684. Verordnung: Änderung einer Verordnung über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 20. März 1987,
BGBl. Nr. 117, über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Einfuhr wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder
Handelsland Taiwan werden für die Zeit vom
1. April 1987 bis 31. März 1988 nach Maßgabe der
Anlagen 1 und 2 Einfuhrkontingente festgelegt. Im
Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen
erteilt."
2. § 1 Abs. 2 lit. c lautet
„c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste
aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und 5512
bis 5516 des Zolltarifes, die zur Herstellung von
Stickereien unter Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung,
wie die in der Zollbegünstigungsliste
zu § 4 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/
1987, umschrieben wird, eingeführt werden oder
die aus einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen
zum freien Verkehr abgefertigt werden;
sowie"
3. Die Anlage zur Verordnung wird durch die
beiden folgenden Anlagen ersetzt
Anlage 2
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.