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685_1974 AT

685. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 8 Ennstal Schnellstraße und der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt im Pongau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 685. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 8 Ennstal Schnellstraße und der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt im Pongau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 8

Ennstal Schnellstraße und der B 99 Katschberg

Straße wird im Bereich der Gemeinde Altenmarkt

im Pongau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt im Bereich

des mit Verordnung vom 22. März 1973,

BGBl. Nr. 162, bestimmten Knotens Ennstal der

A 10 Tauern Autobahn, quert die Bahntrasse der

ÖBB-Linie Bischofshofen—Selzthal bei Bahn-km

18,850 und endet mit einer Zu- und Abfahrt

zu der B 99 Katschberg Straße, deren Trasse in

diesem Bereich zwischen km 17,960 und km 18,460

geringfügig umgelegt wird.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

und der Gemeinde Altenmarkt im Pongau

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführte

Straßenteile Anwendung. Die Grenzen

des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Plänen zu entnehmen.

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