685. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 408/1990 und die Kundmachung BGBl.
Nr. 572/1990, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 14 lautet
„§ 14. Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur
solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in
einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit
der beabsichtigten Besetzung der offenen Stelle
oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung
des Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere
dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche
oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die
Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht
erfaßt werden. Die Aufnahme einer offenen Stelle
und die Vormerkung eines Arbeitsuchenden gelten
als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an
Arbeitsuchende bzw. Arbeitgeber. Bei der Weitergabe
der Daten ist auf gerechtfertigte Einschränkungen,
insbesondere auf sachlich gebotene Sperrvermerke,
Rücksicht zu nehmen. Auf Verlangen
sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen
über die konkret angebotene Stelle auszuhändigen."
2. Nach § 17 sind folgende §§ 17 a bis 17 d
einzufügen
„§ 17 a. (1) Inhaber der Berechtigung zur
Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung
dürfen, wenn sie dem zuständigen Landesarbeitsamt
die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit
angezeigt haben und ihnen diese nicht binnen
drei Monaten aus einem der im § 17 d Abs. 1 oder in
einer Verordnung gemäß § 17 d Abs. 3 genannten
Gründe untersagt wurde, die Arbeitsvermittlung
nach Maßgabe folgender Bestimmungen durchführen.
Stellt das zuständige Landesarbeitsamt vor
Ablauf von drei Monaten fest, daß keine Untersagungsgründe
vorliegen, darf die Vermittlungstätigkeit
sofort aufgenommen werden.
(2) Die Anzeige an das zuständige Landesarbeitsamt
hat zu enthalten
1. den Nachweis über das Vorliegen einer
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der
Arbeitsvermittler gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 8
der Gewerbeordnung 1973;
2. die genaue Angabe des Standortes der
Ausübung der Arbeitsvermittlung einschließlich
aller Zweigstellen und Niederlassungen;
3. den Nachweis, daß eigene Geschäftsräume
gemäß Abs. 6 zur Verfügung stehen;
4. den Nachweis, daß die für die Durchführung
der Arbeitsvermittlung verwendeten Personen
die fachliche Qualifikation gemäß Abs. 8
besitzen.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnen, daß die
Anzeige zusätzliche Angaben von ähnlicher Bedeutung
zu enthalten hat.
(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung
gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 1, 13
Abs. 1, 14 und 15, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist.
(4) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen
Stellen anbieten, über deren konkrete Anforderungen
er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler
falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht
oder Daten über den Arbeitsuchenden weitergegeben,
die er nicht weitergeben darf, hat er dem
Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen
Schaden Schadenersatz zu leisten. Wenn dadurch
zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
gewährt wurden, hat er dem Rechtsträger
der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall die zu
Unrecht erbrachten Leistungen zu ersetzen. Der
Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
oder der freiwilligen Berufsvereinigungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pauschalbeträge für
die Schadenersatzleistungen festsetzen, welche sich
an der Schwere der Pflichtverletzung und am
Ausmaß des Schadens zu orientieren haben.
(5) Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, vor jeder
Vermittlungstätigkeit dem Kunden seine Vermittlungsberechtigung
nachzuweisen. In den Geschäftsräumen
des Arbeitsvermittlers kann dieser Nachweis
auch durch einen entsprechenden Aushang an gut
sichtbarer Stelle erfolgen.
(6) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung
müssen eigene Geschäftsräume mit einer für die
Durchführung der Arbeitsvermittlung notwendigen
Mindestausstattung zur Verfügung stehen. Diese
Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in
unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine
andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Die Vorschriften dieses Absatzes stehen der
gemeinsamen Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung
und der Betriebsberatung gemäß § 103
Abs. 1 lit. b Z 4 nicht entgegen.
(7) Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsuchende,
die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht
besitzen, nur vermitteln, wenn deren Beschäftigung
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterliegt
oder wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder einen
Befreiungsschein besitzen.
(8) Die fachliche Eignung der Personen, derer
sich der Arbeitsvermittler bei der Durchführung der
Vermittlung bedient, ist durch eine Prüfung
nachzuweisen. Der Bundesminister für Arbeit und
Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten durch
Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Prüfung, die Prüfungskommission und die
Prüfungsgegenstände festzulegen. Dabei ist vorzusehen,
daß ähnliche Kriterien herangezogen werden,
wie sie für die fachliche Schulung und die
entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung
betrauten Bediensteten gelten.
(9) Der Arbeitsvermittler hat der Arbeitsmarktverwaltung
vierteljährlich über die Vermittlungstätigkeit
durch Übermittlung der Zahl der vorgemerkten
Arbeitsuchenden, der gemeldeten offenen
Stellen sowie der erfolgten Vermittlungen, gegliedert
nach Wirtschaftszweigen und beruflichen
Qualifikationen, auf einem von der Arbeitsmarktverwaltung
erstellten Formblatt zu berichten.
§ 17 b. (1) Abweichend von der Bestimmung des
§ 10 lit. e sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für
die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung
für Arbeitsvermittler zulässig.
(2) Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden
sind unzulässig. Allenfalls von ihm im
Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte
Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind
zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem
Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen
Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler
durch den Anbieter erbrachten Leistungen
sind unzulässig.
(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung
darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel
in Anspruch nehmen.
§ 17 c. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben die Einhaltung der Bestimmungen
der §§ 17 a und 17 b zu überwachen. Zu diesem
Zweck hat der Arbeitsvermittler den Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung Einsicht in die Aufzeichnungen
und sonstigen Unterlagen über die
Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen
Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.
(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen
von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind der
Arbeitsmarktverwaltung Kopien oder Abschriften
der in Betracht kommenden Aufzeichnungen
auszufolgen.
§ 17 d. (1) Das zuständige Landesarbeitsamt hat
dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung
zu untersagen, wenn er
1. für die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen
von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt
öder
2. Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge
vermittelt oder
3. bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte
vermittelt oder
4. Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt,
das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht
einhält oder
5. die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche
fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter
verwendet, die nicht die erforderliche
fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit
aufweisen, oder
6. widerrechtlich Daten weitergibt oder
7. Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht
nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder
8. Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre
Gesundheit gefährden, oder
9. Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten
Arbeit verleitet und dadurch schädigt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 9 ist der
Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen
Zustand unverzüglich herzustellen
bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu
unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht
nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des
Abs. 1 23 bedarf es jedoch keiner Aufforderung,
wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der
Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung
festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen
wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die
Arbeitsvermittlung zu untersagen ist."
Artikel II
(1) §§ 17 a bis 17 d treten für die Vermittlung von
Führungskräften mit 1. Jänner 1992 in Kraft
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im
Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9
Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem
Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten,
denen maßgebender Einfluß auf die Führung des
Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,
nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und
hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest
die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes erreicht.
(3) Auf Personen, auf welche § 376 Z 14 a der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
Fassung BGBl. Nr. 686/1991, anzuwenden ist, ist
§ 17 a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen,
welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer
solchen Berechtigung beschäftigt sind, ist § 17 a
Abs. 8 nicht anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als
die in Abs. 1 bezeichneten offenen Stellen treten die
§§ 17 a bis 17 d mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern
spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz
über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung
aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.