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685. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 685. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 341/1988, wird wie folgt

geändert

1. Art. 6 lautet

„Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich

besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.

(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land einen

ordentlichen Wohnsitz haben, sind dessen Landesbürger."

2. Art. 10 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß der

politischen und wirtschaftlichen Vertretung

gegenüber dem Ausland, insbesondere

Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet

der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16

Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr

mit dem Ausland; Zollwesen;"

3. Art. 10 Abs. 1 Z 12 lautet

„12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-

und Bestattungswesens sowie des

Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens,

hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten,

des Kurortewesens und der natürlichen

Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen

Belastungen der Umwelt, die durch

Überschreitung von Immissionsgrenzwerten

entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der

Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher

Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur

soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher

Vorschriften vorhanden ist; Veterinärwesen;

Ernährungswesen einschließlich der

Nahrungsmittelkontrolle;"

4. Art. 11 Abs. 1 Z 1 lautet

„ 1. Staatsbürgerschaft;"

5. Art. 11 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht

unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme

jener auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und

Schiführerwesens und des in den selbständigen

Wirkungsbereich der Länder fallenden

Sportunterrichtswesens;"

6. Art. 11 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher

Vorschriften vorhanden ist, können

durch Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte

für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese

dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung

regelnden Bundes- und Landesvorschriften

nicht überschritten werden."

7. Art. 16 lautet

„Artikel 16. (1) Die Länder können in Angelegenheiten,

die in ihren selbständigen Wirkungsbereich

fallen, Staatsverträge mit an Österreich

angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten

abschließen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung

vor der Aufnahme von Verhandlungen über

einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor

dessen Abschluß ist vom Landeshauptmann die

Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die

Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung

nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an

dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt

eingelangt ist, dem Landeshauptmann

mitgeteilt hat, daß die Zustimmung verweigert

wird. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von

Verhandlungen und der Abschluß des Staatsvertrages

obliegen dem Bundespräsidenten auf Vorschlag

der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des

Landeshauptmannes.

(3) Auf Verlangen der Bundesregierung sind

Staatsverträge nach Abs. 1 vom Land zu kündigen.

Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig

nach, so geht die Zuständigkeit dazu auf den

Bund über.

(4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu

treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich

zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich

werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung

nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu

solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung

der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine

gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene

Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes

Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung,

tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen

Maßnahmen getroffen hat.

(5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung völkerrechtlicher

Verträge das Überwachungsrecht

auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen

Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei

stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber

den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der

mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102)."

8. Art. 28 Abs. 5 lautet

„(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident

des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.

Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz

über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte

Anzahl der Mitglieder des Nationalrates

oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident

verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und

zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf

Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten

zusammentritt."

9. Art. 32 Abs. 2 lautet

„(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen,

wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz

über die Geschäftsordnung des Nationalrates

festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt

und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer

beschlossen wird."

10. Art. 41 Abs. 2 lautet

„(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder

von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier

Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von

der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur

Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß

eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit

betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages

gestellt werden."

11. Nach Art. 49 a wird als Art. 49 b eingefügt

„Artikel 49 b. (1) Eine Volksbefragung über eine

Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer

Bedeutung, zu deren Regelung der

Bundesgesetzgeber zuständig ist, hat stattzufinden,

sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages

seiner Mitglieder oder der Bundesregierung

nach Vorberatung im Hauptausschuß beschließt.

Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein

Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden

hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung

sein.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag

für die der Volksbefragung zugrunde zu legende

Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus

einer mit „ja" oder „nein" zu beantwortenden

Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen

zu bestehen.

(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer

Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen.

Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis einer

Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung

vorzulegen."

12. Art. 50 Abs. 1 lautet

„(1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern

sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden

Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen,

dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates

abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches

der Länder regeln, bedürfen sie überdies der

Zustimmung des Bundesrates."

13. Art. 65 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Er kann anläßlich des Abschlusses eines nicht

unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines

Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder

gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen,

daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von

Verordnungen zu erfüllen ist."

14. Art. 66 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß

bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die

weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen,

die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder

der Bundesregierung ermächtigen; eine solche

Ermächtigung erstreckt sich auch auf die

Befugnis zur Anordnung, daß diese Staatsverträge

durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen

sind."

15. Art. 66 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Bundespräsident kann zum Abschluß

von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder

gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf

Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung

des Landeshauptmannes die Landesregierung

ermächtigen; eine solche Ermächtigung

erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung,

daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von

Verordnungen zu erfüllen ist."

16. Art. 74 Abs. 2 lautet

„(2) Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit

dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit

der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates

erforderlich. Doch ist, wenn es die im Bundesgesetz

über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte

Anzahl der Mitglieder verlangt, die

Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu

vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung

kann nur durch Beschluß des Nationalrates

erfolgen."

17. Art. 78 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister kann den Staatssekretär

mit dessen Zustimmung auch mit der Besorgung

bestimmter Aufgaben betrauen. Der Staatssekretär

ist dem Bundesminister auch bei Erfüllung dieser

Aufgaben unterstellt und an. seine Weisungen

gebunden."

18. Art. 95 Abs. 1 lautet

„(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den

Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf

Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den

Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen

und weiblichen Landesbürger gewählt. Durch

Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen

über das Wahlverfahren und über die allfällige

Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz sind

insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus

denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz

Wahlpflicht als entschuldigt gilt; sie dürfen nicht

weiter gezogen sein als in der Wahlordnung zum

Nationalrat."

19. Art. 115 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Österreichische Gemeindebund und der

Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen

der Gemeinden zu vertreten."

20. Art. 121 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen

und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen

und für die eine Berichterstattungspflicht an

den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die

durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller

Sozial- und Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen

für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes

und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten

durch Einholung von Auskünften bei diesen

Unternehmungen und Einrichtungen zu erheben

und darüber dem Nationalrat zu berichten. Die

durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise

sind hiebei für jede Unternehmung und

jede Einrichtung gesondert auszuweisen."

21. Art. 124 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Präsident kann den Vizepräsidenten

mit dessen Zustimmung mit der Besorgung

bestimmter Geschäfte betrauen; der Vizepräsident

ist hiebei dem Präsidenten unterstellt und an dessen

Weisungen gebunden."

22. Art. 127 Abs. 5 bis 7 lauten

„(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung gibt der

Rechnungshof der betreffenden Landesregierung

bekannt. Diese hat hiezu Stellung zu nehmen und

die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen

Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem

Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag

über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die

sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens

bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies

kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen

jederzeit an den Landtag berichten. Der

Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit

der Vorlage an den Landtag der Landesregierung

sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die

Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an

den Landtag zu veröffentlichen.

(7) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des

Landtages oder auf Verlangen einer durch Landesverfassungsgesetz

zu bestimmenden Anzahl von

Mitgliedern eines Landtages, die ein Drittel nicht

übersteigen darf, in seinen Wirkungsbereich fallende

besondere Akte der Gebarungsprüfung

durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf

Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch

keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger

Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat

der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der

Landesregierung solche Akte durchzuführen und

das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen."

23. Art. 127 a Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner

Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister

hat hiezu Stellung zu nehmen und die

auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen

Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem

Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat

das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt

einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters

der Landesregierung und der Bundesregierung

mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat

über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr,

soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde

bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat

jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den

Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der

Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des

Rechnungshofes sind nach Vorlage an den

Gemeinderat zu veröffentlichen."

24. Die Überschrift „A. Verwaltungsgerichtshof."

vor dem Art. 129 wird gestrichen.

25. Art. 129 lautet

„Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit

der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die

unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen."

26. Nach Art. 129 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„A. Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129 a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate

erkennen nach Erschöpfung des administrativen

Instanzenzuges, sofern ein solcher in

Betracht kommt,

1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen,

ausgenommen Finanzstrafsachen des

Bundes,

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten,

durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt

in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen

in Finanzstrafsachen des Bundes,

3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch

die die einzelnen Gebiete der Verwaltung

regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen

werden,

4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

in Angelegenheiten der Z 1,

soweit es sich um Privatanklagesachen oder

um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht

handelt, und der Z 3.

(2) Es kann gesetzlich vorgesehen werden, daß

die Entscheidungen in erster Instanz unmittelbar

beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten

werden können. In den Angelegenheiten der mittelbaren

Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12

dürfen derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung

der beteiligten Länder kundgemacht werden.

(3) Art. 89 gilt sinngemäß auch für die unabhängigen

Verwaltungssenate.

Artikel 129 b. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate

bestehen aus einem Vorsitzenden,

einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der

erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Ihre

Mitglieder werden von der Landesregierung für

mindestens sechs Jahre ernannt. Wenigstens der

vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen

im Bund entnommen werden.

(2) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate

sind bei Besorgung der ihnen nach den

Art. 129 a und 129 b zukommenden Aufgaben an

keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind auf

die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate

für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus

zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem

Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates

zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung

durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen

werden.

(3) Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die

Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate

nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur

auf Beschluß des unabhängigen Verwaltungssenates

ihres Amtes enthoben werden.

(4) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate

müssen rechtskundig sein. Sie dürfen

für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben,

die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres

Amtes hervorrufen könnte.

(5) Nach dem das Verfahren vor den unabhängigen

Verwaltungssenaten regelnden Bundesgesetz

entscheiden diese Behörden durch mehrere oder

durch einzelne Mitglieder.

(6) Die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate

sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder

werden durch Landesgesetze, das Verfahren durch

Bundesgesetz geregelt."

27. Vor Art. 130 wird folgende Überschrift eingefügt

„B. Verwaltungsgerichtshof"

28. Art. 130 Abs. 1 lautet

„(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden

einschließlich der unabhängigen

Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der

Verwaltungsbehörden einschließlich der

unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof

erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen

gemäß Art. 81 a Abs. 4."

29. Dem Art. 131 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die

Behandlung einer Beschwerde gegen einen

Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates

in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß

ablehnen, wenn nur eine geringe Geldstrafe verhängt

wurde und die Entscheidung nicht von der

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere weil der

unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine

solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende

Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet

wird."

30. Art. 131 a ist aufgehoben.

31. Art. 132 lautet

„Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der

Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden

einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate

kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als

Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht

berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen

ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

nicht zulässig; dies gilt nicht für

Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."

32. Die Überschrift vor Art. 137 lautet

„C. Verfassungsgerichtshof"

33. Art. 139 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit

von Verordnungen einer Bundes- oder

Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes oder

eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern

aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung

in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden

hätte, von Amts wegen."

34. Art. 140 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit

eines Bundes- oder Landesgesetzes

auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, des

Obersten Gerichtshofes, eines zur Entscheidung in

zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines

unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der

Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer

anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von

Amts wegen."

35. Art. 140 a lautet

„Artikel 140 a. (1) Der Verfassungsgerichtshof

erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen.

Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates

gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge

und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden

Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der

Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge der

Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Staatsverträge,

deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit

der Verfassungsgerichtshof feststellt, vom Tage der

Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu

ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden

sind, wenn der Verfassungsgerichtshof

nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher

Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese

Frist darf bei den in Art. 50 bezeichneten Staatsverträgen

und bei den Staatsverträgen gemäß Art. 16

Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend

sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen

ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder

Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages

fest, der durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen

zu erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit

des Genehmigungsbeschlusses oder der Anordnung,

den Staatsvertrag durch Verordnung zu

erfüllen."

36. Art. 141 Abs. 2 lautet

„(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a

stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche

Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen

Vertretungskörper oder zu einem satzungsgebenden

Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder

dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im

Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene

Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen

nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes

durchzuführenden Wiederholungswahl

gewählt wurden".

37. Art. 141 Abs. 3 erster Satz lautet

„Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof

über Anfechtungen des Ergebnisses von

Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen

zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz

geregelt."

38. Artikel 144 Abs. 1 lautet

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden

einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate,

soweit der Beschwerdeführer durch

den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich

gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung

einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen

Gesetzes oder eines rechtswidrigen

Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein

behauptet. Die Beschwerde kann erst nach

Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."

39. In Art. 144 Abs. 3 werden die Worte „oder

durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt" aufgehoben.

40. Im Art. 148 a wird folgender neuer Abs. 3

eingefügt

„(3) Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die

Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat

gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen.

Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die

Geschäftsordnung des Nationalrates."

41. Art. 148 a Abs. 3 wird als Abs. 4 bezeichnet.

42. Art. 148 c lautet

„Artikel 148 c. Die Volksanwaltschaft kann den

mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes

betrauten Organen Empfehlungen für die in

einem bestimmten Fall oder aus Anlaß eines

bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen.

In Angelegenheiten der Selbstverwaltung oder

der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden

kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen

Organ der Selbstverwaltung oder der weisungsfreien

Behörde Empfehlungen erteilen; derartige

Empfehlungen sind auch dem obersten Verwaltungsorgan

des Bundes zur Kenntnis zu bringen.

Das betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich

zu bestimmenden Frist entweder diesen

Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft

mitzuteilen oder schriftlich zu begründen,

warum der Empfehlung nicht entsprochen

wurde."

Artikel II

Dem Art. II § 5 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, betreffend

Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle,

zuletzt geändert durch Art. II des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 490/1984,

wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers

können auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen

Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung

in den Ländern zur Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes

in dem Umfang und unter den

Voraussetzungen wie die sonstigen Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt werden,

jedoch beschränkt auf Verwaltungsübertretungen

in Angelegenheiten, die gesetzlich in den Wirkungsbereich

der Gemeinde fallen."

Artikel III

(1) § 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 311, ist aufgehoben.

(2) Eine Unterteilung der Staatsbürgerschaft in

eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft unter

Beibehaltung der in Art. 6 B-VG in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 1/1930 festgelegten Zielsetzungen

bleibt einer besonderen bundesverfassungsrechtlichen

Regelung vorbehalten.

Artikel IV

Regelungen, die eine auf Gewinn gerichtete

Tätigkeit in Verbindung mit Sammlungen für

gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwaltungsbehördlichen

Beschränkungen unterwerfen,

sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessaehe.

Artikel V

1. Dem § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 94/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 142/1946 werden folgende

Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion

steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident

auch Sicherheitsdirektor. Vor der

Bestellung des Sicherheitsdirektors, in Wien des

Polizeipräsidenten, ist der Landesregierung des

betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung

zu geben.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat an

Sicherheitsdirektoren ergehende, staatspolitisch

wichtige Weisungen auch dem Landeshauptmann

des betreffenden Landes mitzuteilen."

2. Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)" in § 4

der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres,

BGBl. Nr. 74/1946, über die Einrichtung und

den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen

sind aufgehoben.

Artikel VI

Die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der

beruflichen Vertretungen auf dem Gebiet des Berg-

und Schiführerwesens sowie des in den selbständigen

Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens

berührt weder § 1 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1954 noch

§ 5 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/

1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 202/1982.

Artikel VII

(1) Die Länder sind auch befugt, die für die

Regelung der Förderung des Wohnbaues und der

Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen

auf dem Gebiet des Zivilrechts — mit Ausnahme

von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen

— zu treffen.

(2) Die folgenden Bestimmungen gelten in jedem

Land als Landesgesetze

1. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl.

Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 373/1988, mit Ausnahme

der §§ 12 bis 15, § 21 Abs. 3, § 28, § 48, § 49

Abs. 4 letzter Satz, § 50, § 52 Abs. 1, § 53,

§§ 56 bis 59, § 60 Abs. 1, soweit er sich auf

weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen

bezieht, und Abs. 2 bis 7, § 60 Abs. 8,

soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende

Bestimmungen des WFG 1984 bezieht,

und § 61;

2. das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das

Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/

1987, soweit es auf Grund § 60 Abs. 8 Wohnbauförderungsgesetz

1984 noch in Geltung

steht, mit Ausnahme des § 20, § 22 Abs. 2

zweiter und dritter Satz, § 26 Abs. 1, § 31,

§ 32 Abs. 6 und 8 und § 35;

3. das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl.

Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das

Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/

1987, mit Ausnahme der §§ 20, 40, 41 Abs. 1

und § 42;

4. das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/

1987, soweit es auf Grund des § 48 Abs. 2 des

Wohnhaussanierungsgesetzes noch in Geltung

steht, mit Ausnahme des § 6 Abs. 6, § 6 b

Abs. 4, § 8 Abs. 1 und der §§ 14 und 15;

5. das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/

1982, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 640/1987, mit Ausnahme

des § 5 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4,

des § 8 Abs. 6, § 11 und des § 13.

(3) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als

landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zustän-

digkeit des Bundesministers für Bauten und Technik

(Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten),

des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an

deren Stelle die Landesregierung. Verordnungen,

die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassen

wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.

Artikel VIII

Landesrechtliche Vorschriften über die Luftreinhaltung,

soweit sie sich nicht auf Heizungsanlagen

beziehen, sowie landesrechtliche Vorschriften über

die Abfallwirtschaft, soweit sie sich auf gefährliche

Abfälle beziehen, werden bundesrechtliche Vorschriften

für das Land, in dem sie erlassen worden

sind.

Artikel IX

(1) Die zur Durchführung des Art. I Z 24 bis 34,

38 und 39 dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen

Gesetze können bereits vor dem 1. Jänner

1991 erlassen werden, sie können jedoch frühestens

mit 1. Jänner 1991 in Kraft gesetzt werden. Alle

sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit

die unabhängigen Verwaltungssenate mit 1. Jänner

1991 ihre Aufgaben wahrnehmen können, können

bereits vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt werden.

(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die

in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten

betreffen, sind nach der bisherigen

Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und

vor dem Verfassungsgerichtshof.

Artikel X

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt hinsichtlich

1. Art. I Z 24 bis 34, 38 und 39 mit 1. Jänner

1991,

2. Art. I Z 10, 11 und 37 mit 1. Juli 1989,

3. Art. I Z 20 bis 23 mit 1. Jänner 1990,

4. aller übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner

1989

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Waldheim

Vranitzky

686. Bundesverfassungsgesetz vom 29. November

1988, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz

1948 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl.

Nr. 45, wird wie folgt geändert

Dem bisherigen § 6, der die Bezeichnung Abs. 1

erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren

(auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1

genannten Haupt- und Unterformen von demselben

Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist

zulässig."

Artikel II

(1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und

Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 F-VG 1948 in der Fassung

des Art. I vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

an anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung

einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder,

dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung

des Reichsministers der Finanzen über den

Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl.

1939 IS 691.

Artikel III

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Oktober 1988 in Kraft und mit 31. Dezember

1992 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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