685. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968,
BGBl. Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl.
Nr. 35/1973, BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/
1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978
und BGBl. Nr. 280/1978 wird geändert wie
folgt
1. a) § 1 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten
„9. der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung,
die Staatssekretäre, der Präsident
sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes
und die Mitglieder der Volksanwaltschaft;"
b) Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 13 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als Z. 14 ist anzulügen
„14. a) die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen
Salinen Aktiengesellschaft
zur Dienstleistung zugewiesen sind und
b) Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung
nach der Salinenarbeiter-
Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/
1968, haben."
c) § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei
den in Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen auf
ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten
Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11
und 13 bezeichneten Personen auf die Tätigkeiten,
die sie auf Grund der dort bezeichneten
Funktionen ausüben und bei den in Abs. 1 Z. 14
lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleistung
bei dem dort bezeichneten Betrieb."
d) Im § 1 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 1
Z. 7" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z. 7 und
14 lit. b" zu ersetzen.
2. a) Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 14 durch einen Strichpunkt zu ersetzen}
als Z. 15 ist anzufügen
„15. Mitglieder der Vollzugskommissionen nach
§ 18 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1969."
b) Im § 1 Abs. 2 ist der Ausdruck „Abs. 1 Z. 6,
8 bis 11 und 13" durch den Ausdruck „Abs. 1
Z. 6, 8 bis 11, 13 und 15" zu ersetzen.
3. a) Im § 2 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich"
durch den Ausdruck „O.ö. Lehrer-, Kranken-
und Unfallfürsorge" zu ersetzen.
b) Im § 2 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
c) Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 6 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als Z. 7 ist anzufügen
„7. die Mitglieder der Vollzugskommissionen
nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes."
4. § 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung
der in § 1 Abs. 1 Z. 7, 12 oder
14 lit. b bezeichneten Art haben, es sei
denn, daß sie gleichzeitig eine der in § 1
Abs. 1 Z. 8 bis 11 angeführten Funktionen
ausüben."
5. a) Im § 5 Abs. 1 ist der Strichpunkt am
Schluß der Z. 1 durch einen Beistrich zu ersetzen;
folgender Satzteil ist anzufügen
„bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten
Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur
Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb;"
b) Im § 5 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 7 und 12" durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen.
c) Im § 5 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" durch den Ausdruck
„§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11, 13 und 15"
zu ersetzen.
6. a) Im § 6 Abs. 1 ist der Strichpunkt am
Schluß der Z. 1 durch einen Beistrich zu ersetzen;
folgender Satzteil ist anzufügen
„bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten
Versicherten mit dem Tag der Beendigung der
die Versicherung begründenden Dienstleistung;"
b) Im § 6 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 12" durch den Ausdruck
„§ 1 Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen.
c) Im § 6 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck
„S 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" durch den
Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11, 13 und
15" zu ersetzen.
7. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt
ist das sachlich und örtlich zuständige
Gericht ihres Sitzes."
8. a) Im § 13 Abs. 1 ist der Strichpunkt am
Schluß der Z. 2 durch einen Beistrich zu ersetzen;
folgender Satzteil ist anzufügen
„bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten
Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;"
b) Im § 13 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck
„§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 12" durch den Ausdruck
„§ 1 Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen.
c) Im § 13 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1
Z. 8, 9, 10 lit. a und 11" durch den Ausdruck
„S 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a, 11 und 15" zu
ersetzen.
9. Im § 14 ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 7
und 12" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 7,
12 und 14 1it. b" zu ersetzen.
10. a) Im § 19 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 1 bis 5" durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a" zu ersetzen.
b) Im § 19 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„§ 1 Abs. 1 Z. 7" durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 7 und 14 lit. b" zu ersetzen.
11. Im § 22 a Abs. 1 ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
12. Im § 26 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und 5" durch den
Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a"
zu ersetzen.
13. Im § 26 a Abs. 2 ist der Punkt am
Schluß der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu
ersetzen; als Z. 5 ist anzufügen
„5. für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte
Person der Bund."
14. Im § 26 c ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes"
durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
15. Dem § 27 ist folgender Satz anzufügen
„Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die
Aufklärung und Information im Rahmen der
Zuständigkeit der Versicherungsanstalt."
16. Im § 34 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme"
durch den Ausdruck „und nicht ihre Beteiligung"
zu ersetzen.
17. Im § 35 Abs. 5 ist der Ausdruck „deren
Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren
Handlung" durch den Ausdruck „deren Beteiligung
an der strafbaren Handlung" zu ersetzen.
30. § 50 hat zu lauten
Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
§ 50. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung (Erstattung
von Kosten an Stelle von Sachleistungen)
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen
Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der
Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,
alle diese Personen jedoch nur, wenn
sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern
oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind
sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß
§ 59 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 69 Abs. 6
steht nach dem Tode eines Versicherten den im
Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen
zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten
getragen haben."
19. Im § 55 Abs. 3 ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
20. § 64 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen
einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der
Richtlinien des Hauptverbandes von der Enthebung
der Rezeptgebühr abzusehen oder eine
bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten."
21. Im § 68 Abs. i Einleitung ist der Ausdruck
„Art. 12 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck
„Art. 12 Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen.
22. Im § 70 b Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 7 und 12" durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen.
23. § 75 hat zu lauten
„Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Mutterschaft bei
Wechsel der Versicherungszuständigkeit
§ 75. Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen
dem Beginn der letzten acht Wochen vor der
voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen
Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit
zwischen der Versicherungsanstalt
öffentlicher Bediensteter oder der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen,
soweit diese Träger der Krankenversicherung
im Sinne des § 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist, und einem anderen Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat
ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene
Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Mutterschaft zu erbringen. Dies
gilt auch dann, wenn bei diesem Versicherungsträger
der Versicherungsfall der Mutterschaft im
Sinne des § 120 Abs. 1 Z. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht eingetreten ist."
24. Im § 76 ist der Ausdruck „§§ 55 und 63"
durch den Ausdruck „§§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3"
zu ersetzen.
25. Im § 93 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 10 lit. b und für die in § 1 Abs. 1
Z. 13" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 10
lit. b, 13 und 15" zu ersetzen.
26. Im § 96 Abs. 4 ist der Ausdruck „Art. 12
Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „Art. 12
Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen.
27. Im § 99 a Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" durch den
Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11, 13 und 15"
zu ersetzen.
28. a) § 105 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß
im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente
ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Für
die Dauer eines Anspruches auf Kinderzuschuß
für ein im Abs. 2 zweiter Satz bezeichnetes
Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig
als Kind im Sinne des Abs. 2 erster Satz
gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß.
Der sich aus der Summe von Versehrtenrente
und Zusatzrente (§ 104) ergebende
Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag
von 1050 S nicht übersteigen. Die Rente und
die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen."
b) Dem § 105 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten ferner
die Enkel, wenn sie mit dem Schwerversehrten
ständig in Hausgemeinschaft leben, sie ihm gegenüber
im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt
sind und sie und der Schwerversehrte
ihren Wohnsitz im Inland haben."
29. Im § 113 Abs. 7 lit. a ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3
Ehegesetz" zu ersetzen.
30. Im § 115 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(§ 105 Abs. 2)" durch den Klammerausdruck
„(§ 105 Abs. 2 erster Satz)" zu ersetzen.
31. Nach § 118 ist ein § 118 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Belastungsausgleich für den Aufwand
für Anstalts(Entbindungsheim)
pflege
§ 118 a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Bestimmungen des § 28 des
Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen
Belastungen der Krankenversicherungsträger
ist § 322 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden."
32. Dem § 121 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Abs. 3 ist in den Fällen, in denen ein
Rentenberechtigter auf Kosten des Bundes in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches untergebracht
ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß der vom Anspruchsübergang erfaßte
Betrag dem Bund gebührt."
33. a) Im § 132 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z.7" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1
Z. 7 und 14 lit. b zu ersetzen."
b) Im § 132 Abs. 7 ist der Ausdruck „ihrer
Verbände" durch den Ausdruck „des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger"
zu ersetzen.
34. Im § 138 Z. 3 ist der Ausdruck „und
einem vom Obmann bestimmten Bediensteten
der Anstalt." durch den Ausdruck „und einem
vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein
festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses
bestimmten Bediensteten der Anstalt." zu ersetzen.
35. § 143 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Obmann und seine Stellvertreter
sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht
zu nehmen. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden
des Überwachungsausschusses und der Landesvorstände
sowie für ihre Stellvertreter."
36. § 146 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung,
der Anstaltspflege, der Gesundenuntersuchungen,
der Unfallheilbehandlung,
der erweiterten Heilbehandlung, der
Rehabilitation oder der Krankheitsverhütung
dienen sollen, sowie bei der Schaffung
von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen
in eigenen oder fremden Gebäuden.
Das gleiche gilt auch für die Erweiterung
von Gebäuden oder Einrichtungen, soweit
es sich nicht nur um die Erhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten oder um die Erneuerung
des Inventars handelt;"
37. a) § 151 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind
auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen
der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."
b) § 151 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge
an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen
der Gesundenuntersuchungen einschließlich
der Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
für dieses Jahr übersteigen, ist der
Unterschiedsbetrag einer gesonderten Rücklage
zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen
um die gemäß § 447 f des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden
Überweisungen zu vermindern."
38. § 152 Abs. 1 2. 2 und 3 haben zu lauten
„2. in Darlehen, die nach den Bestimmungen
des § 230 c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet sind;
3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren
Erwerb nach den Bestimmungen des § 230 d
ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet
ist;"
39. a) Im § 154 Abs. 1 zweiter Satz ist der
Ausdruck „Bundesministerium" durch den Ausdruck
„Bundesminister" zu ersetzen.
b) Im § 154 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Das
Bundesministerium" durch die Ausdrücke „Der
Bundesminister", der Ausdruck „dieses
Bundesministerium" durch den Ausdruck „des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung", der
Ausdruck „das Bundesministerium" durch den
Ausdruck „der Bundesminister" und der Ausdruck
„dem Bundesministerium" durch den Ausdruck
„dem Bundesminister" zu ersetzen.
c) § 154 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann
gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die
gegen Gesetz oder Satzung oder die darauf beruhenden
sonstigen Rechtsvorschriften verstoßen,
der Vertreter des Bundesministers für Finanzen
gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen
des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender
Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die
Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch
erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben
und die Entscheidung des Bundesministers für
soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde, bei
einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers
für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers
für soziale Verwaltung, die dieser im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu treffen hat, einzuholen."
40. a) § 155 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsanstalt
dahin zu überwachen, daß Gesetz
und Satzung sowie die darauf beruhenden
sonstigen Rechtsvorschriften beachtet werden."
b) Im § 155 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Sie kann ihre" durch den Ausdruck „Er
kann seine" und der Ausdruck „sie soll" durch
den Ausdruck „er soll" zu ersetzen.
c) § 155 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Bundesminister für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister
für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher,
Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere,
Schriften und sonstige Bestände vorzulegen
und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes
erforderlichen Mitteilungen zu machen; alle
Verlautbarungen sind den Bundesministern für
soziale Verwaltung und für Finanzen unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister
für soziale Verwaltung kann die Satzung
und Krankenordnung jederzeit überprüfen und
Änderungen solcher Bestimmungen verlangen,
die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder
dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen.
Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten
entsprochen, so kann er die erforderlichen
Verfügungen von Amts wegen treffen."
d) Im § 155 Abs. 3 ist der Ausdruck „Die
Aufsichtsbehörde kann" durch den Ausdruck
„Der Bundesminister für soziale Verwaltung als
Aufsichtsbehörde kann", der Ausdruck „so kann
sie" durch den Ausdruck „so kann er", der Ausdruck
„Sie kann" durch den Ausdruck „Er
kann", der Ausdruck „Die Aufsichtsbehörde"
durch den Ausdruck „Der Bundesminister für
soziale Verwaltung" und der Ausdruck „Bundesministeriums"
durch den Ausdruck „Bundesministers"
zu ersetzen.
e) Im § 155 Abs. 4 sind die Ausdrücke „Die
Aufsichtsbehörde" durch die Ausdrücke „Der
Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde",
der Ausdruck „wobei sie sich"
durch den Ausdruck „wobei er sich", der Ausdruck
„Das Bundesministerium" durch den Ausdruck
„Der Bundesminister" und der Ausdruck
„das Bundesministerium" durch den Ausdruck
„der Bundesminister" zu ersetzen.
f) Im § 155 Abs. 5 ist der Ausdruck „Die"
durch den Ausdruck „Der Bundesminister für
soziale Verwaltung als" zu ersetzen.
41. a) Im § 156 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„Die" durch den Ausdruck „Der Bundesminister
für soziale Verwaltung als" zu ersetzen.
b) Im § 156 Abs. 3 ist der Ausdruck „die Aufsichtsbehörde"
durch den Ausdruck „den Bundesminister
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde"
zu ersetzen.
42. Im § 157 ist der Ausdruck „von der Aufsichtsbehörde"
durch den Ausdruck „vom Bundesminister
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde"
und der Ausdruck „das Bundesministerium"
durch den Ausdruck „der Bundesminister"
zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 28 lit. b sind
auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, die vor dem 1. Jänner
1979 eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab
1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember
1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(2) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. V Z. 27 des Sozialrechts-
Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684,
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
als Berufskrankheit anerkannt
wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten ist
und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner
1979 zu gewähren. Wird der Antrag später
gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) Mitglieder der Volksanwaltschaft und Mitglieder
der Vollzugskommissionen nach § 18 des
Strafvollzugsgesetzes, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung
nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
einbezogen werden und die
bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Jänner
1979 vertragsmäßig unter Einschluß von
Dienstunfällen unfallversichert sind, können den
Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1979
zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden
Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum
nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens
ist der Bestand der Unfallversicherung
nach dem Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.
(4) Die am 31. Dezember 1977 bestehenden
Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung
jener Personen, denen auf Grund des Gesetzes
über die O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
LGBl. für Oberösterreich Nr. 48/
1977, Leistungen aus vor dem 1. Jänner 1978
eingetretenen Dienstunfällen oder Berufskrankheiten
gebühren, erlöschen mit dem 1. Jänner
1978.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Art. III des Bundesgesetzes vom 1. Feber
1978, BGBl. Nr. 124, über das Salzmonopol
und über Änderungen des Berggesetzes
1975 und des B-KUVG wird aufgehoben.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
beträgt für das Geschäftsjahr
1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung
von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung
(§ 70 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)
zu entrichtende Zuschlag zu den
Beiträgen 0,28 v. H. der Beitragsgrundlage (§ 19
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)
bzw. der beitragspflichtigen Sonderzahlungen.
(3) Die Versicherungsanstalt hat abweichend
von den Bestimmungen des § 151 Abs. 4 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1979
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
der im § 151 Abs. 3 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die
Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen
eigenen Einrichtungen bzw.
der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
aus der im § 151 Abs. 4 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
bezeichneten gesonderten
Rücklage zu bestreiten.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1978 Art. II
Abs. 4;
b) rückwirkend mit 1. Mai 1978 Art. I Z. 1
lit. b bis d, 4, 5 lit. a und b, 6 lit. a und b,
8 lit. a und b, 9, 10, 12, 22, 33 lit. a und
Art. III Abs. 1.
(3) § 118 a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 31 tritt mit Ablauf der Geltungsdauer der
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Wasserwirtschatftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978,
außer Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 154
Abs. 3 und 155 Abs. 2 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 39 lit. c und
40 lit. c der Bundesminister für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10
Abs. 2, 13 Abs. 2, 26 a Abs. 2 und 121
Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des
Art. I Z. 7, Z. 8 lit. c, Z. 13 und Z. 32 der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.