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685_1986 AT

685. Verordnung: Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 685. Verordnung: Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1974, BGBl. Nr. 143, wird verordnet

§ 1. Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke

der allgemeinen Arbeitsinspektorate

eingeteilt

1. Aufsichtsbezirk

1., 2., 3. und 20. Wiener Gemeindebezirk;

2. Aufsichtsbezirk

4., 5., 6., 10. und 11. Wiener Gemeindebezirk;

3. Aufsichtsbezirk

8., 9., 16., 17., 18. und 19. Wiener Gemeindebezirk;

4. Aufsichtsbezirk

7., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk;

5. Aufsichtsbezirk

12. und 23. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke

Bruck a. d. Leitha, Mödling und

Tulln; das rechts der Donau gelegene Gebiet des

Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;

6. Aufsichtsbezirk

21. und 22. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke

Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg

und Mistelbach; das links der Donau gelegene

Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;

7. Aufsichtsbezirk

die Stadt Wiener Neustadt; die Verwaltungsbezirke

Baden, Neunkirchen und Wiener Neustadt;

8. Aufsichtsbezirk

die Städte St. Pölten und Waidhofen a. d. Ybbs; die

Verwaltungsbezirke Amstetten, Lilienfeld, Melk,

St. Pölten und Scheibbs;

9. Aufsichtsbezirk

die Städte Linz und Steyr; die politischen Bezirke

Freistadt, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr-Land

und Urfahr-Umgebung;

10. Aufsichtsbezirk

das Land Salzburg;

11. Aufsichtsbezirk

die Stadt Graz; die politischen Bezirke Deutschlandsberg,

Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung,

Hartberg, Leibnitz, Radkersburg, Voitsberg und

Weiz;

12. Aufsichtsbezirk

die politischen Bezirke Bruck a. d. Mur, Judenburg,

Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und

Murau;

13. Aufsichtsbezirk

das Land Kärnten;

14. Aufsichtsbezirk

das Land Tirol;

15. Aufsichtsbezirk

das Land Vorarlberg;

16. Aufsichtsbezirk

das Land Burgenland;

17. Aufsichtsbezirk

die Stadt Krems a. d. Donau; die Verwaltungsbezirke

Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Waidhofen

a. d. Thaya und Zwettl;

18. Aufsichtsbezirk

die politischen Bezirke Braunau am Inn, Gmunden,

Ried im Innkreis, Schärding und Vöcklabruck;

19. Aufsichtsbezirk

die Stadt Wels; die politischen Bezirke Eferding,

Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems und Wels-

Land.

§ 2. Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate

befindet sich

für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;

für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;

für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;

für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;

für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;

für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;

für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben;

für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;

für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;

für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;

für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;

für den 17. Aufsichtsbezirk in Krems a. d.

Donau;

für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck;

für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels.

§ 3. In Wien besteht ein Arbeitsinspektorat für

Bauarbeiten. Dieses hat die Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten

im Bereich der Aufsichtsbezirke 1 bis 6

einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen

baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und

Bauhilfsarbeiten, sofern diese außerhalb der festen

Betriebsstätte der die Arbeiten durchführenden

Gewerbetreibenden ausgeführt werden, zu überwachen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft.

(2) Gemäß § 20 Abs. 1 ArbIG 1974 wird festgestellt,

daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die

Verordnung über die Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion,

BGBl. Nr. 80/1950, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 422/1970, außer

Kraft tritt.

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