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684_1996 AT

684. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 684. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 16. Oktober 1996 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 363/1996) hinterlegt.

Gem. Art. 2 hat Litauen das Ministerium für Justiz und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

als Übermittlungsstellen und das Ministerium für Justiz [Gedimino av. 30/1, Vilnius 2600, Lithuania,

tel. (370.2) 62.46.70, fax: (370.2) 62.59.40] als zentrale Empfangsstelle bestimmt.

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