685. Verordnung: Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1974, BGBl. Nr. 143, wird verordnet
§ 1. Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke
der allgemeinen Arbeitsinspektorate
eingeteilt
1. Aufsichtsbezirk
1., 2., 3. und 20. Wiener Gemeindebezirk;
2. Aufsichtsbezirk
4., 5., 6., 10. und 11. Wiener Gemeindebezirk;
3. Aufsichtsbezirk
8., 9., 16., 17., 18. und 19. Wiener Gemeindebezirk;
4. Aufsichtsbezirk
7., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk;
5. Aufsichtsbezirk
12. und 23. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke
Bruck a. d. Leitha, Mödling und
Tulln; das rechts der Donau gelegene Gebiet des
Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;
6. Aufsichtsbezirk
21. und 22. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke
Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg
und Mistelbach; das links der Donau gelegene
Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;
7. Aufsichtsbezirk
die Stadt Wiener Neustadt; die Verwaltungsbezirke
Baden, Neunkirchen und Wiener Neustadt;
8. Aufsichtsbezirk
die Städte St. Pölten und Waidhofen a. d. Ybbs; die
Verwaltungsbezirke Amstetten, Lilienfeld, Melk,
St. Pölten und Scheibbs;
9. Aufsichtsbezirk
die Städte Linz und Steyr; die politischen Bezirke
Freistadt, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr-Land
und Urfahr-Umgebung;
10. Aufsichtsbezirk
das Land Salzburg;
11. Aufsichtsbezirk
die Stadt Graz; die politischen Bezirke Deutschlandsberg,
Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung,
Hartberg, Leibnitz, Radkersburg, Voitsberg und
Weiz;
12. Aufsichtsbezirk
die politischen Bezirke Bruck a. d. Mur, Judenburg,
Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und
Murau;
13. Aufsichtsbezirk
das Land Kärnten;
14. Aufsichtsbezirk
das Land Tirol;
15. Aufsichtsbezirk
das Land Vorarlberg;
16. Aufsichtsbezirk
das Land Burgenland;
17. Aufsichtsbezirk
die Stadt Krems a. d. Donau; die Verwaltungsbezirke
Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Waidhofen
a. d. Thaya und Zwettl;
18. Aufsichtsbezirk
die politischen Bezirke Braunau am Inn, Gmunden,
Ried im Innkreis, Schärding und Vöcklabruck;
19. Aufsichtsbezirk
die Stadt Wels; die politischen Bezirke Eferding,
Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems und Wels-
Land.
§ 2. Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate
befindet sich
für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;
für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben;
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;
für den 17. Aufsichtsbezirk in Krems a. d.
Donau;
für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck;
für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels.
§ 3. In Wien besteht ein Arbeitsinspektorat für
Bauarbeiten. Dieses hat die Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten
im Bereich der Aufsichtsbezirke 1 bis 6
einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen
baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und
Bauhilfsarbeiten, sofern diese außerhalb der festen
Betriebsstätte der die Arbeiten durchführenden
Gewerbetreibenden ausgeführt werden, zu überwachen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1987 in Kraft.
(2) Gemäß § 20 Abs. 1 ArbIG 1974 wird festgestellt,
daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die
Verordnung über die Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion,
BGBl. Nr. 80/1950, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 422/1970, außer
Kraft tritt.