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686_1974 AT

686. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 686. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 22 Grestener Straße

wird im Bereich der Gemeinde Ybbsitz wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 23,350, verläßt die bestehende

Straße bei Plan-km 23,450 in nördlicher

Richtung und erreicht diese wieder bei Plan-

km 23,950. In ihrem weiteren Verlauf folgt die

neue Trasse der bestehenden Straße nahezu und

endet bei Plan-km 24,280.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei der Gemeinde Ybbsitz

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2880)

zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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