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685_1987 AT

685. Verordnung: Feststellung jener Eisen- und Stahlerzeugnisse, auf welche das EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz angewendet wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 685. Verordnung: Feststellung jener Eisen- und Stahlerzeugnisse, auf welche das EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz angewendet wird

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/1973, in

der Fassung der 1. EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1987, wird verordnet

§ 1. Das EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 332/1973, in der Fassung der

1. EGKS-Abkommen-Durchfiihrungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1987, ist auf die im Anhang zu dieser

Verordnung angeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse anzuwenden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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