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685. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 685. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 408/1990 und die Kundmachung BGBl.

Nr. 572/1990, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 14 lautet

„§ 14. Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur

solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in

einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit

der beabsichtigten Besetzung der offenen Stelle

oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung

des Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere

dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche

oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die

Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht

erfaßt werden. Die Aufnahme einer offenen Stelle

und die Vormerkung eines Arbeitsuchenden gelten

als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an

Arbeitsuchende bzw. Arbeitgeber. Bei der Weitergabe

der Daten ist auf gerechtfertigte Einschränkungen,

insbesondere auf sachlich gebotene Sperrvermerke,

Rücksicht zu nehmen. Auf Verlangen

sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen

über die konkret angebotene Stelle auszuhändigen."

2. Nach § 17 sind folgende §§ 17 a bis 17 d

einzufügen

„§ 17 a. (1) Inhaber der Berechtigung zur

Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung

dürfen, wenn sie dem zuständigen Landesarbeitsamt

die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit

angezeigt haben und ihnen diese nicht binnen

drei Monaten aus einem der im § 17 d Abs. 1 oder in

einer Verordnung gemäß § 17 d Abs. 3 genannten

Gründe untersagt wurde, die Arbeitsvermittlung

nach Maßgabe folgender Bestimmungen durchführen.

Stellt das zuständige Landesarbeitsamt vor

Ablauf von drei Monaten fest, daß keine Untersagungsgründe

vorliegen, darf die Vermittlungstätigkeit

sofort aufgenommen werden.

(2) Die Anzeige an das zuständige Landesarbeitsamt

hat zu enthalten

1. den Nachweis über das Vorliegen einer

Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der

Arbeitsvermittler gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 8

der Gewerbeordnung 1973;

2. die genaue Angabe des Standortes der

Ausübung der Arbeitsvermittlung einschließlich

aller Zweigstellen und Niederlassungen;

3. den Nachweis, daß eigene Geschäftsräume

gemäß Abs. 6 zur Verfügung stehen;

4. den Nachweis, daß die für die Durchführung

der Arbeitsvermittlung verwendeten Personen

die fachliche Qualifikation gemäß Abs. 8

besitzen.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnen, daß die

Anzeige zusätzliche Angaben von ähnlicher Bedeutung

zu enthalten hat.

(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung

gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 1, 13

Abs. 1, 14 und 15, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist.

(4) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen

Stellen anbieten, über deren konkrete Anforderungen

er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler

falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht

oder Daten über den Arbeitsuchenden weitergegeben,

die er nicht weitergeben darf, hat er dem

Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen

Schaden Schadenersatz zu leisten. Wenn dadurch

zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

gewährt wurden, hat er dem Rechtsträger

der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall die zu

Unrecht erbrachten Leistungen zu ersetzen. Der

Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

oder der freiwilligen Berufsvereinigungen der

Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pauschalbeträge für

die Schadenersatzleistungen festsetzen, welche sich

an der Schwere der Pflichtverletzung und am

Ausmaß des Schadens zu orientieren haben.

(5) Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, vor jeder

Vermittlungstätigkeit dem Kunden seine Vermittlungsberechtigung

nachzuweisen. In den Geschäftsräumen

des Arbeitsvermittlers kann dieser Nachweis

auch durch einen entsprechenden Aushang an gut

sichtbarer Stelle erfolgen.

(6) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung

müssen eigene Geschäftsräume mit einer für die

Durchführung der Arbeitsvermittlung notwendigen

Mindestausstattung zur Verfügung stehen. Diese

Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in

unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine

andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Die Vorschriften dieses Absatzes stehen der

gemeinsamen Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung

und der Betriebsberatung gemäß § 103

Abs. 1 lit. b Z 4 nicht entgegen.

(7) Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsuchende,

die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht

besitzen, nur vermitteln, wenn deren Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterliegt

oder wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder einen

Befreiungsschein besitzen.

(8) Die fachliche Eignung der Personen, derer

sich der Arbeitsvermittler bei der Durchführung der

Vermittlung bedient, ist durch eine Prüfung

nachzuweisen. Der Bundesminister für Arbeit und

Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten durch

Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung

zur Prüfung, die Prüfungskommission und die

Prüfungsgegenstände festzulegen. Dabei ist vorzusehen,

daß ähnliche Kriterien herangezogen werden,

wie sie für die fachliche Schulung und die

entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung

betrauten Bediensteten gelten.

(9) Der Arbeitsvermittler hat der Arbeitsmarktverwaltung

vierteljährlich über die Vermittlungstätigkeit

durch Übermittlung der Zahl der vorgemerkten

Arbeitsuchenden, der gemeldeten offenen

Stellen sowie der erfolgten Vermittlungen, gegliedert

nach Wirtschaftszweigen und beruflichen

Qualifikationen, auf einem von der Arbeitsmarktverwaltung

erstellten Formblatt zu berichten.

§ 17 b. (1) Abweichend von der Bestimmung des

§ 10 lit. e sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für

die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung

für Arbeitsvermittler zulässig.

(2) Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden

sind unzulässig. Allenfalls von ihm im

Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte

Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind

zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem

Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen

Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler

durch den Anbieter erbrachten Leistungen

sind unzulässig.

(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung

darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel

in Anspruch nehmen.

§ 17 c. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben die Einhaltung der Bestimmungen

der §§ 17 a und 17 b zu überwachen. Zu diesem

Zweck hat der Arbeitsvermittler den Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung Einsicht in die Aufzeichnungen

und sonstigen Unterlagen über die

Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen

Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.

(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen

von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind der

Arbeitsmarktverwaltung Kopien oder Abschriften

der in Betracht kommenden Aufzeichnungen

auszufolgen.

§ 17 d. (1) Das zuständige Landesarbeitsamt hat

dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung

zu untersagen, wenn er

1. für die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen

von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt

öder

2. Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge

vermittelt oder

3. bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte

vermittelt oder

4. Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt,

das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht

einhält oder

5. die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche

fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter

verwendet, die nicht die erforderliche

fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit

aufweisen, oder

6. widerrechtlich Daten weitergibt oder

7. Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht

nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder

8. Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre

Gesundheit gefährden, oder

9. Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher

Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten

Arbeit verleitet und dadurch schädigt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 9 ist der

Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen

Zustand unverzüglich herzustellen

bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu

unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht

nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des

Abs. 1 23 bedarf es jedoch keiner Aufforderung,

wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der

Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung

festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen

wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die

Arbeitsvermittlung zu untersagen ist."

Artikel II

(1) §§ 17 a bis 17 d treten für die Vermittlung von

Führungskräften mit 1. Jänner 1992 in Kraft

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im

Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9

Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem

Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten,

denen maßgebender Einfluß auf die Führung des

Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und

hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest

die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der

Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes erreicht.

(3) Auf Personen, auf welche § 376 Z 14 a der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der

Fassung BGBl. Nr. 686/1991, anzuwenden ist, ist

§ 17 a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen,

welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer

solchen Berechtigung beschäftigt sind, ist § 17 a

Abs. 8 nicht anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als

die in Abs. 1 bezeichneten offenen Stellen treten die

§§ 17 a bis 17 d mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern

spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz

über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung

aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.

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