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686_1976 AT

686. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 686. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr

Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des BGBl.

Nr. 78/1968 wird verordnet

Artikel I

§ 1. (1) Für die von den Verfügungsberechtigten

nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden

schriftlichen Warenerklärungen bei Abfertigungen

zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren

oder zum Zwischenauslandsverkehr

sind Vordrucke nach dem angeschlossenen Muster,

das einen Bestandteil dieser Verordnung bildet,

zu verwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen

keine anderen Muster vorgesehen

sind.

(2) Die Spalten 18 bis 22 dieser Vordrucke

müssen nicht ausgefüllt werden, wenn jeder Ausfertigung

der Warenerklärung eine Ladeliste, die

diese Angaben enthält, angeschlossen ist.

§ 2. Folgende Abweichungen vom Muster sind

in den Vordrucken zulässig

a) In die vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende

Texte bereits eingedruckt sein.

b) In den zur Erklärung der Packstücke, der

Waren, des Gewichtes, der statistischen

Nummer und des Grenzwertes bestimmten

Spalten können die waagrechten Linien entfallen,

wenn die Erklärung mit der Schreibmaschine

ausgefüllt wird.

§ 3. Das zweite Blatt der schriftlichen Warenerklärung

(Durchschrift) ist zweifach auszufertigen.

Artikel II

(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1977

in Kraft.

(2) Bisher in Verwendung stehende Vordrucke

können noch bis einschließlich 30. Juni 1977

verwendet werden.

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