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685_1977 AT

685. Verordnung: Anlegung von Mündelgeldspareinlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 685. Verordnung: Anlegung von Mündelgeldspareinlagen

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Art. XVII

des Bundesgesetzes über die Neuordnung des

Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 403/1977, wird

verordnet

§ 1. (1) Sparbücher über Spareinlagen zur

Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen

des Mündels auszustellen; sie haben neben dem

Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten

und sind mit einem deutlich sichtbaren

Vermerk „Mündelgeld" zu versehen.

(2) Die Verwendung eines Losungswortes ist

zulässig.

(3) Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld

zu führen, wenn die volle Handelsfähigkeit des

Mündels eingetreten ist.

(4) Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen

gesondert auszuweisen.

§ 2. (1) Der Deckungsstock (§ 230a ABGB)

ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

(2) Kopien der Registerblätter eines jeden

Quartals sind dem Bundesministerium für

Finanzen spätestens 14 Tage nach Ablauf des

Quartals zu übermitteln.

(3) Im Deckungsstock haftende Werte sind

nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.

§ 3. (1) Das Deckungsregister (Art. XVII

§ 1 des Bundesgesetzes über die Neuordnung des

Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 403/1977) ist laut

Anlage einzurichten.

(2) Kreditunternehmungen nach Art. XVII

§ 3 Abs. 2 Z. 2 haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen

in einem besonderen und laufend

zu führenden Verzeichnis zu vermerken.

§ 4. (1) Der Bericht über das Ergebnis der

Prüfung ist gesondert vom Jahresprüfungsbericht

zu erstellen und vom Prüfungsorgan innerhalb

von drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres

dem Bundesministerium für Finanzen zu

übermitteln.

(2) Die Kostennote ist zur Bestimmung der

Kosten dem Prüfungsbericht anzuschließen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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