685. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 341/1988, wird wie folgt
geändert
1. Art. 6 lautet
„Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich
besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land einen
ordentlichen Wohnsitz haben, sind dessen Landesbürger."
2. Art. 10 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß der
politischen und wirtschaftlichen Vertretung
gegenüber dem Ausland, insbesondere
Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet
der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16
Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr
mit dem Ausland; Zollwesen;"
3. Art. 10 Abs. 1 Z 12 lautet
„12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-
und Bestattungswesens sowie des
Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens,
hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten,
des Kurortewesens und der natürlichen
Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;
Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen
Belastungen der Umwelt, die durch
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten
entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der
Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher
Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur
soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher
Vorschriften vorhanden ist; Veterinärwesen;
Ernährungswesen einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle;"
4. Art. 11 Abs. 1 Z 1 lautet
„ 1. Staatsbürgerschaft;"
5. Art. 11 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht
unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme
jener auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und
Schiführerwesens und des in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallenden
Sportunterrichtswesens;"
6. Art. 11 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher
Vorschriften vorhanden ist, können
durch Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte
für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese
dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung
regelnden Bundes- und Landesvorschriften
nicht überschritten werden."
7. Art. 16 lautet
„Artikel 16. (1) Die Länder können in Angelegenheiten,
die in ihren selbständigen Wirkungsbereich
fallen, Staatsverträge mit an Österreich
angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten
abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung
vor der Aufnahme von Verhandlungen über
einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor
dessen Abschluß ist vom Landeshauptmann die
Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung
nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an
dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt
eingelangt ist, dem Landeshauptmann
mitgeteilt hat, daß die Zustimmung verweigert
wird. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von
Verhandlungen und der Abschluß des Staatsvertrages
obliegen dem Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des
Landeshauptmannes.
(3) Auf Verlangen der Bundesregierung sind
Staatsverträge nach Abs. 1 vom Land zu kündigen.
Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig
nach, so geht die Zuständigkeit dazu auf den
Bund über.
(4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu
treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich
zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich
werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung
nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu
solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung
der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine
gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene
Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes
Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung,
tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen
Maßnahmen getroffen hat.
(5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung völkerrechtlicher
Verträge das Überwachungsrecht
auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen
Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei
stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber
den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102)."
8. Art. 28 Abs. 5 lautet
„(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident
des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.
Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte
Anzahl der Mitglieder des Nationalrates
oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident
verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und
zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf
Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten
zusammentritt."
9. Art. 32 Abs. 2 lautet
„(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen,
wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates
festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt
und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer
beschlossen wird."
10. Art. 41 Abs. 2 lautet
„(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder
von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier
Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von
der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur
Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß
eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit
betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages
gestellt werden."
11. Nach Art. 49 a wird als Art. 49 b eingefügt
„Artikel 49 b. (1) Eine Volksbefragung über eine
Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer
Bedeutung, zu deren Regelung der
Bundesgesetzgeber zuständig ist, hat stattzufinden,
sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages
seiner Mitglieder oder der Bundesregierung
nach Vorberatung im Hauptausschuß beschließt.
Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden
hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung
sein.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag
für die der Volksbefragung zugrunde zu legende
Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus
einer mit „ja" oder „nein" zu beantwortenden
Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen
zu bestehen.
(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer
Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen.
Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis einer
Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung
vorzulegen."
12. Art. 50 Abs. 1 lautet
„(1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern
sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden
Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen,
dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates
abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder regeln, bedürfen sie überdies der
Zustimmung des Bundesrates."
13. Art. 65 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Er kann anläßlich des Abschlusses eines nicht
unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines
Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder
gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen,
daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von
Verordnungen zu erfüllen ist."
14. Art. 66 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß
bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die
weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen,
die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder
der Bundesregierung ermächtigen; eine solche
Ermächtigung erstreckt sich auch auf die
Befugnis zur Anordnung, daß diese Staatsverträge
durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen
sind."
15. Art. 66 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Bundespräsident kann zum Abschluß
von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder
gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf
Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung
des Landeshauptmannes die Landesregierung
ermächtigen; eine solche Ermächtigung
erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung,
daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von
Verordnungen zu erfüllen ist."
16. Art. 74 Abs. 2 lautet
„(2) Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit
dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit
der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates
erforderlich. Doch ist, wenn es die im Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte
Anzahl der Mitglieder verlangt, die
Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu
vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung
kann nur durch Beschluß des Nationalrates
erfolgen."
17. Art. 78 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister kann den Staatssekretär
mit dessen Zustimmung auch mit der Besorgung
bestimmter Aufgaben betrauen. Der Staatssekretär
ist dem Bundesminister auch bei Erfüllung dieser
Aufgaben unterstellt und an. seine Weisungen
gebunden."
18. Art. 95 Abs. 1 lautet
„(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den
Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den
Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen
und weiblichen Landesbürger gewählt. Durch
Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen
über das Wahlverfahren und über die allfällige
Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz sind
insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus
denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz
Wahlpflicht als entschuldigt gilt; sie dürfen nicht
weiter gezogen sein als in der Wahlordnung zum
Nationalrat."
19. Art. 115 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Österreichische Gemeindebund und der
Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen
der Gemeinden zu vertreten."
20. Art. 121 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen
und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen
und für die eine Berichterstattungspflicht an
den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die
durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller
Sozial- und Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen
für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes
und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten
durch Einholung von Auskünften bei diesen
Unternehmungen und Einrichtungen zu erheben
und darüber dem Nationalrat zu berichten. Die
durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise
sind hiebei für jede Unternehmung und
jede Einrichtung gesondert auszuweisen."
21. Art. 124 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Präsident kann den Vizepräsidenten
mit dessen Zustimmung mit der Besorgung
bestimmter Geschäfte betrauen; der Vizepräsident
ist hiebei dem Präsidenten unterstellt und an dessen
Weisungen gebunden."
22. Art. 127 Abs. 5 bis 7 lauten
„(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung gibt der
Rechnungshof der betreffenden Landesregierung
bekannt. Diese hat hiezu Stellung zu nehmen und
die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen
Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem
Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag
über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die
sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens
bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies
kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen
jederzeit an den Landtag berichten. Der
Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit
der Vorlage an den Landtag der Landesregierung
sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die
Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an
den Landtag zu veröffentlichen.
(7) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des
Landtages oder auf Verlangen einer durch Landesverfassungsgesetz
zu bestimmenden Anzahl von
Mitgliedern eines Landtages, die ein Drittel nicht
übersteigen darf, in seinen Wirkungsbereich fallende
besondere Akte der Gebarungsprüfung
durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf
Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch
keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger
Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat
der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der
Landesregierung solche Akte durchzuführen und
das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen."
23. Art. 127 a Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner
Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister
hat hiezu Stellung zu nehmen und die
auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen
Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem
Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat
das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt
einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters
der Landesregierung und der Bundesregierung
mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat
über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr,
soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde
bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat
jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den
Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der
Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des
Rechnungshofes sind nach Vorlage an den
Gemeinderat zu veröffentlichen."
24. Die Überschrift „A. Verwaltungsgerichtshof."
vor dem Art. 129 wird gestrichen.
25. Art. 129 lautet
„Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit
der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die
unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen."
26. Nach Art. 129 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„A. Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern
Artikel 129 a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate
erkennen nach Erschöpfung des administrativen
Instanzenzuges, sofern ein solcher in
Betracht kommt,
1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen,
ausgenommen Finanzstrafsachen des
Bundes,
2. über Beschwerden von Personen, die behaupten,
durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt
in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen
in Finanzstrafsachen des Bundes,
3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch
die die einzelnen Gebiete der Verwaltung
regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen
werden,
4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
in Angelegenheiten der Z 1,
soweit es sich um Privatanklagesachen oder
um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht
handelt, und der Z 3.
(2) Es kann gesetzlich vorgesehen werden, daß
die Entscheidungen in erster Instanz unmittelbar
beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten
werden können. In den Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12
dürfen derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung
der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(3) Art. 89 gilt sinngemäß auch für die unabhängigen
Verwaltungssenate.
Artikel 129 b. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate
bestehen aus einem Vorsitzenden,
einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der
erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Ihre
Mitglieder werden von der Landesregierung für
mindestens sechs Jahre ernannt. Wenigstens der
vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen
im Bund entnommen werden.
(2) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate
sind bei Besorgung der ihnen nach den
Art. 129 a und 129 b zukommenden Aufgaben an
keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind auf
die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate
für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus
zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem
Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates
zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung
durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen
werden.
(3) Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die
Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur
auf Beschluß des unabhängigen Verwaltungssenates
ihres Amtes enthoben werden.
(4) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate
müssen rechtskundig sein. Sie dürfen
für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben,
die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres
Amtes hervorrufen könnte.
(5) Nach dem das Verfahren vor den unabhängigen
Verwaltungssenaten regelnden Bundesgesetz
entscheiden diese Behörden durch mehrere oder
durch einzelne Mitglieder.
(6) Die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate
sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder
werden durch Landesgesetze, das Verfahren durch
Bundesgesetz geregelt."
27. Vor Art. 130 wird folgende Überschrift eingefügt
„B. Verwaltungsgerichtshof"
28. Art. 130 Abs. 1 lautet
„(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen
Verwaltungssenate oder
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der
Verwaltungsbehörden einschließlich der
unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen
gemäß Art. 81 a Abs. 4."
29. Dem Art. 131 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die
Behandlung einer Beschwerde gegen einen
Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates
in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß
ablehnen, wenn nur eine geringe Geldstrafe verhängt
wurde und die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil der
unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine
solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird."
30. Art. 131 a ist aufgehoben.
31. Art. 132 lautet
„Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als
Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht
berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen
ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht zulässig; dies gilt nicht für
Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."
32. Die Überschrift vor Art. 137 lautet
„C. Verfassungsgerichtshof"
33. Art. 139 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen einer Bundes- oder
Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes oder
eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern
aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung
in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden
hätte, von Amts wegen."
34. Art. 140 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
eines Bundes- oder Landesgesetzes
auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, des
Obersten Gerichtshofes, eines zur Entscheidung in
zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines
unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der
Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer
anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von
Amts wegen."
35. Art. 140 a lautet
„Artikel 140 a. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen.
Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates
gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge
und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden
Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der
Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge der
Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Staatsverträge,
deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit
der Verfassungsgerichtshof feststellt, vom Tage der
Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu
ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden
sind, wenn der Verfassungsgerichtshof
nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher
Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese
Frist darf bei den in Art. 50 bezeichneten Staatsverträgen
und bei den Staatsverträgen gemäß Art. 16
Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend
sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen
ein Jahr nicht überschreiten.
(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder
Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages
fest, der durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen
zu erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit
des Genehmigungsbeschlusses oder der Anordnung,
den Staatsvertrag durch Verordnung zu
erfüllen."
36. Art. 141 Abs. 2 lautet
„(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a
stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche
Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen
Vertretungskörper oder zu einem satzungsgebenden
Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder
dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im
Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene
Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen
nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
durchzuführenden Wiederholungswahl
gewählt wurden".
37. Art. 141 Abs. 3 erster Satz lautet
„Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof
über Anfechtungen des Ergebnisses von
Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen
zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz
geregelt."
38. Artikel 144 Abs. 1 lautet
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate,
soweit der Beschwerdeführer durch
den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen
Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein
behauptet. Die Beschwerde kann erst nach
Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."
39. In Art. 144 Abs. 3 werden die Worte „oder
durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt" aufgehoben.
40. Im Art. 148 a wird folgender neuer Abs. 3
eingefügt
„(3) Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die
Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat
gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen.
Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates."
41. Art. 148 a Abs. 3 wird als Abs. 4 bezeichnet.
42. Art. 148 c lautet
„Artikel 148 c. Die Volksanwaltschaft kann den
mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes
betrauten Organen Empfehlungen für die in
einem bestimmten Fall oder aus Anlaß eines
bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen.
In Angelegenheiten der Selbstverwaltung oder
der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden
kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen
Organ der Selbstverwaltung oder der weisungsfreien
Behörde Empfehlungen erteilen; derartige
Empfehlungen sind auch dem obersten Verwaltungsorgan
des Bundes zur Kenntnis zu bringen.
Das betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich
zu bestimmenden Frist entweder diesen
Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft
mitzuteilen oder schriftlich zu begründen,
warum der Empfehlung nicht entsprochen
wurde."
Artikel II
Dem Art. II § 5 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, betreffend
Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle,
zuletzt geändert durch Art. II des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 490/1984,
wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers
können auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen
Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung
in den Ländern zur Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes
in dem Umfang und unter den
Voraussetzungen wie die sonstigen Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt werden,
jedoch beschränkt auf Verwaltungsübertretungen
in Angelegenheiten, die gesetzlich in den Wirkungsbereich
der Gemeinde fallen."
Artikel III
(1) § 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 311, ist aufgehoben.
(2) Eine Unterteilung der Staatsbürgerschaft in
eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft unter
Beibehaltung der in Art. 6 B-VG in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1930 festgelegten Zielsetzungen
bleibt einer besonderen bundesverfassungsrechtlichen
Regelung vorbehalten.
Artikel IV
Regelungen, die eine auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit in Verbindung mit Sammlungen für
gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterwerfen,
sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessaehe.
Artikel V
1. Dem § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 94/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 142/1946 werden folgende
Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion
steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident
auch Sicherheitsdirektor. Vor der
Bestellung des Sicherheitsdirektors, in Wien des
Polizeipräsidenten, ist der Landesregierung des
betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung
zu geben.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat an
Sicherheitsdirektoren ergehende, staatspolitisch
wichtige Weisungen auch dem Landeshauptmann
des betreffenden Landes mitzuteilen."
2. Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)" in § 4
der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres,
BGBl. Nr. 74/1946, über die Einrichtung und
den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen
sind aufgehoben.
Artikel VI
Die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der
beruflichen Vertretungen auf dem Gebiet des Berg-
und Schiführerwesens sowie des in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens
berührt weder § 1 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1954 noch
§ 5 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/
1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 202/1982.
Artikel VII
(1) Die Länder sind auch befugt, die für die
Regelung der Förderung des Wohnbaues und der
Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen
auf dem Gebiet des Zivilrechts — mit Ausnahme
von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen
— zu treffen.
(2) Die folgenden Bestimmungen gelten in jedem
Land als Landesgesetze
1. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl.
Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 373/1988, mit Ausnahme
der §§ 12 bis 15, § 21 Abs. 3, § 28, § 48, § 49
Abs. 4 letzter Satz, § 50, § 52 Abs. 1, § 53,
§§ 56 bis 59, § 60 Abs. 1, soweit er sich auf
weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen
bezieht, und Abs. 2 bis 7, § 60 Abs. 8,
soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende
Bestimmungen des WFG 1984 bezieht,
und § 61;
2. das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/
1987, soweit es auf Grund § 60 Abs. 8 Wohnbauförderungsgesetz
1984 noch in Geltung
steht, mit Ausnahme des § 20, § 22 Abs. 2
zweiter und dritter Satz, § 26 Abs. 1, § 31,
§ 32 Abs. 6 und 8 und § 35;
3. das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl.
Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/
1987, mit Ausnahme der §§ 20, 40, 41 Abs. 1
und § 42;
4. das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/
1987, soweit es auf Grund des § 48 Abs. 2 des
Wohnhaussanierungsgesetzes noch in Geltung
steht, mit Ausnahme des § 6 Abs. 6, § 6 b
Abs. 4, § 8 Abs. 1 und der §§ 14 und 15;
5. das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/
1982, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 640/1987, mit Ausnahme
des § 5 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4,
des § 8 Abs. 6, § 11 und des § 13.
(3) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als
landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zustän-
digkeit des Bundesministers für Bauten und Technik
(Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten),
des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an
deren Stelle die Landesregierung. Verordnungen,
die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassen
wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.
Artikel VIII
Landesrechtliche Vorschriften über die Luftreinhaltung,
soweit sie sich nicht auf Heizungsanlagen
beziehen, sowie landesrechtliche Vorschriften über
die Abfallwirtschaft, soweit sie sich auf gefährliche
Abfälle beziehen, werden bundesrechtliche Vorschriften
für das Land, in dem sie erlassen worden
sind.
Artikel IX
(1) Die zur Durchführung des Art. I Z 24 bis 34,
38 und 39 dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen
Gesetze können bereits vor dem 1. Jänner
1991 erlassen werden, sie können jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1991 in Kraft gesetzt werden. Alle
sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit
die unabhängigen Verwaltungssenate mit 1. Jänner
1991 ihre Aufgaben wahrnehmen können, können
bereits vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt werden.
(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die
in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten
betreffen, sind nach der bisherigen
Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und
vor dem Verfassungsgerichtshof.
Artikel X
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt hinsichtlich
1. Art. I Z 24 bis 34, 38 und 39 mit 1. Jänner
1991,
2. Art. I Z 10, 11 und 37 mit 1. Juli 1989,
3. Art. I Z 20 bis 23 mit 1. Jänner 1990,
4. aller übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner
1989
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.
Waldheim
Vranitzky
686. Bundesverfassungsgesetz vom 29. November
1988, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz
1948 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl.
Nr. 45, wird wie folgt geändert
Dem bisherigen § 6, der die Bezeichnung Abs. 1
erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren
(auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1
genannten Haupt- und Unterformen von demselben
Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist
zulässig."
Artikel II
(1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und
Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 F-VG 1948 in der Fassung
des Art. I vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
an anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung
einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder,
dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung
des Reichsministers der Finanzen über den
Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl.
1939 IS 691.
Artikel III
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Oktober 1988 in Kraft und mit 31. Dezember
1992 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.