686. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des BGBl.
Nr. 78/1968 wird verordnet
Artikel I
§ 1. (1) Für die von den Verfügungsberechtigten
nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden
schriftlichen Warenerklärungen bei Abfertigungen
zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren
oder zum Zwischenauslandsverkehr
sind Vordrucke nach dem angeschlossenen Muster,
das einen Bestandteil dieser Verordnung bildet,
zu verwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
keine anderen Muster vorgesehen
sind.
(2) Die Spalten 18 bis 22 dieser Vordrucke
müssen nicht ausgefüllt werden, wenn jeder Ausfertigung
der Warenerklärung eine Ladeliste, die
diese Angaben enthält, angeschlossen ist.
§ 2. Folgende Abweichungen vom Muster sind
in den Vordrucken zulässig
a) In die vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende
Texte bereits eingedruckt sein.
b) In den zur Erklärung der Packstücke, der
Waren, des Gewichtes, der statistischen
Nummer und des Grenzwertes bestimmten
Spalten können die waagrechten Linien entfallen,
wenn die Erklärung mit der Schreibmaschine
ausgefüllt wird.
§ 3. Das zweite Blatt der schriftlichen Warenerklärung
(Durchschrift) ist zweifach auszufertigen.
Artikel II
(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1977
in Kraft.
(2) Bisher in Verwendung stehende Vordrucke
können noch bis einschließlich 30. Juni 1977
verwendet werden.