685. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 8 Ennstal Schnellstraße und der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt im Pongau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 8
Ennstal Schnellstraße und der B 99 Katschberg
Straße wird im Bereich der Gemeinde Altenmarkt
im Pongau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt im Bereich
des mit Verordnung vom 22. März 1973,
BGBl. Nr. 162, bestimmten Knotens Ennstal der
A 10 Tauern Autobahn, quert die Bahntrasse der
ÖBB-Linie Bischofshofen—Selzthal bei Bahn-km
18,850 und endet mit einer Zu- und Abfahrt
zu der B 99 Katschberg Straße, deren Trasse in
diesem Bereich zwischen km 17,960 und km 18,460
geringfügig umgelegt wird.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
und der Gemeinde Altenmarkt im Pongau
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführte
Straßenteile Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Plänen zu entnehmen.