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684_1991 AT

684. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 684. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.

Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 450/1990, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet

„1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung

der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß

gemäß § 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der

jeweils geltenden Fassung, einhellig die

Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet,

oder"

2. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet

„7. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung

hinsichtlich des Zustandekommens

(§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung

(§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines

Ausländers verletzt hat;"

3. § 7 Abs. 6 lautet

„(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt

1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;

2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn

der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung

nicht aufgenommen wird."

4. § 14 d Abs. 1 lautet

„§ 14 d. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem

örtlichen zuständigen Arbeitsamt

1. innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsaufnahme

den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,

2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen

mit Gegenzeichnung des Ausländers

mitzuteilen und

3. innerhalb von 24 Stunden die Beendigung der

Beschäftigung zu melden."

5. Der letzte Satz im § 20 Abs. 1 entfällt.

6. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die

Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über

die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung,

sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt

wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung,

über den Widerruf eines Befreiungsscheines

und über die Untersagung der

Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer und bei Kontingentüberziehung und

bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen

der Vermittlungsausschuß anzuhören."

7. § 20 Abs. 4 entfällt.

8. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

1. den tatsächlichen Antritt der Beschäftigung

eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung

erteilt oder ein Befreiungsschein

ausgestellt wurde, innerhalb von 24 Stunden

und

2. die Beendigung der Beschäftigung eines

Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung

erteilt oder ein Befreiungsschein

ausgestellt wurde, innerhalb von 24 Stunden

dem zuständigen Arbeitsamt zu melden."

9. § 28 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „oder" am Ende

der lit. b und folgende lit. c eingefügt

„c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen

nicht erstattet."

10. § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 4 Abs. 3 Z 7, § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Z 4

lit. c treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer

Kraft."

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Z 1,

5, 6 und 7 mit 1. Jänner 1992 und hinsichtlich der

Z 2, 3, 4, 8, 9 und 10 mit 1. April 1992 in Kraft.

(2) Auf anhängige Verfahren, die vor dem

1. Jänner 1992 vom zuständigen Landesarbeitsamt

bereits in erster Instanz entschieden wurden, ist die

bis zum 31. Dezember 1991 geltende Rechtslage

weiterhin anzuwenden.

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