685_1994
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685. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4 des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 685. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4 des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1994_685_0 685. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4 des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1994, G 250, 251/93-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 5. August 1994, die Wortfolge „, 2. bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage" in § 4 des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554/1980, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 557/1985, 312/1987 und 29/1991, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.