685. Verordnung: Anlegung von Mündelgeldspareinlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Art. XVII
des Bundesgesetzes über die Neuordnung des
Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 403/1977, wird
verordnet
§ 1. (1) Sparbücher über Spareinlagen zur
Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen
des Mündels auszustellen; sie haben neben dem
Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten
und sind mit einem deutlich sichtbaren
Vermerk „Mündelgeld" zu versehen.
(2) Die Verwendung eines Losungswortes ist
zulässig.
(3) Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld
zu führen, wenn die volle Handelsfähigkeit des
Mündels eingetreten ist.
(4) Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen
gesondert auszuweisen.
§ 2. (1) Der Deckungsstock (§ 230a ABGB)
ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
(2) Kopien der Registerblätter eines jeden
Quartals sind dem Bundesministerium für
Finanzen spätestens 14 Tage nach Ablauf des
Quartals zu übermitteln.
(3) Im Deckungsstock haftende Werte sind
nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.
§ 3. (1) Das Deckungsregister (Art. XVII
§ 1 des Bundesgesetzes über die Neuordnung des
Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 403/1977) ist laut
Anlage einzurichten.
(2) Kreditunternehmungen nach Art. XVII
§ 3 Abs. 2 Z. 2 haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen
in einem besonderen und laufend
zu führenden Verzeichnis zu vermerken.
§ 4. (1) Der Bericht über das Ergebnis der
Prüfung ist gesondert vom Jahresprüfungsbericht
zu erstellen und vom Prüfungsorgan innerhalb
von drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
dem Bundesministerium für Finanzen zu
übermitteln.
(2) Die Kostennote ist zur Bestimmung der
Kosten dem Prüfungsbericht anzuschließen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.