grad der
Schutzwürdigkeit entsprechende Sicherheitsmaßnahmen
zu bestimmen.
(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die
Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in
denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,
ändert, kontrolliert und entzieht.
(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die Zugriffsberechtigungen
vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.
Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten
vorzusehen. Der Zugriff auf das
Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerksoftware
ist darüber hinaus durch geeignete
Maßnahmen zu sichern.
(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die
Verarbeitung notwendigen Daten und Programme
einschließlich der dazugehörigen Dokumentation
außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren
hat.
(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines
Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist
über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz
und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften,
insbesondere über die von ihm einzuhal-
tenden Datensicherheitsvorschriften, nachweislich
zu belehren und von den Änderungen umgehend
und nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 4. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für eine Ermittlung und Verarbeitung im
Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser
die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten,
die Kreise der Betroffenen und die Empfänger
der Daten enthalten sind.
(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten
ist dann eine wesentliche Voraussetzung für die
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben,
wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich
übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen
oder auf Grund des zu erwartenden Aufwandes
dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und
Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten
sind.
(3) Werden Daten für eine Datenverarbeitung
vom Betroffenen erhoben oder beschafft (ermittelt),
so ist dieser vorher darüber zu informieren, ob
eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner
personenbezogenen Daten besteht oder ob die
Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung
zustande kommt.
(4) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit
der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen
kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche
gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene
Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden.
§ 5. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in
der Verarbeitung personenbezogener Daten von
der durch den Autraggeber zu bestimmenden
Organisationseinheit freizugeben.
(2) Die Daten und Programme sind vor Entstellung,
Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte
Weitergabe zu schützen.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtung
oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist
sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über
die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen
kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene
Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen
Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet
werden.
(4) Daten dürfen nur über schriftliche Anordnung
des Auftraggebers verarbeitet werden.
(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der
Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder
sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende
Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, wie dies für den Auftraggeber
zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung von Daten
§ 6. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für die Übermittlung von Daten liegt dann
vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und
der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt,
die Kreise der Betroffenen umschrieben und die
Empfänger der Daten festgelegt sind.
(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber
bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,
eines schriftlichen Auftrages des zuständigen
Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag
erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben,
auf Grund welcher Bestimmung des § 7 DSG die
Übermittlung zulässig ist.
(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann
als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis
zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner
Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen
gegeben hat. Eine Zustimmungserklärung
liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden
Datenarten und die Übermittlungsempfänger
ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in
allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck
informiert wird. Der Betroffene ist
nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen
Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
§ 7. Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen,
wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.
Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen
Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu
übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
sind. Um die Darlegung der für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen
Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei
denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.
§ 8. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7
Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,
das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,
nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch
in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,
wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2) Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie
einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich
gemacht worden sind.
Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 9. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können
unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen
Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die
beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters
zu untersagen, wenn öffentliche Interessen
dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte
schutzwürdige Interessen von Betroffenen
gefährdet sind.
(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission
die Auffassung mitgeteilt, daß
der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige
Interessen Betroffener oder öffentliche
Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber
entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission
zu entsprechen oder andernfalls die
begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise
zu dokumentieren.
Auskunftsrecht
§ 10. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt
oder zu eigenen Handen zugestellt werden.
(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren
liegt vor, wenn
1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des
§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer
er Betroffener sein kann; oder
2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen
oder die Beschreibung von Lebensumständen
glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen
irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind.
(3) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden
Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen, oder mangels eines solchen den letztgültigen
Datenbestand.
§ 11. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen
Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden
Kalenderjahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt
hat, 100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand geringfügig
ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene trotz Aufforderung des Auftraggebers
am Verfahren nicht ausreichend mitwirkt.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt
mit dem Einlagen des Kostenersatzes zu laufen.
Richtigstellung und Löschung
§ 12. (1) Eine logische Richtigstellung oder
Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen
zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit
der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der
Löschung anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt
und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
(4) Das Begehren eines Betroffenen, dessen
Daten nach einer Übermittlung richtiggestellt oder
gelöscht werden, auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung ist
schriftlich zu stellen.
(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen
nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung
zuständigen Organs richtiggestellt oder
gelöscht werden.
Angabe der Registernummer
§ 13. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte
Registernummer bei Übermittlung von Daten und
Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück,
das automationsunterstützt verarbeitete
Daten enthält, anzuführen.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in
schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten
zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf
jedem Schriftstück anzugeben.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 337, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 529/1986
und die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1980,
BGBl. Nr. 300, in der Fassung BGBl. Nr. 191/1985
außer Kraft.