684. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.
Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 450/1990, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet
„1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung
der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß
gemäß § 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der
jeweils geltenden Fassung, einhellig die
Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet,
oder"
2. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet
„7. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung
hinsichtlich des Zustandekommens
(§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung
(§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines
Ausländers verletzt hat;"
3. § 7 Abs. 6 lautet
„(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn
der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung
nicht aufgenommen wird."
4. § 14 d Abs. 1 lautet
„§ 14 d. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem
örtlichen zuständigen Arbeitsamt
1. innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsaufnahme
den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
mit Gegenzeichnung des Ausländers
mitzuteilen und
3. innerhalb von 24 Stunden die Beendigung der
Beschäftigung zu melden."
5. Der letzte Satz im § 20 Abs. 1 entfällt.
6. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die
Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über
die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung,
sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt
wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung,
über den Widerruf eines Befreiungsscheines
und über die Untersagung der
Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer und bei Kontingentüberziehung und
bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen
der Vermittlungsausschuß anzuhören."
7. § 20 Abs. 4 entfällt.
8. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
1. den tatsächlichen Antritt der Beschäftigung
eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung
erteilt oder ein Befreiungsschein
ausgestellt wurde, innerhalb von 24 Stunden
und
2. die Beendigung der Beschäftigung eines
Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung
erteilt oder ein Befreiungsschein
ausgestellt wurde, innerhalb von 24 Stunden
dem zuständigen Arbeitsamt zu melden."
9. § 28 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „oder" am Ende
der lit. b und folgende lit. c eingefügt
„c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen
nicht erstattet."
10. § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 4 Abs. 3 Z 7, § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Z 4
lit. c treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer
Kraft."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Z 1,
5, 6 und 7 mit 1. Jänner 1992 und hinsichtlich der
Z 2, 3, 4, 8, 9 und 10 mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Auf anhängige Verfahren, die vor dem
1. Jänner 1992 vom zuständigen Landesarbeitsamt
bereits in erster Instanz entschieden wurden, ist die
bis zum 31. Dezember 1991 geltende Rechtslage
weiterhin anzuwenden.