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685_1978 AT

685. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 685. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968,

BGBl. Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl.

Nr. 35/1973, BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/

1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978

und BGBl. Nr. 280/1978 wird geändert wie

folgt

1. a) § 1 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten

„9. der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung,

die Staatssekretäre, der Präsident

sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes

und die Mitglieder der Volksanwaltschaft;"

b) Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 13 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als Z. 14 ist anzulügen

„14. a) die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen

Salinen Aktiengesellschaft

zur Dienstleistung zugewiesen sind und

b) Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung

nach der Salinenarbeiter-

Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/

1968, haben."

c) § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei

den in Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen auf

ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten

Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11

und 13 bezeichneten Personen auf die Tätigkeiten,

die sie auf Grund der dort bezeichneten

Funktionen ausüben und bei den in Abs. 1 Z. 14

lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleistung

bei dem dort bezeichneten Betrieb."

d) Im § 1 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 1

Z. 7" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z. 7 und

14 lit. b" zu ersetzen.

2. a) Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 14 durch einen Strichpunkt zu ersetzen}

als Z. 15 ist anzufügen

„15. Mitglieder der Vollzugskommissionen nach

§ 18 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1969."

b) Im § 1 Abs. 2 ist der Ausdruck „Abs. 1 Z. 6,

8 bis 11 und 13" durch den Ausdruck „Abs. 1

Z. 6, 8 bis 11, 13 und 15" zu ersetzen.

3. a) Im § 2 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich"

durch den Ausdruck „O.ö. Lehrer-, Kranken-

und Unfallfürsorge" zu ersetzen.

b) Im § 2 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „des

Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

c) Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 6 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als Z. 7 ist anzufügen

„7. die Mitglieder der Vollzugskommissionen

nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes."

4. § 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung

der in § 1 Abs. 1 Z. 7, 12 oder

14 lit. b bezeichneten Art haben, es sei

denn, daß sie gleichzeitig eine der in § 1

Abs. 1 Z. 8 bis 11 angeführten Funktionen

ausüben."

5. a) Im § 5 Abs. 1 ist der Strichpunkt am

Schluß der Z. 1 durch einen Beistrich zu ersetzen;

folgender Satzteil ist anzufügen

„bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten

Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur

Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb;"

b) Im § 5 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 7 und 12" durch den Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen.

c) Im § 5 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" durch den Ausdruck

„§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11, 13 und 15"

zu ersetzen.

6. a) Im § 6 Abs. 1 ist der Strichpunkt am

Schluß der Z. 1 durch einen Beistrich zu ersetzen;

folgender Satzteil ist anzufügen

„bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten

Versicherten mit dem Tag der Beendigung der

die Versicherung begründenden Dienstleistung;"

b) Im § 6 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 12" durch den Ausdruck

„§ 1 Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen.

c) Im § 6 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck

„S 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" durch den

Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11, 13 und

15" zu ersetzen.

7. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt

ist das sachlich und örtlich zuständige

Gericht ihres Sitzes."

8. a) Im § 13 Abs. 1 ist der Strichpunkt am

Schluß der Z. 2 durch einen Beistrich zu ersetzen;

folgender Satzteil ist anzufügen

„bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten

Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;"

b) Im § 13 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck

„§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 12" durch den Ausdruck

„§ 1 Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen.

c) Im § 13 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1

Z. 8, 9, 10 lit. a und 11" durch den Ausdruck

„S 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a, 11 und 15" zu

ersetzen.

9. Im § 14 ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 7

und 12" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 7,

12 und 14 1it. b" zu ersetzen.

10. a) Im § 19 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 1 bis 5" durch den Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a" zu ersetzen.

b) Im § 19 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„§ 1 Abs. 1 Z. 7" durch den Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 7 und 14 lit. b" zu ersetzen.

11. Im § 22 a Abs. 1 ist der Ausdruck „des

Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

12. Im § 26 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und 5" durch den

Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a"

zu ersetzen.

13. Im § 26 a Abs. 2 ist der Punkt am

Schluß der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu

ersetzen; als Z. 5 ist anzufügen

„5. für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte

Person der Bund."

14. Im § 26 c ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes"

durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

15. Dem § 27 ist folgender Satz anzufügen

„Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die

Aufklärung und Information im Rahmen der

Zuständigkeit der Versicherungsanstalt."

16. Im § 34 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme"

durch den Ausdruck „und nicht ihre Beteiligung"

zu ersetzen.

17. Im § 35 Abs. 5 ist der Ausdruck „deren

Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren

Handlung" durch den Ausdruck „deren Beteiligung

an der strafbaren Handlung" zu ersetzen.

30. § 50 hat zu lauten

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 50. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung (Erstattung

von Kosten an Stelle von Sachleistungen)

noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in

diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen

Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der

Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,

alle diese Personen jedoch nur, wenn

sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit

seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt

haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern

oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind

sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß

§ 59 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 69 Abs. 6

steht nach dem Tode eines Versicherten den im

Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen

zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten

getragen haben."

19. Im § 55 Abs. 3 ist der Ausdruck „des

Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

20. § 64 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen

einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der

Richtlinien des Hauptverbandes von der Enthebung

der Rezeptgebühr abzusehen oder eine

bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten."

21. Im § 68 Abs. i Einleitung ist der Ausdruck

„Art. 12 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck

„Art. 12 Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen.

22. Im § 70 b Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 7 und 12" durch den Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen.

23. § 75 hat zu lauten

„Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Mutterschaft bei

Wechsel der Versicherungszuständigkeit

§ 75. Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen

dem Beginn der letzten acht Wochen vor der

voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen

Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit

zwischen der Versicherungsanstalt

öffentlicher Bediensteter oder der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen,

soweit diese Träger der Krankenversicherung

im Sinne des § 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ist, und einem anderen Träger

der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat

ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene

Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Mutterschaft zu erbringen. Dies

gilt auch dann, wenn bei diesem Versicherungsträger

der Versicherungsfall der Mutterschaft im

Sinne des § 120 Abs. 1 Z. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht eingetreten ist."

24. Im § 76 ist der Ausdruck „§§ 55 und 63"

durch den Ausdruck „§§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3"

zu ersetzen.

25. Im § 93 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 10 lit. b und für die in § 1 Abs. 1

Z. 13" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 10

lit. b, 13 und 15" zu ersetzen.

26. Im § 96 Abs. 4 ist der Ausdruck „Art. 12

Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „Art. 12

Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen.

27. Im § 99 a Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" durch den

Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11, 13 und 15"

zu ersetzen.

28. a) § 105 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß

im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente

ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Für

die Dauer eines Anspruches auf Kinderzuschuß

für ein im Abs. 2 zweiter Satz bezeichnetes

Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig

als Kind im Sinne des Abs. 2 erster Satz

gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß.

Der sich aus der Summe von Versehrtenrente

und Zusatzrente (§ 104) ergebende

Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag

von 1050 S nicht übersteigen. Die Rente und

die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage

nicht übersteigen."

b) Dem § 105 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten ferner

die Enkel, wenn sie mit dem Schwerversehrten

ständig in Hausgemeinschaft leben, sie ihm gegenüber

im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt

sind und sie und der Schwerversehrte

ihren Wohnsitz im Inland haben."

29. Im § 113 Abs. 7 lit. a ist der Ausdruck

„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"

durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3

Ehegesetz" zu ersetzen.

30. Im § 115 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(§ 105 Abs. 2)" durch den Klammerausdruck

„(§ 105 Abs. 2 erster Satz)" zu ersetzen.

31. Nach § 118 ist ein § 118 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Belastungsausgleich für den Aufwand

für Anstalts(Entbindungsheim)

pflege

§ 118 a. Für den Ausgleich der sich aus der

Durchführung der Bestimmungen des § 28 des

Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen

Belastungen der Krankenversicherungsträger

ist § 322 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden."

32. Dem § 121 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Abs. 3 ist in den Fällen, in denen ein

Rentenberechtigter auf Kosten des Bundes in

einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches untergebracht

ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß der vom Anspruchsübergang erfaßte

Betrag dem Bund gebührt."

33. a) Im § 132 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z.7" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1

Z. 7 und 14 lit. b zu ersetzen."

b) Im § 132 Abs. 7 ist der Ausdruck „ihrer

Verbände" durch den Ausdruck „des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger"

zu ersetzen.

34. Im § 138 Z. 3 ist der Ausdruck „und

einem vom Obmann bestimmten Bediensteten

der Anstalt." durch den Ausdruck „und einem

vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein

festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses

bestimmten Bediensteten der Anstalt." zu ersetzen.

35. § 143 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Obmann und seine Stellvertreter

sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht

zu nehmen. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden

des Überwachungsausschusses und der Landesvorstände

sowie für ihre Stellvertreter."

36. § 146 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung,

der Anstaltspflege, der Gesundenuntersuchungen,

der Unfallheilbehandlung,

der erweiterten Heilbehandlung, der

Rehabilitation oder der Krankheitsverhütung

dienen sollen, sowie bei der Schaffung

von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen

in eigenen oder fremden Gebäuden.

Das gleiche gilt auch für die Erweiterung

von Gebäuden oder Einrichtungen, soweit

es sich nicht nur um die Erhaltungs- oder

Instandsetzungsarbeiten oder um die Erneuerung

des Inventars handelt;"

37. a) § 151 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind

auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen

der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."

b) § 151 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge

an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen

der Gesundenuntersuchungen einschließlich

der Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

für dieses Jahr übersteigen, ist der

Unterschiedsbetrag einer gesonderten Rücklage

zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen

um die gemäß § 447 f des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden

Überweisungen zu vermindern."

38. § 152 Abs. 1 2. 2 und 3 haben zu lauten

„2. in Darlehen, die nach den Bestimmungen

des § 230 c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld

geeignet sind;

3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren

Erwerb nach den Bestimmungen des § 230 d

ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet

ist;"

39. a) Im § 154 Abs. 1 zweiter Satz ist der

Ausdruck „Bundesministerium" durch den Ausdruck

„Bundesminister" zu ersetzen.

b) Im § 154 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Das

Bundesministerium" durch die Ausdrücke „Der

Bundesminister", der Ausdruck „dieses

Bundesministerium" durch den Ausdruck „des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung", der

Ausdruck „das Bundesministerium" durch den

Ausdruck „der Bundesminister" und der Ausdruck

„dem Bundesministerium" durch den Ausdruck

„dem Bundesminister" zu ersetzen.

c) § 154 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann

gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die

gegen Gesetz oder Satzung oder die darauf beruhenden

sonstigen Rechtsvorschriften verstoßen,

der Vertreter des Bundesministers für Finanzen

gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen

des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender

Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die

Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch

erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben

und die Entscheidung des Bundesministers für

soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde, bei

einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers

für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers

für soziale Verwaltung, die dieser im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

zu treffen hat, einzuholen."

40. a) § 155 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsanstalt

dahin zu überwachen, daß Gesetz

und Satzung sowie die darauf beruhenden

sonstigen Rechtsvorschriften beachtet werden."

b) Im § 155 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Sie kann ihre" durch den Ausdruck „Er

kann seine" und der Ausdruck „sie soll" durch

den Ausdruck „er soll" zu ersetzen.

c) § 155 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Bundesminister für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister

für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher,

Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere,

Schriften und sonstige Bestände vorzulegen

und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes

erforderlichen Mitteilungen zu machen; alle

Verlautbarungen sind den Bundesministern für

soziale Verwaltung und für Finanzen unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister

für soziale Verwaltung kann die Satzung

und Krankenordnung jederzeit überprüfen und

Änderungen solcher Bestimmungen verlangen,

die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder

dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen.

Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten

entsprochen, so kann er die erforderlichen

Verfügungen von Amts wegen treffen."

d) Im § 155 Abs. 3 ist der Ausdruck „Die

Aufsichtsbehörde kann" durch den Ausdruck

„Der Bundesminister für soziale Verwaltung als

Aufsichtsbehörde kann", der Ausdruck „so kann

sie" durch den Ausdruck „so kann er", der Ausdruck

„Sie kann" durch den Ausdruck „Er

kann", der Ausdruck „Die Aufsichtsbehörde"

durch den Ausdruck „Der Bundesminister für

soziale Verwaltung" und der Ausdruck „Bundesministeriums"

durch den Ausdruck „Bundesministers"

zu ersetzen.

e) Im § 155 Abs. 4 sind die Ausdrücke „Die

Aufsichtsbehörde" durch die Ausdrücke „Der

Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde",

der Ausdruck „wobei sie sich"

durch den Ausdruck „wobei er sich", der Ausdruck

„Das Bundesministerium" durch den Ausdruck

„Der Bundesminister" und der Ausdruck

„das Bundesministerium" durch den Ausdruck

„der Bundesminister" zu ersetzen.

f) Im § 155 Abs. 5 ist der Ausdruck „Die"

durch den Ausdruck „Der Bundesminister für

soziale Verwaltung als" zu ersetzen.

41. a) Im § 156 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„Die" durch den Ausdruck „Der Bundesminister

für soziale Verwaltung als" zu ersetzen.

b) Im § 156 Abs. 3 ist der Ausdruck „die Aufsichtsbehörde"

durch den Ausdruck „den Bundesminister

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde"

zu ersetzen.

42. Im § 157 ist der Ausdruck „von der Aufsichtsbehörde"

durch den Ausdruck „vom Bundesminister

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde"

und der Ausdruck „das Bundesministerium"

durch den Ausdruck „der Bundesminister"

zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 28 lit. b sind

auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, die vor dem 1. Jänner

1979 eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab

1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember

1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(2) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979

an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. V Z. 27 des Sozialrechts-

Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684,

in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

als Berufskrankheit anerkannt

wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten ist

und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt

wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner

1979 zu gewähren. Wird der Antrag später

gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die

Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Mitglieder der Volksanwaltschaft und Mitglieder

der Vollzugskommissionen nach § 18 des

Strafvollzugsgesetzes, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung

nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

einbezogen werden und die

bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Jänner

1979 vertragsmäßig unter Einschluß von

Dienstunfällen unfallversichert sind, können den

Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1979

zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden

Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum

nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages

bereits entrichtete Versicherungsbeiträge

(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens

ist der Bestand der Unfallversicherung

nach dem Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.

(4) Die am 31. Dezember 1977 bestehenden

Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung

jener Personen, denen auf Grund des Gesetzes

über die O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,

LGBl. für Oberösterreich Nr. 48/

1977, Leistungen aus vor dem 1. Jänner 1978

eingetretenen Dienstunfällen oder Berufskrankheiten

gebühren, erlöschen mit dem 1. Jänner

1978.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Art. III des Bundesgesetzes vom 1. Feber

1978, BGBl. Nr. 124, über das Salzmonopol

und über Änderungen des Berggesetzes

1975 und des B-KUVG wird aufgehoben.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

beträgt für das Geschäftsjahr

1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung

von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung

(§ 70 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)

zu entrichtende Zuschlag zu den

Beiträgen 0,28 v. H. der Beitragsgrundlage (§ 19

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)

bzw. der beitragspflichtigen Sonderzahlungen.

(3) Die Versicherungsanstalt hat abweichend

von den Bestimmungen des § 151 Abs. 4 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

für das Geschäftsjahr 1979

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

der im § 151 Abs. 3 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die

Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen

eigenen Einrichtungen bzw.

der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

aus der im § 151 Abs. 4 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

bezeichneten gesonderten

Rücklage zu bestreiten.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1978 Art. II

Abs. 4;

b) rückwirkend mit 1. Mai 1978 Art. I Z. 1

lit. b bis d, 4, 5 lit. a und b, 6 lit. a und b,

8 lit. a und b, 9, 10, 12, 22, 33 lit. a und

Art. III Abs. 1.

(3) § 118 a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 31 tritt mit Ablauf der Geltungsdauer der

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Wasserwirtschatftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978,

außer Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 154

Abs. 3 und 155 Abs. 2 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 39 lit. c und

40 lit. c der Bundesminister für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen;

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10

Abs. 2, 13 Abs. 2, 26 a Abs. 2 und 121

Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des

Art. I Z. 7, Z. 8 lit. c, Z. 13 und Z. 32 der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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