684_1996
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684. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 684. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
1996_684_0 684. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 16. Oktober 1996 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 363/1996) hinterlegt.
Gem. Art. 2 hat Litauen das Ministerium für Justiz und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
als Übermittlungsstellen und das Ministerium für Justiz [Gedimino av. 30/1, Vilnius 2600, Lithuania,
tel. (370.2) 62.46.70, fax: (370.2) 62.59.40] als zentrale Empfangsstelle bestimmt.