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684_1978 AT

684. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 684. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.

Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl.

Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl.

Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964, BGBl.

Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,

BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978 und BGBl.

Nr. 458/1978 wird in seinem Ersten Teil geändert

wie folgt

1. a) § 2 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Bauern,"

b) § 2 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und

Pensionsversicherung,"

c) § 2 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten

„4. Krankenversicherung der Bezieher von

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung."

d) Im § 2 Abs. 2 haben die Z. 13 und 14 zu

entfallen.

2. § 3 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 9 Versicherten

für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;"

Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung f.

3. a) § 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung

zum Krankenpflegefachdienst, zu den gehobenen

medizinisch-technischen Diensten bzw. zum

medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 stehen sowie

Hebammenschülerinnen an einer Bundeshebammenlehranstalt;"

b) Im § 4 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der

Z. 8 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

eine Z. 9 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,

die von einer Entwicklungshilfeorganisation

gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der

Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder

Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden."

4. a) Im § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. c ist der Ausdruck

„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des

Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.

b) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a hat zu lauten

„a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder

einer Kammer der gewerblichen

Wirtschaft sind, ferner die Gesellschafter

einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich

haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

und die zu Geschäftsführern

bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung, sofern

diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft sind;"

c) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu entfallen.

d) Im § 8 Abs. 1 Z. 3 ist am Schluß der lit. c

der Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen;

folgender Ausdruck ist anzufügen

„ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht

sind, die der medizinischen Rehabilitation

oder Gesundheitsvorsorge dient;"

e) Der Punkt am Ende des § 8 Abs. 2 lit. d

ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als lit. e

ist anzufügen

„e) auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1

Z. 3 lit. a genannten Tätigkeit bereits gemäß

§ 4 Abs. 1 Z. 1 der Vollversicherung

unterliegen."

f) Im § 8 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 305" durch den Ausdruck „307 b" zu ersetzen.

g) § 8 Abs. 4 und 5 haben zu entfallen.

h) § 8 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind

nur dann nach Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtversichert,

wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder

Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z. 2

oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. c oder gemäß

§ 4 Abs. 1 Z. 8 pflichtversichert sind."

5. a) § 10 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer,

ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 9 Pflichtversicherten,

der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten,

nicht als Dienstnehmer beschäftigten

Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

stehenden Personen, der Personen,

denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung

gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der

diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig

von der Erstattung einer Anmeldung

mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung

bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses."

b) Im § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „(§ 8 Abs. 1

Z. 3 lit. a und b)" durch den Ausdruck „(§ 8

Abs. 1 Z. 3 lit. a)" zu ersetzen.

6. Im § 12 Abs. 6 ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes"

durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes

1978" und der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a

und b" durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3

lit. a" zu ersetzen.

7. a) § 14 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z. 9 als Entwicklungshelfer

oder Experten versichert sind;"

Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.

b) Im § 14 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der

Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

eine Z. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„6. wenn die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 8 pflichtversicherten

Personen vor der im Rahmen

beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach

den §§ 198 oder 303 gewährten beruflichen Ausbildung

auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses

gemäß Z. 1 bis 4 der Pensionsversicherung

der Angestellten zugehört haben."

8. Im § 15 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „(§ 2

des Berggesetzes)" durch den Ausdruck „(§ 3 des

Berggesetzes 1975)" zu ersetzen.

9. a) § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Selbstversicherung schließt bei Personen,

die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

— außer dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

— krankenversichert waren

oder für die eine Anspruchsberechtigung in der

Krankenversicherung bestand, zeitlich unmittelbar

an das Ende der vorangegangenen Versicherung

bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn der

Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von

sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung

bzw. Anspruchsberechtigung gestellt wird. In

allen übrigen Fällen beginnt die Selbstversicherung

mit dem auf die Antragstellung folgenden

Tag, bei Personen, die aus der Pflichtversicherung

in der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung

oder in der Bauern-Krankenversicherung

ausgeschieden sind, jedoch frühestens mit

dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem

Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung."

b) § 16 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten

„In den Fällen der Z. 1 und 2 endet die Selbstversicherung

frühestens mit dem Ablauf von

sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten

nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei

ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung

erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten

gestellt werden kann."

c) Im § 16 Abs. 6 dritter Satz ist der Ausdruck

„§ 46 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes"

durch den Ausdruck „§ 78 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"

und der Ausdruck „§ 36

des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes"

durch den Ausdruck „§ 83 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes" zu ersetzen.

10. Im § 17 Abs. 4 lit. d ist der Ausdruck „des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955," durch den

Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978," zu ersetzen.

11. Nach § 17 ist ein § 18 mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)

§ 18. (1) Die im Abs. 2 genannten Personen,

die sich der Pflege und Erziehung eines im gemeinsamen

Haushalt lebenden Kindes widmen

und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend

beansprucht wird, können sich, solange

sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im

Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung

des 3. Lebensjahres des Kindes, in der

Pensionsversicherung selbstversichern, soweit sie

nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

berechtigt sind. Der gemeinsame

Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind

nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb

der Hausgemeinschaft aufhält. Die Selbstversicherung

ist für eine Zeit ausgeschlossen,

a) während der eine Pflichtversicherung oder

Weiterversicherung in einer gesetzlichen

Pensionsversicherung oder

b) ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch

auf eine laufende Leistung aus einer eigenen

gesetzlichen Pensionsversicherung besteht

oder

c) die gemäß § 227 Z. 4 für die betreffende

Person als Ersatzzeit gilt.

(2) Zur Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1

sind nacheinander berechtigt

1. die leibliche Mutter,

2. die Wahlmutter,

3. die Stiefmutter.

Eine Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 für

ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine

Person bestehen.

(3) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zulässig, in dem die Versicherungsberechtigte

zuletzt Versicherungszeiten erworben hat.

Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen

oder richtet sich deren Zuordnung nach

der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so

ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

der Angestellten zulässig.

(4) Das Recht auf Selbstversicherung ist jeweils

bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des

Kindes geltend zu machen.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem

Zeitpunkt, den die Versicherte wählt, frühestens

mit dem Monatsersten, der auf die Entbindung

folgt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten,

der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem

Ende des Kalendermonates,

a) in dem die Voraussetzungen weggefallen

sind;

b) in dem die Versicherte ihren Austritt erklärt

hat.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich

der Berechtigung zur Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden

aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17

Abs. 1 lit. a gleich."

12. § 19 Abs. 1 erster Saß hat zu lauten

„In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung

hinsichtlich der nachstehend angeführten

Tätigkeiten beitreten, soweit es sich

nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

genannte Personen handelt:"

13. § 19 a Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen

sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach

dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, hat

die Selbstversicherung nach Abs. 1 die gleichen

Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in

der Kranken- und in der Pensionsversicherung.

Dies gilt auch in Ansehung der Berechtigung

zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung."

14. Im § 20 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„pflicht- oder weiterversichert sind,"

durch den Ausdruck „pflicht-, weiter- oder

selbstversichert sind," zu ersetzen.

15. Im § 24 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck „(§ 7

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)" durch

den Ausdruck „(§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)"

zu ersetzen.

16. a) Im § 28 Z. 2 ist der Ausdruck „(§ 7 des

Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)" durch

den Ausdruck „(§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)"

zu ersetzen.

b) Im § 28 Z. 2 litt. a ist der Ausdruck „die

gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in der Unfallversicherung

teilversicherten" durch den Ausdruck

„die gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Unfallversicherung pflichtversicherten"

zu ersetzen.

c) Im § 28 Z. 2 lit. f ist der Ausdruck „§ 3

Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes"

durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 3 Z. 1

das Bauern-Sozialversicherungsgesetzes" und

der Ausdruck „Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz"

durch den Ausdruck

„Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz" zu

ersetzen.

d) Im § 28 Z. 2 lit. g ist der Ausdruck „§ 19"

durch den Ausdruck „§ 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"

zu ersetzen.

e) Im § 28 Z. 2 ist der Punkt am Ende der

lit. h durch einen Beistrich zu ersetzen; als lit. i

ist anzufügen

„i) die gemäß § 8 Albs. 1 Z. 3 lit. c in der

Unfallversicherung teilversicherten Personen,

die in einer Einrichtung untergebracht

sind, die der medizinischen Rehabilitation

oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die

Sozialversicherungsanstalt der Bauern für

sie gemäß lit. a bis c dieses Bundesgesetzes

bzw. gemäß § 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

zur Durchführung der

Unfall- bzw. Pensionsversicherung sachlich

zuständig ist."

17. a) § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

richtet sich für die im § 3 Abs. 2

lit. a, c und d genannten Personen nach dem

Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2

lit. e genannten Personen nach dem Sitz der

Entwicklungshilfeorganisation, für die im § 4

Abs. 3 Z. 1 genannten Personen nach dem Ort

der Niederlassung, für die im § 4 Abs. 3 Z. 2

bis 4 und 6 bis 9 sowie § 8 Abs. 1 Z. 1 und 4

lit. d genannten Personen nach dem Wohnsitz

des Pflichtversicherten, für die im § 8 Abs. 1

Z 4 lit. a bis c genannten Personen nach dem

Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung

eines solchen nach dem Wohnsitz."

b) Im § 30 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 3 Abs. 2

lit. e" durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 2 lit. f" zu

ersetzen.

18. a) Im § 31 Abs. 3 Z. 3 ist der Ausdruck

„5 v. H." durch den Ausdruck „3,5 v. H." zu

ersetzen.

b) § 31 Abs. 3 Z. 11 hat zu lauten

„11. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen

vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes

und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Richtlinien

über die ökonomische Verschreibweise von

Arznei- und Heilmitteln sowie Heilbehelfen aufzustellen;

in diesen Richtlinien soll insbesondere

auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer

der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit

Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger

abgegeben werden können; durch

die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet

werden;"

c) § 31 Abs. 3 Z. 14 hat zu lauten

„14. einheitliche Versicherungsnummern zur

Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen

der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen

Aufgaben zu vergeben;"

d) Im § 31 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß der

Z. 20 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 21 ist anzufügen

„21. Richtlinien für die Befreiung von der

Rezeptgebühr bei Vorliegen einer besonderen

sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten

aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die

Befreiung in Betracht kommende Personenkreis

nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben;

darüber hinaus ist eine Befreiungsmöglichkeit

im Einzelfall in Berücksichtigung

der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Versicherten sowie der Art und

Dauer der Erkrankung vorzusehen."

e) § 31 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 4, 11, 13, 15, 16, 18

und 21 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung."

f) § 31 Abs. 6 lit. a hat zu lauten

„a) über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung

von Gebäuden, die Zwecken

der Verwaltung, der Krankenbehandlung,

der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen, der Unfallheilbehandlung,

der Rehabilitation, der Maßnahmen

zur Festigung der Gesundheit, der

Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge

dienen sollen und über die

Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung

von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen

in fremden Gebäuden;"

g) Dem § 31 Abs. 8 sind folgende Abs. 9 und

10 anzufügen

„(9) Soweit der Hauptverband im Rahmen

seiner Aufgaben nach Abs. 3 Z. 14 und 15 die

Verarbeitung von Daten der Versicherten für

die Versicherungsträger durchführt, ist er Verarbeiter

im Sinne des § 3 Z. 4 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978. Die Inanspruchnahme

des Hauptverbandes für Verarbeitungen

durch die Sozialversicherungsträger bedarf keines

Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.

(10) Der Hauptverband ist verpflichtet, eine

Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des

Datenschutzgesetzes für alle Sozialversicherungsträger

zu erlassen und in der Fachzeitschrift

„Soziale Sicherheit" zu veröffentlichen. Diese

Datenschutzverordnung bedarf der Genehmigung

des Bundesministers für soziale Verwaltung."

19. § 32 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger

und des Hauptverbandes ist das

sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres

Sitzes."

20. § 35 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 Pflichtversicherten

sowie den nach § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. c Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung,

in der die Ausbildung bzw. Unterbringung

erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 8

Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der

die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach

§ 4 Abs. 1 Z. 9 Pflichtversicherten die Ent-

wicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten

beschäftigt oder ausgebildet werden, als

Dienstgeber."

21. § 44 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis

stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4

und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 9

Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte

vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung

erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation

für die Dauer der Beschäftigung

oder Ausbildung erhält;"

22. Im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a ist der

Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z. 5" durch den Ausdruck

„§ 4 Abs. 1 Z. 5 und 9" zu ersetzen.

23. § 51 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis

stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1

Z. 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter

und die diesen gleichgestellten Personen

(§ 4 Abs. 1 Z. 7) sowie für Entwicklungshelfer

und Experten (§ 4 Abs. 1 Z. 9) mit

der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende

Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung,

in der die Ausbildung erfolgt, bzw.

vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften

über die Heimarbeit bzw. von der

Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten

beschäftigt oder ausgebildet werden,

zu tragen ist."

24. Im § 56 a Abs. 1 ist der Ausdruck „des

Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

25. Im § 68 Abs. 3 ist der Ausdruck „bücherliche

Eintragung" durch den Ausdruck „grundbücherliche

Eintragung" zu ersetzen.

26. § 72 hat zu entfallen.

27. § 73 Abs. 9 hat zu entfallen.

28. a) Im § 74 Abs. 3 ist am Schluß der

Z. 2 der Strichpunkt durch einen Beistrich zu

ersetzen; folgender Ausdruck ist anzufügen

„für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten

Personen, die in einer Einrichtung untergebracht

sind, die der medizinischen Rehabilitation

oder Gesundheitsvorsorge dient, der

Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung

erfolgt;"

b) Im § 74 Abs. 5 ist der Ausdruck „und

1978" durch den Ausdruck „bis 1980" zu ersetzen.

29. § 76 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist

für die

1. im § 16 Abs. 1 bezeichneten Selbstversicherten,

unbeschadet der Z. 2, der Tageswert

der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um

ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1 lit. a) fällt,

2. im § 16 Abs. 2 bezeichneten Selbstversicherten

der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4),

in die der gemäß § 76 a Abs. 3 genannte, jeweils

geltende Betrag fällt.

(2) Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1

ist unbeschadet Abs. 3

a) auf Antrag des Versicherten,

b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung

lautende Urteil den Ausspruch nach § 61

Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf Antrag

des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage

eingebracht hat,

in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z. 1

in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen,

sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Versicherten bzw. in den Fällen der

lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht

hat, gerechtfertigt erscheint. Die Selbstversicherung

darf jedoch nicht unter dem Tageswert

der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der

gemäß § 76 a Abs. 3 genannte, jeweils geltende

Betrag fällt, in den Fällen der lit. b überdies

nicht unter der Lohnstufe, in die der zu leistende

Unterhaltsbeitrag fällt, zugelassen werden.

Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt,

wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf

Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn

der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die

Antragstellung folgenden Monatsersten; die

Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des

nächstfolgenden Kalenderjahres."

30. Dem § 76 a Abs. 1 ist folgender Satz

anzufügen

„Hat die Versicherte vor der Weiterversicherung

Beitragszeiten einer Selbstversicherung nach § 18

erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die

Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß

§ 76 b Abs. 3 zweiter Satz."

31. § 76 b Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag

ist für in der Pensionsversicherung gemäß

§ 18 Selbstversicherte in entsprechender Anwendung

des § 76 a zu ermitteln. Liegt eine

vorangegangene Pflichtversicherung nicht vor, so

ist Beitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe,

in die das Doppelte des für die im § 44

Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher

Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages

fällt; § 76 a Abs. 4 und 5 ist entsprechend

anzuwenden."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs 4.

32. § 77 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Der Beitragssatz beträgt

a) für die Weiterversicherung von Personen

im Sinne des § 18 Abs. 2, solange die

Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 erster

und zweiter Satz zutreffen, sowie für die

Selbstversicherung gemäß § 18 in der Pensionsversicherung

der Arbeiter und Angestellten

9,25 v. H., in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung 12,0 v. H.,

b) für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten

in der Pensionsversicherung der

Arbeiter und Angestellten 18,5 v. H., in

der knappschaftlichen Pensionsversicherung

24,0 v. H.

der Beitragsgrundlage. Für den Beginn und das

Ende der Heranziehung der Beitragssätze nach

lit. a gilt § 18 Abs. 5 und 6 entsprechend."

33. a) Dem § 78 Abs. 3 ist folgender Satz

anzufügen

„Beiträge für die Weiterversicherung von Personen

im Sinne des § 18 Abs. 2, auf die der

Tatbestand des § 18 Abs. 1 erster und zweiter

Satz zutrifft, sowie für die Selbstversicherung

gemäß § 18, die nach dem Ablauf des Kalenderjahres,

in dem der Zeitraum liegt, für den sie

gelten sollen, entrichtet werden, erhöhen sich

bei einer Entrichtung ab dem dritten nachfolgenden

Kalenderjahr in jedem Kalenderjahr

um 8,5 v. H."

b) Im § 78 Abs. 6 erster Satz ist der Ausdruck

„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck

„des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.

34. Dem § 81 ist folgender Satz anzufügen

„Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die

Aufklärung und Information im Rahmen der

Zuständigkeit der Versicherungsträger (des

Hauptverbamdes)."

35. a) Im § 88 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme"

durch den Ausdruck „und nicht ihre Beteiligung"

zu ersetzen.

b) § 88 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) aus der Krankenversicherung die Hälfte des

Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt

hätte,"

36. Im § 89 Abs. 5 ist der Ausdruck „dessen

Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren

Handlung" durch den Ausdruck „deren Beteiligung

an der strafbaren Handlung" zu ersetzen.

37. Im § 89 a ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes"

durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

38. Dem § 94 Abs. 2 lit. b ist folgender Satz

anzufügen

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."

39. § 100 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung

mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

mit der Verheiratung

der renten(pensions)berechtigten Witwe

[des renten(pensions)berechtigten Witwers],

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für

die Annahme der Verschollenheit, mit der

Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten

(-pensionen), Geschwisterrenten

und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall

der Voraussetzungen für die Gewährung

von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der

Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt

wurde. Die Rente (Pension), der

Kinderzuschuß und das Übergangsgeld gebühren

noch für den Kalendermonat, in

dem der Grund des Wegfalles eingetreten

ist."

40. § 105 a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In den Fällen des Abs. 4 erster Satz ist

der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger

festzustellen und flüssigzumachen, demgegenüber

der höhere oder höchste Renten(Pensions)

anspruch besteht. Erhöht sich jedoch nach

Aufnahme der laufenden Zahlung des Hilflosenzuschusses

der vom anderen Pensionsversicherungsträger

flüssiggemachte Pensionsanspruch und

wird dadurch zur höheren Leistung bzw. fällt

eine höhere Pension neu an, tritt hinsichtlich der

Zuständigkeit für die Feststellung bzw. Flüssigmachung

des Hilflosenzuschusses keine Änderung

ein. In den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz

ist der Hilflosenzuschuß vom Träger der Unfallversicherung

festzustellen und flüssigzumachen.

41. § 108 hat zu lauten

„Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 108. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des

Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung

(Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen)

noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern

in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen

Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der

Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,

alle diese Personen jedoch nur, wenn

sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern

des Verstorbenen zu, so sind sie zu

gleichen Teilen anspruchsberechtigt.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß

§ 131 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 150 steht

nach dem Tode eines Versicherten den im Abs. 1

genannten Personen bzw. denjenigen Personen

zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten

getragen haben."

42. § 10S e Abs. 10 zweiter Satz hat zu

lauten

„Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat das Gutachten unverzüglich in der Fachzeitschrift

„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

43. Im § 108 h Abs. 1 lit. a hat der Ausdruck

„mit Ausnahme des Knappschaftssoldes" zu entfallen.

44. § 111 hat zu lauten

„Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und

Auskunftspflicht

§ 111. Dienstgeber und sonstige nach § 36

meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer

Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36

Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf

Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung

zur Erstattung von Meldungen und

Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen,

die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern

oder in den ihnen obliegenden Meldungen,

Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben

machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach

anderer Bestimmung einer strengeren Strafe

unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld

bis 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu zwei Wochen bestraft."

45. § 113 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Werden vereinbarte oder satzungsmäßig

festgesetzte Frästen für die Vorlage von Versicherungs-

oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten,

kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe

des Zehnfachen der jeweils nach § 45 Abs. 1 lit. a

in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage

vorgeschrieben werden."

46. Der bisherige Inhalt des § 114 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der

Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung

eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes, so ist Abs. 1

auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die

dem zur Vertretung befugten Organ angehören.

Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung

für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder

mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies

der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung."

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird

in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt

1. § 117 Z. 3 hat zu lauten

„3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit: Krankengeld (§§ 138

bis 143), gegebenenfalls an dessen Stelle Familien-

oder Taggeld (§ 152);"

2. a) § 121 Abs. 4 Z. 5 hat zu entfallen.

b) Im § 121 Abs. 4 ist in der Z. 6 der Ausdruck

„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck

„des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.

3. § 124 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit

entfällt, wenn der Selbstversicherte in den unmittelbar

vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen

zwölf Monaten mindestens 26 Wochen

oder unmittelbar vorher mindestens sechs

Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

krankenversichert war oder für ihn

eine Anspruchsberechtigung in einer solchen

Krankenversicherung bestand; ist die Pflichtversicherung

oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung

infolge einer Aussperrung

oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls

das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit."

4. Im § 130 Abs. 1 erster Satz sind nach dem

Ausdruck „Dienstnehmer" die Worte „bzw. ein

Entwicklungshelfer oder Experte einer Entwicklungshilfeorganisation"

einzufügen.

5. Im § 131 Abs. 3 letzter Satz hat der Ausdruck

„(Verbandes)" zu entfallen.

6. § 136 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen

einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des

Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband

hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung

der Rezeptgebühr abzusehen."

7. § 138 Abs. 2 lit. c hat zu entfallen. Die

bisherigen lit. d bis g erhalten die Bezeichnung

c bis f.

8. Im § 148 Einleitung ist der Ausdruck

„Art. 12 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck

„Art. 12 Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen.

9. Im § 152 Abs. 1 ist der Punkt am Ende

des ersten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als Halbsatz ist anzufügen

„sie erhalten, wenn sie solche Angehörige haben,

ein Familiengeld auch dann, wenn sie auf Rechnung

eines Kranken- oder Pensionsversicherungsträgers

im Rahmen von medizinischen Maßnahmen

der Rehabilitation (§ 302) in einer Krankenanstalt,

die vorwiegend der Rehabilitation dient,

untergebracht sind, sofern ihnen während dieser

Zeit kein Anspruch auf Übergangsgeld (§ 306)

zusteht."

10. § 155 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld

(§ 152) sind bei Unterbringung in Genesungs-,

Erholungs- oder Kurheimen und in

Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation

dienen, entsprechend anzuwenden."

11. Im § 161 Abs. 2 hat der Ausdruck „der

Anstaltspflege (§ 144 Abs. 1) oder" zu entfallen.

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt

1. § 176 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ein Unfall, der sich bei der Rettung

eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter

Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen

Rettung ereignet hat, gilt auch dann als den

Arbeitsunfällen gleichgestellt, wenn sich der Unfall

im Gebiet eines Nachbarstaates der Republik

Österreich ereignet hat und die tätig werdende

Person österreichischer Staatsbürger ist, die

ihren Wohnsitz im Inland hat."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

2. a) Im § 181 Abs. 1 zweiter Satz ist der

Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b und d" durch

den Ausdruck „§ 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

und § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d" zu ersetzen.

b) Im § 181 Abs. 3 ist der Ausdruck „Für die

gemäß § 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten"

durch den Ausdruck „Für die gemäß

§ 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

und die gemäß § 19 in der Unfallversicherung

Selbstversicherten" zu ersetzen.

3. Im § 189 Abs. 4 ist der Ausdruck „Art. 12

Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „Art. 12 Abs. 1

Z. 1" zu ersetzen.

4. Im § 192 erster Satz ist der Ausdruck „gemäß

§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b bzw. § 19 Abs. 1 Z. 2

versicherten Angehörigen," durch den Ausdruck

„gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

bzw. § 11 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

bzw. § 19 Abs. 1 Z. 2 versicherten

Angehörigen," zu ersetzen.

5. Im § 198 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 3

Z. 3" durch den Ausdruck „Abs. 2 Z. 3" zu

ersetzen.

6. Im § 199 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

„eines Vierzehntels" durch den Ausdruck

„eines Zwölftels" zu ersetzen.

7. Der bisherige Inhalt des § 206 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist folgendes

anzufügen

„(2) In den Monaten Mai bzw. Oktober gebührt

das Pflegegeld im Ausmaß des doppelten

sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages."

8. Dem § 207 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„§ 262 Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend."

9. Im § 215 Abs. 4 lit. a ist der Ausdruck

„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"

durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3

Ehegesetz" zu ersetzen.

10. Im § 216 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck

„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"

durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3

Ehegesetz" zu ersetzen.

11. Im § 218 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„(§ 252)" durch den Ausdruck „im Sinne

des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2" zu ersetzen.

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt

1. a) § 225 Abs. 1 Z. 1 lit. b zweiter Halbsatz

hat zu lauten

„die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung

begründenden Beschäftigung bzw. in einem

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten

Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die

Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230) entrichtet

worden sind und für diese Zeiten das

Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur

Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war

(S 68);"

b) § 225 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. a) Zeiten der Weiterversicherung von Personen

im Sinne des § 18 Abs. 2, auf

die der Tatbestand des § 18 Abs. 1

erster und zweiter Satz zutrifft, sowie

Zeiten der Selbstversicherung gemäß

§ 18, wenn die Beiträge innerhalb von

sechs Jahren nach der jeweiligen Entbindung

wirksam (§ 230) entrichtet

worden sind;

b) Zeiten einer sonstigen freiwilligen Versicherung,

wenn die Beiträge innerhalb

von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragszeitraumes,

für den sie gelten sollen,

wirksam (§ 230) entrichtet worden

sind;"

c) Im § 225 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„vier" durch den Ausdruck „fünf" zu ersetzen.

2. a) § 227 Z. 1 hat zu lauten

„1. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,

die Zeiten, in denen nach Vollendung des

15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere

Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang,

eine höhere Schule, Akademie oder

verwandte Lehranstalt oder eine inländische

Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule

in dem für die betreffende Schul(Studien)art

vorgeschriebenen normalen Ausbildungs-

(Studien)gang besucht wurde, oder nach dem

Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung

für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung

erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern

nach dem Verlassen der Schule bzw. der

Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit

vorliegt; hiebei werden höchstens

zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule,

höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren

Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,

höchstens zwölf Semester des Besuches einer

Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule

und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden Beruf

berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr,

angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr

der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen

hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem

in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,

jedes Studiensemester mit vier Monaten,

gerechnet ab dem in das betreffende Semester

fallenden 1. Oktober bzw. 1. März, und die

Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer,

zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."

b) Im § 227 Z. 7 und 8 ist jeweils der Ausdruck

„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck

„des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.

3. a) Dem § 234 Abs. 1 ist eine Z. 11 mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„11. Zeiten im Sinne des § 18 Abs. 1, die

a) zur Selbst- oder Weiterversicherung

oder

b) zum nachträglichen Einkauf

berechtigt hätten."

b) § 234 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene

Zeiten der im Abs. 1 Z. 6 lit. b bezeichneten

Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten

und Zeiten der im Abs. 1 Z. 11 lit. b

bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der

letzten 36 solcher Monate als neutrale Zeiten

anzusehen."

4. a) § 252 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. die Stiefkinder;"

b) im § 252 Abs. 1 sind nach der Z. 4 eine

Z. 5 sowie folgender Satz einzufügen

„5. die Enkel.

Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten

nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten

ständig in Hausgemeinschaft leben, die

in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann,

wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne

des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und

sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland

haben."

c) Im § 252 Abs. 1 vorletzter Halbsatz hat der

Ausdruck „im Sinne der Z. 4" zu entfallen.

5. a) Dem § 253 b Abs. 1 lit. d ist folgender

Satz anzufügen

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."

b) § 253 b Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben,

war der Pensionsberechtigte aber in diesem

Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder

unselbständig erwerbstätig, oder hat der Pensionsberechtigte

während der Zeit, in der die

Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen

bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses

Kalenderjahres den im § 253 Abs. 1 genannten,

jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt,

kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger

bis 31. März des folgenden Kalenderjahres

beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3

für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich

angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes

Erwerbseinkommen ein Zwölftel der

Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen

Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine

solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch

von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus

ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung

gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag

dem Pensionsberechtigten zu erstatten."

6. § 254 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen

der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300

Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension,

wenn

1. durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3

angestrebte Ziel erreicht wurde,

2. er ab invalid im Sinne des § 255 Abs. 4

gilt,

3. er während des Anspruches auf Pension

mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

durch eine Beschäftigung erworben hat

und

4. er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten

Berufen durch die Rehabilitation in der

Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung

befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles

gilt § 223 Abs. 1 Z. 2 lit. a entsprechend."

7. Im § 259 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck

„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"

durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3

Ehegesetz" zu ersetzen.

8. Im § 260 erster Satz ist der Ausdruck

„(252)" durch den Ausdruck „im Sinne des

§ 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2" zu ersetzen.

9. § 262 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters und zur Invaliditätspension gebührt

für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß.

Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß

für ein im § 252 Abs. 1 Z. 5 bezeichnetes

Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig

als Kind im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1,

2, 3 oder 4 oder Abs. 2 gilt, aus diesen Gründen

kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete

18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß

nur auf besonderen Antrag gewährt."

10. a) § 264 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a.) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)-

pension hatte, 60 v. H. der Pension, auf

die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt

hätte;"

b) Im § 264 Abs. 5 lit. a ist der Ausdruck

„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"

durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3

Ehegesetz" zu ersetzen.

11. Im § 265 Abs. 4 ist nach dem ersten Satz

folgender Satz einzufügen

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."

12. Im § 276 a Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„§ 227 Z. 5" durch den Ausdruck „§ 227

Z. 6" zu ersetzen.

13. a) Dem § 276 b Abs. 1 lit. d ist folgender

Satz anzufügen

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."

b) § 276 b Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben,

war der Pensionsberechtigte aber in diesem

Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig

erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte

während der Zeit, in der die Pension

weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen,

das in einzelnen Kalendermonaten dieses

Kalenderjahres den im § 276 Abs. 1 genannten,

jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann

er beim leistungszuständigen Versicherungsträger

bis 31. März des folgenden Kalenderjahres

beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3

für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich

angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes

Erwerbseinkommen ein Zwölftel der

Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen

Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine solche

neuerliche Feststellung kann jederzeit auch

von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus

ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung

gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag

dem Pensionsberechtigten zu erstatten."

14. § 277 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend

anzuwenden."

15. § 279 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend

anzuwenden."

16. § 284 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, die während des Bestandes

eines Anspruches auf Alterspension nach

§ 276 Abs. 1 oder 3 erworben wurden, gebührt

auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten

ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension."

17. § 293 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 4731 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen .. 3308 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 3308 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1236 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1856 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2194 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3308 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 355 S

für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner

eines jaden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980,

die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem

Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge."

18. Im § 302 Abs. 3 ist der Ausdruck „Art. 12

Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „Art. 12 Abs. 1

Z. 1" zu ersetzen.

19. Dem § 307 d ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Der Pensionsversicherungsträger kann die

Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

einem Krankenversicherungsträger

übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger

die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu

ersetzen."

20. Dem § 307 e Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten

sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung

gemäß § 17 ausgeschieden sind,

bzw. bei gemäß § 18 Selbstversicherten ist hiebei

die Beitragsgrundlage (§ 76 a Abs. 1) als Bemessungsgrundlage

heranzuziehen, jedoch höchstens

im Ausmaß des Tageswertes der Lohnstufe

(§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel

ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage

in der Krankenversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. a)

fällt."

Artikel V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert

wie folgt

1. Nach § 322 ist ein § 322 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger

für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)

pflege

§ 322 a. (1) Die sich aus der Durchführung

der Bestimmungen des § 28 des Krankenanstaltengesetzes

ab 1. Jänner 1978 ergebenden unterschiedlichen

Belastungen der Krankenversicherungsträger

werden über ein vom Hauptverband

zu führendes Verrechnungskonto nach

Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 7 ausgeglichen.

(2) Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger

bis zum 30. September eines

jeden Jahres, erstmals bis zum 30. September

1979, unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des § 28 Abs. 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes

die Beitragseinnahmen des vorangegangenen

Kalenderjahres den Beitragseinnahmen des

zweitvorangegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen;

die sich daraus ergebenden Erhöhungsprozentsätze

sind auf zwei Dezimalstellen

zu runden.

(3) Der von jedem Krankenversicherungsträger

im zweitvorangegangenen Kalenderjahr für

Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete

Betrag ist um jenen Prozentsatz zu erhöhen,

der sich aus der Gegenüberstellung seiner Beitragseinnahmen

gemäß Abs. 2 ergibt (Sollbetrag).

(4) Der von jedem Krankenversicherungsträger

im zweitvorangegangenen Jahr für Anstalts- und

Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag

ist weiters um den für das Vorjahr nach § 28

Abs. 9 des Krankenanstaltengesetzes festgestellten

endgültigen Hundertsatz zu erhöhen und

sodann mit dem Sollbetrag (Abs. 3) zu vergleichen.

(5) Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag

über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger

Anspruch auf Zuweisung

aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der

Bestimmungen der Abs. 7 und 8; allfällige Ansprüche

sind jeweils bis 31. Oktober eines jeden

Jahres geltend zu machen.

(6) Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag

unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger

die Differenz dem Hauptverband bis

31. Oktober eines jeden Jahres zu melden.

(7) Übersteigen die Ansprüche nach Abs. 5

die Summe der Differenzbeträge nach Abs. 6,

hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger

aufzufordern, die entsprechenden

Beträge auf das Verrechnungskonto

bis 30. November eines jeden Jahres einzuzahlen;

er hat ferner die gemäß Abs. 5 geltend gemachten

Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung

stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto

anteilig zu befriedigen.

(8) Übersteigen die Differenzbeträge nach

Abs. 6 die Summe der Ansprüche nach Abs. 5,

hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger

aufzufordern, nur die

dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig

gekürzten Differenzbeträge (Abs. 6) bis

30. November eines jeden Jahres auf das Verrechnungskonto

einzuzahlen; er hat ferner die

gemäß Abs. 5 geltend gemachten Ansprüche voll

zu befriedigen."

2. Dem § 324 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Abs. 3 ist in den Fällen, in denen ein

Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten des

Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

untergebracht ist, mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang

erfaßte Betrag dem Bund gebührt."

2a. § 335 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis

stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4,

5 und 8) sowie bei den gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. c, h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten

steht für die Anwendung der Abs. 1

und 2 sowie der §§ 333 und 334 der Träger

der Einrichtung, in der die Ausbildung beziehungsweise

die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge

erfolgt, dem Dienstgeber gleich."

3. § 339 hat zu lauten

„Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von

Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung

§ 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung,

Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien

(§ 2 Abs. 1 Z. 7 des Krankenanstaltengesetzes)

haben die Träger der Krankenversicherung

das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden

örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der

Österreichischen Dentistenkammer herzustellen.

Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei

Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des

Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so

ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers

oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen

Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der

Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen

zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen

Ärztekammer bzw. der Österreichischen

Dentistsenkammer herzustellen.

(2) Ein nach Abs. 1 erzieltes Einvernehmen ist

schriftlich festzuhalten."

4. § 342 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. die Festsetzung der Zahl und der örtlichen

Verteilung der Vertragsärzte mit dem Ziel, daß

unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse

sowie der Bevölkerungsdichte

und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung

im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz

der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten

und deren Angehörigen gesichert ist;

in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens

zwei in angemessener Zeit erreichbaren

Vertragsärzten freigestellt sein;"

5. § 345 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten

zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages

über die Auslegung oder über die Anwendung

eines bestehenden Gesamtvertrages,

zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer

Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 und zur Entscheidung

in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit

nach § 344 letzter Satz ist für jedes

Land eine Landesschiedskommission zu errichten."

5 a. § 346 Abs. 1 zweiter Satz hat zu entfallen.

6. Im § 347 Abs. 3 ist der Ausdruck „(des

Hauptverbandes)" durch den Ausdruck „(der

Hauptverband)" zu ersetzen.

7. Im § 361 Abs. 2 vierter Satz ist der Ausdruck

„§ 108 Abs. 1" durch den Ausdruck

„§ 108" zu ersetzen.

8. § 361 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Antragsteller hat die zur Feststellung

des geltend gemachten Anspruches erforderlichen

Urkunden und in seinen Händen befindlichen

Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen.

Bei einem Antrag auf eine Leistung

der Krankenversicherung, die von der Höhe

einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der

Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers

über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das

Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung

bestimmt die Satzung. Der Dienstgeber ist zur

Ausstellung solcher Bestätigungen sowie zur

Ausstellung von Krankenscheinen (§ 135 Abs. 3)

und Zahnbehandlungsscheinen (§ 153 Abs. 4)

für die bei ihm beschäftigten Versichertjen und

für Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2 Z. 1

bis 4 dieser Versicherten verpflichtet. Das Nähere

über die Ausstellung der Krankenscheine und der

Zahnbehandlungsscheine für sonstige Angehörige

des Versicherten bestimmt die Krankenordnung."

9. Im § 363 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck

„50 S" durch den Ausdruck „80 S" zu ersetzen.

9 a. § 408 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder

Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung

eines Leistungsanspruches durch den

Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so

sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander

der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,

die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,

die Geschwister berechtigt, alle diese Personen

jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten

zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben."

10. Im § 420 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b" durch den

Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a" zu ersetzen.

11. § 421 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel

sich nicht über mehr als ein Land erstreckt,

hat, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellen in

der Gruppe der Dienstgeber oder der Dienstnehmer

in Betracht kommen, der zuständige

Landeshauptmann die auf die einzelnen Stellen

entfallende Zahl von Versicherungsvertretern

unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche

Zahl der Versicherten in den den einzelnen Stellen

zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern

oder Dienstgebern festzusetzen. Die Berechnung

der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl

von Versicherungsvertretern hat nach dem

System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist

in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser

Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch

auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet

das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für

die betreffende Amtsdauer.

11 a. § 421 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel

sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten

die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der

Maßgabe, daß

a) in Fällen, in denen der Wirkungsbereich

der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretung der

Dienstnehmer sich nicht über mehr als ein

Land erstreckt und eine für das gesamte

Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche

Interessenvertretung nicht besteht, der

Berechnung der auf diese Gruppe von

Dienstnehmern entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern

die Gesamtzahl der

im Bundesgebiet in Betracht kommenden

Dienstnehmer zugrunde zu legen ist und

b) die Befugnisse des Landeshauptmannes dem

Bundesminister für soziale Verwaltung zustehen.

In den Fällen der lit. a sind die Versicherungsvertreter

von jener Interessenvertretung zu entsenden,

die für sich allein die größte Zahl von

Dienstnehmern vertritt. Diese hat hiebei das

Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe

von Dienstnehmern in Betracht kommenden

Interessenvertretungen herzustellen."

12. Im § 426 Abs. 3 ist der Ausdruck „und

einem vom Obmann bestimmten Bediensteten

der Anstalt." durch den Ausdruck „und einem

vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein

festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses

bestimmten Bediensteten der Anstalt." zu

ersetzen.

13. § 435 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. die Beschlußfassung über die Satzung

(Mustersatzung gemäß § 455 Abs. 2) und deren

Änderung;"

14. § 438 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung,

der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen, der Unfallheilbehandlung,

der Rehabilitation, der Maßnahmen zur

Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung

oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen

sowie bei der Schaffung von derartigen Zwecken

dienenden Einrichtunigen in eigenen oder

fremden Gebäuden; das gleiche gilt auch für

die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,

soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs- oder

Instandsetzungsarbeiten oder um die Erneuerung

des Inventars handelt;"

15. a) § 444 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind

auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen

der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."

b) § 444 Abs. 4 Einleitung hat zu lauten

„Die Gebietskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung

erstmals für das Jahr 1978 und sodann

für jedes weitere zweite Jahr getrennt nach folgenden

Versichertengruppen zu erstellen:"

c) Im § 444 Abs. 4 fünfter Satz hat der Ausdruck

„und der statistischen Nachweisungen" zu

entfallen.

d) § 444 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge

an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen

der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die Errichtung

und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen

Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender

Vertragseinrichtungen für dieses

Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag einer

gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind

die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die

gemäß § 447 f Abs. 1 bös 4 zu leistenden Überweisungen

zu vermindern."

16. § 446 Abs. 1 Z. 2 und 3 haben zu lauten

„2. an Darlehen, die nach den Bestimmungen

des § 230 c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld

geeignet sind;

3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren

Erwerb nach den Bestimmungen des § 230 d

ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet

ist;"

17. Im § 447 a Abs. 4 ist der Ausdruck

„1 v. H." durch den Ausdruck „1,4 v. H." zu

ersetzen.

18. a) Im § 448 Abs. 1 zweiter Satz ist der

Ausdruck „Bundesministerium" durch den Ausdruck

„Bundesminister" zu ersetzen.

b) Im § 448 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck

„das Bundesministerium" durch den Ausdruck

„der Bundesminister" zu ersetzen.

c) Im § 448 Abs. 3 dritter Halbsatz ist der

Ausdruck „das Bundesministerium" durch den

Ausdruck „der Bundesminister" sowie im letzten

Satz die Ausdrücke „das Bundesministerium"

und „dem Bundesministerium" durch die Ausdrücke

„der Bundesminister" und „dem Bundesminister"

zu ersetzen.

d) § 448 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann

gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die

gegen Gesetz oder Satzung oder die darauf beruhenden

sonstigen Rechtsvorschriften verstoßen,

der Vertreter des Bundesministers für Finanzen

gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen

des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender

Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat

die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch

erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben

und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde,

bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers

für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers

für soziale Verwaltung, die dieser im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen zu treffen hat, einzuholen."

e) Im § 448 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Das Bundesministerium" durch den Ausdruck

„Der Bundesminister" zu ersetzen.

19. a) § 449 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung

der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)

dahin zu überwachen, daß Gesetz und Satzung

sowie die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften

beachtet werden."

b) Im § 449 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck

„dem Bundesministerium" durch den Ausdruck

„dem Bundesminister" zu ersetzen.

c) Im § 449 Abs. 3 vierter Satz ist der Ausdruck

„des Bundesministeriums durch den Ausdruck

„des Bundesministers" zu ersetzen.

d) Im § 449 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Das Bundesministerium" durch den Ausdruck

„Der Bundesminister" und im dritten

Satz der Ausdruck „das Bundesministerium"

durch den Ausdruck „der Bundesminister" zu ersetzen.

20. Im § 452 dritter Satz ist der Ausdruck „das

Bundesministerium" durch den Ausdruck „der

Bundesminister" zu ersetzen.

21. Im Achten Teil ist nach Abschnitt IX folgender

Abschnitt X anzufügen

„ABSCHNITT X

Elektronische Datenverarbeitung

§ 460 b. Die Versicherungsnummer nach § 31

Abs. 3 Z. 14 sowie die bei den Sozialversicherungsträgern

(Hauptverband) verwendeten personenbezogenen

Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise

Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer)

können in der elektronischen

Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung

und der Arbeitsmarktverwaltung verwendet

werden."

22. Im % 474 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

„Weiter- und Selbstversicherte" durch den

Ausdruck „Selbstversicherte" zu ersetzen.

23. a) § 479 Abs. 2 letzter Halbsatz hat zu lauten

„nachstehende Bestimmungen sind entsprechend

anzuwenden

1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles

die §§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10 Abs. 7, 21, 22, 32,

38, 40, 42, 43, 60 Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit

der Maßgabe, daß im Abs. 2 an Stelle des nach

§ 58 Abs. 5 berufenen Versicherungsträgers der

Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung

tritt, 65 bis 69, 73 Abs. 6 und 8, 79 Abs. 1, 81,

84 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 und 5, 86, 87, 96,

97, 98, 98 a, 101, 102 Abs. 5, 103, 104 Abs. 2,

3 und 5, 107, 108, 109 bis 114;

2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles

die §§ 321 und 332 bis 337;

3. die Bestimmungen des Siebenten Teiles;

4. von den Bestimmungen des Achten Teiles

die §§ 421 bis 425, 426 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3,

431, 432, 435 mit der Maßgabe, daß über die

Satzung und deren Änderung, soweit es sich um

Beiträge und Leistungen handelt oder über die

Auflösung eines Trägers der zusätzlichen Pensionsversicherung,

eine gültige Beschlußfassung

nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen in jeder der beiden Gruppen

erfolgen kann, 436, 437, 438, jedoch Abs. 4

mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes,

441, 442, 443, 444, 446, 447, 448 bis 453,

455 Abs. 1, 460 und 460 a; § 421 für den Bereich

des Pensionsinstitutes der Linzer Elektrizitäts-,

Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft

mit der weiteren Maßgabe, daß die Versicherungsvertreter

aus der Gruppe der Dienstgeber

vom Betriebsunternehmer Linzer Elektrizitäts-,

Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft

zu entsenden sind."

b) Im § 479 Abs. 3 hat der Ausdruck „nach

den Bestimmungen der Satzungen" zu entfallen.

24. Im § 479 d Abs. 2 zweiter Satz ist der

Ausdruck „Ausgaben der erweiterten Heilfürsorge"

durch den Ausdruck „Ausgaben für Maßnahmen

zur Festigung der Gesundheit" zu ersetzen.

24 a. Im § 500 ist der Ausdruck „§§ 501,

502 Abs. 1 bis 3 und 5, 505 und 506," durch

den Ausdruck „§§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5

und 506," zu ersetzen.

25. § 505 hat zu entfallen.

25 a. Im § 506 Abs. 3 erster Satz ist der

Ausdruck „§§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5,

und 505" durch den Ausdruck „§§ 501, 502

Abs. 1 bis 3 und 5" sowie der Ausdruck „§ 501

bis 505" durch den Ausdruck „§§ 501 bis 504"

zu ersetzen.

26. a) § 515 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. in der Krankenversicherung Weiterversicherten

als Selbstversicherte im Sinne des § 16;"

b) Im § 515 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck

„§ 18" durch den Ausdruck „§ 16" zu ersetzen.

27. a) In der Anlage 1 hat die Z. 20 wie folgt

zu lauten

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1979

unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung

angemeldet sind, sind bis 31. März 1979

beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.

Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41

bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Antragstellung für die Selbstversicherung

gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 11

ist auch in den Fällen zulässig, in denen die

Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 4 des. Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 11 am 1. Jänner 1979 noch nicht abgelaufen

ist.

(3) Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige

soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien

gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom

31. Dezember 1978 gelten, können auch nach

dem 31. Dezember 1978 in dem vor dem 1. Mai

1978 vom zuständigen Verwaltungskörper des

Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich

des dem Versicherungsträger im Zusammenhang

mit der Erbringung dieser Leistungen

erwachsenen Sach- und Personalaufwandes,

soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten

getragen wurde, weiter gewährt werden, auch

wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige

soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 3,5

der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten

im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt.

In diesem Falle ist die Einführung neuer

und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger

sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn

der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen

unter diesen Hundertsatz sinkt.

(4) Ist eine Person, die am 1. Jänner 1979 auf

Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß

§ 176 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. III Z. 1 einem

Arbeitsunfall gleichgestellt wird, völlig erwerbsunfähig,

so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979

gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab

1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten

Todes des Versicherten, der erst gemäß

§ 176 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. III Z. 1 einem

Arbeitsunfall gleichgestellt wird, sind die Leistungen

der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist

und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt

wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner

1979 zu gewähren. Wird der Antrag später

gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die

Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Die Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z. 1

lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 1 sind nur anzuwenden,

wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember

1978 liegt.

(7) Die Bestimmungen des § 252 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. IV Z. 4 sind auf Antrag ab

1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner

1979 liegt bzw. der Versicherungsfall vor

dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung

gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis

31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem

der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(8) § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt nicht, wenn

a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli

1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des

Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen

ist und

b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom

1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen

worden ist und der Altersunterschied

der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre

betragen hat.

(9) Die Bestimmung des § 264 Abs. 1 lit. a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. IV Z. 10 ist auf Antrag

auch für rechtskräftig zuerkannte Hinterbliebenenpensionen

anzuwenden, deren Stichtag im

Kalenderjahr 1978 liegt. Wird der Antrag bis

31. Dezember 1980 gestellt, gebührt die neu berechnete

Pension ab 1. Jänner 1979, in allen

anderen Fällen ab dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(10) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979

an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung

des Art. V Z. 27 als Berufskrankheit

anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der

Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember

1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens

ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der

Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf

Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 27 als

Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen

der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt

wird. Die Leistungen sind frühestens ab

1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(12) Bis zum Wirksamwerden der Richtlinien

nach § 31 Abs. 3 Z. 21 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 18 lit. c haben die Versicherungsträger bei

Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

im Sinne des § 136 Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe

der diesbezüglichen Empfehlung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

nach dem Stand vom 31. Dezember

1978 vorzugehen.

Artikel VII

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten

für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)

(1) Die Bestimmungen des Art. VII der

32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 704/1976, in der Fassung

des Art. VI a des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 648/1977, sind auf den

nachträglichen Einkauf von Zeiten, die bei früherem

Wirksamkeitsbeginn des § 18 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 11 zur Selbstversicherung

in der Pensionsversicherung berechtigt hätten,

mit folgender Maßgabe anzuwenden

1. Die Erfüllung der im Art. VII Abs. 1 lit. a

und b der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

angegebenen Voraussetzungen

ist nicht nachzuweisen.

2. Der Einkauf von Zeiten der Pflege und

Erziehung eines Kindes, die zur Selbstversicherung

in der Pensionsversicherung berechtigt hätten,

wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß während

dieser Zeiten eine Berechtigung zur Weiterversicherung

in. der Pensionsversicherung nach den

jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften bestanden

hat.

3. Die Antragstellerin muß im Zeitpunkt der

Antragstellung nach Art. VII Abs. 1 der 32. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 704/1976, ihren Wohnsitz im Inland

haben.

4. Der Zeitraum, in dem die einzukaufenden

Versicherungszeiten liegen müssen, beginnt mit

dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des

15. Lebensjahres der Antragstellerin folgt, frühestens

jedoch mit dem 1. Jänner 1939 und endet

mit dem 31. Dezember 1978.

5. Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für

die Gesamtzahl der vollen Kaiendenmonate der

insgesamt in Betracht kommenden Zeiten, höchstens

aber für die letzten 36 solcher Monate zulässig.

6. Art. VII Abs. 12 der 32. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 11 gilt die Voraussetzung,

daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend

durch die Pflege und Erziehung des Kindes

beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt,

wenn während der in Betracht kommenden Zeit

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

nicht bestanden hat.

Artikel VIII

Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter

(1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

hat für die Geschäftsjahre 1977 bis 1984

an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen

für Pflichtversicherte zu überweisen.

Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten

Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,

und zwar

(2) Die Überweisungen nach Abs. 1 werden

begrenzt mit der Maßgabe, daß

a) die Überweisungen für ein Geschäftsjahr

50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht

übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß

für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung

der Überweisung nachzuweisen

wäre, und

b) der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung

nicht unter 1,5 v. H. des für dieses

Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes —

ausgenommen die Aufwendungen für die

Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen

— sinkt.

(3) Für das Geschäftsjahr 1977 ist die Differenz

auf den für 1977 überwiesenen Betrag bis zum

31. Dezember 1978 nachzuentrichten.

(4) Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1978

ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages

bis zum 31. Dezember 1978 zu bevorschussen.

Der Ausgleich ist innerhalb der ersten

fünf Monate des Kalenderjahres 1979 vorzunehmen.

(5) Die Überweisungen für die Geschäftsjahre

1979 bis 1984 sind spätestens bis zum 25. eines

jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels

des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen.

Der Ausgleich ist innerhalb der

ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres

vorzunehmen.

(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages

nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

hat die Pensionsversicherungsanstalt der

Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen

nach den Abs. 1 bis 5 außer Betracht

zu lassen.

(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach

§ 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

bei den Erträgen von der Überweisung für die

Geschäftsjahre 1978 bis 1984 jeweils ein Viertel

des Betrages außer Betracht zu lassen: Von der

Restüberweisung für das Geschäftsjahr 1977 hat

die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei

der Ermittlung des Bundesbeitrages für das Geschäftsjahr

1978 nach § 80 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes 5906052,78 S außer

Betracht zu lassen.

(8) Die nach Abs. 7 außer Betracht zu lassenden

Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung

der Liquiditätsreserve nach § 444 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.

(9) Art. VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976,

wird aufgehoben.

Artikel IX

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

(1. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBL Nr. 560/1978, wind geändert wie folgt

1. Im § 74 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck

„Träger der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz" durch den

Ausdruck „Träger der Unfallversicherung" zu

ersetzen.

2. a) § 128 Abs. 1 2. 4 hat zu lauten

„4. die Stiefkinder;"

b) Im § 128 Abs. 1 sind nach der Z. 4 eine

Z. 5 sowie folgender Satz einzufügen

„5. die Enkel

Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten

nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten

ständig in Hausgemeinschaft leben, die

in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann,

wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne

des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und

sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland

halben."

c) Im § 128 Abs. 1 vorletzter Halbsatz hat

der Ausdruck „im Sinne der Z. 4" zu entfallen.

3. § 131 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben,

war der Pensionsberechtigte aber in diesem

Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig

erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte

während der Zeit, in der die Pension

weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen,

das in einzelnen Kalendermonaten dieses

Kalenderjahres den im § 253 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes genannten,

jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann

er beim Versicherungsträger bis 31. März des

folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die

Bestimmungen des Abs. 2 für das vorangegangene

Kalenderjahr neuerlich angewendet werden,

wobei als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen

ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens

des vorangegangenen Kalenderjahres

anzunehmen ist."

4. Im § 137 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck

„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"

durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3

Ehegesetz" zu ersetzen.

5. Im § 138 erster Satz ist der Ausdruck

„(§ 128)" durch den Ausdruck „im Sinne des

§ 128 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2" zu ersetzen.

6. § 144 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß.

Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß

für ein im § 128 Abs. 1 Z. 5 bezeichnetes

Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig

als Kind im Sinne des § 128 Abs. 1 Z. 1,

2, 3 oder 4 oder Abs. 2 gilt, aus diesen Gründen

kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete

18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß

nur auf besonderen Antrag gewährt."

7. Im § 145 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck

„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"

durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3

Ehegesetz" zu ersetzen.

7 a, Im § 146 Abs. 4 ist nach dem ersten

Satz folgender Satz einzufügen

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend

anzuwenden."

8. § 150 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben .... 4731 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen ......... 3308 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 3308 S,

c) für Pensionsfberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1236 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1856 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2194 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3308 S.

Der Richtsatz gemäß lit. a erhöht sich um 355 S

für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

gemäß Abs. 1 treten ab. 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980,

die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 47) vervielfachten Beträge."

9. Nach § 182 ist ein § 182 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts

(Entbindungsheim)pflege

§ 182 a. Für den Ausgleich der sich aus der

Durchführung der Bestimmungen des § 28 des

Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen

Belastungen der Krankenversicherungsträger

ist § 322 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden."

10. Im § 197 Abs. 7 ist der Ausdruck „des

Hauptverbandes" durch den Ausdruck „des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger"

zu ersetzen.

11. § 198 Abs. 2 hat zu lauten

„{2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten

Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern

unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche

Zahl der Versicherten in den den einzelnen

Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen.

Die Berechnung der auf die einzelnen

Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern

hat nach dem System d'Hondt zu erfolgen.

Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

Haben nach dieser Berechnung mehrere

Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter,

so entscheidet das Los. Die

Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer."

12. Im § 203 Abs. 3 ist der Ausdruck „und

einem vom Obmann bestimmten Bediensteten

des Versicherungsträgers." durch den Ausdruck

„und einem vom Obmann für alle oder für

jeweils im vorhinein festgelegte Angelegenheiten

des Ausschusses bestimmten Bediensteten des Versicherungsträgers."

zu ersetzen.

13. § 216 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind

auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen

der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."

13 a. Im § 232 Abs. 2 ist der Punkt am

Schluß des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt

zu ersetzen. Folgender Halbsatz ist anzufügen

„das gleiche hinsichtlich der Feststellung der

Beitragsgrundlage gilt für Personen, die vor dem

1. Jänner 1979 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt

haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des

§ 2 Abs. 1 Z. 3 die Pflichtversicherung begründet

hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer

Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 oder 2

unterliegen."

14. Im § 238 Abs. 5 ist der Ausdruck

„24 Beitragsmonate" durch den Ausdruck „Beitragsmonate"

und der Ausdruck „24 Monate der

freiwilligen Weiterversicherung" durch den Ausdruck

„Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung"

zu ersetzen.

15. Dem § 238 ist ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(6) § 136 Abs. 2 gilt nicht, wenn

a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli

1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des

Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen

ist und

b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom

1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen

worden ist und der Altersunterschied

der Ehegatten nicht mehr als

25 Jahre betragen hat."

15 a. Nach § 240 ist ein § 240 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Witwenpension

§ 240 a. (1) Bei der Anwendung des § 145

Abs. 1 lit. c sind Zeiten der freiwilligen Versicherung,

die vor dem 1. Jänner 1969 oder

nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der

Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 23. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 17/69, des Art. II Abs. 5 oder 6 der

18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969,

oder des Art. II Abs. 1 der 13. Novelle zum

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 18/69, erworben worden sind,

bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten

entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten

der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der

Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf Antrag

ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle

anzuwenden, bei denen der Stichtag nach

dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in

denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt

wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung

der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."

16. Im 4. Unterabschnitt des Abschnittes I des

Fünften Teiles ist nach § 244 ein § 245 mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„Gesonderte Rücklage

§ 245. Der Versicherungsträger hat abweichend

von den Bestimmungen des § 216 Abs. 3 im

Geschäftsjahr 1979

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

in der Krankenversicherung, ausgenommen

die Beiträge zur Zusatzversicherung

(§ 31), an die Pensionsversicherung zu

überweisen und

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen einschließlich der

Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechen-

der Vertragseinrichtungen aus der gesonderten

Rücklage zu bestreiten.

Die Überweisungen nach lit. a sind monatlich

in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen

Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich

ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden

Kalenderjahres vorzunehmen."

17. Der bisherige § 245 erhält die Bezeichnung

§ 246 und hat zu lauten

„Anwendung des Gewerblichem Sozialversicherungsgesetzes

§ 246. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen

wird, treten an deren Stelle die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

18. Nach § 246 (neu) ist ein § 247 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Ersatzzeiten

§ 247. Die in der Zeit zwischen dem 12. März

1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich

der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb

des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegtes

Zeiten der km § 116 Abs. 7 erster Satz

angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend

anzuwendenden Vorschriften des § 116

Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen,

wenn der Versicherte unmittelbar vor

dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz

ins Gebiet der Republik Österreich gehabt

hat und zu den Personen gehört, die gemäß § 1,

§ 2 oder § 2a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen."

Die bisherigen §§ 246 bis 253 erhalten die

Bezeichnung §§ 248 bis 255.

19. Im § 255 (neu) lit. a ist der Ausdruck

„§ 247" durch den Ausdruck „§ 249" zu ersetzen.

Artikel X

Übergangsbestimmung zu Art. IX

Die Bestimmungen des § 128 Abs. 1 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. IX Z. 2 sind auf Antrag ab 1. Jänner

1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner

1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner

1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979

gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten.

Artikel XI

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(1. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, wird geändert wie folgt

1. Im § 70 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck

„Träger der gesetzlichen Unfallversicherung"

durch den Ausdruck „Träger der Unfallversicherung"

zu ersetzen.

2. a) Im § 111 Abs. 3 Z. 2 lit. a ist der Ausdruck

„§ 124 Abs. 2 zweiter Satz" durch den

Ausdruck „§ 124 Abs. 2" zu ersetzen.

b) Im § 111 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck „aus

dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit"

durch den Ausdruck „aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit" zu ersetzen.

3. a) § 119 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. die Stiefkinder (§ 78 Abs. 3);"

b) Im § 119 sind nach der Z. 4 eine Z. 5 sowie

folgender Satz einzufügen

„5. die Enkel.

Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten

nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten

ständig in Hausgemeinschaft leben, die

in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann,

wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne

des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und

sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland

haben."

c) Im § 119 Abs. 1 vorletzter Halbsatz hat der

Ausdruck „im Sinne der Z. 4" zu entfallen.

4. § 122 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben,

war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr

nicht ständig selbständig oder unselbständig

erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte

während der Zeit, in der die Pension

weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen,

das in einzelnen Kalendermonaten dieses

Kalenderjahres den im § 253 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils

geltenden Betrag nicht übersteigt, kann er

beim Versicherungsträger bis 31. März des folgenden

Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen

des Abs. 2 für das vorangegangene

Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei

als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen

ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens

des vorangegangenen Kalenderjahres

anzunehmen ist."

5. Im § 124 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 1

zweiter Satz" durch den Ausdruck „Abs. 2" zu

ersetzen.

6. Im § 128 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck

„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"

durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3

Ehegesetz" zu ersetzen.

7. Im § 129 erster Satz ist der Ausdruck

„(§ 119)" durch den Ausdruck „im Sinne des

§ 119 Abs. 1 2. 1 bis 4 und Abs. 2" au ersetzen.

8. § 135 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß.

Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß

für ein im § 119 Abs. 1 Z. 5 bezeichnetes

Kind gebührt für dieses Kind, wenn es

gleichzeitig als Kind im Sinne des § 119 Abs. 1

Z. 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 gilt, aus diesen

Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Über das

vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß

nur auf besonderen Antrag gewährt."

9. Im § 136 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck

„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"

durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3

Ehegesetz" zu ersetzen.

9 a. Im § 137 Abs. 4 ist nach dem ersten

Satz folgender Satz einzufügen

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend

anzuwenden."

10. § 141 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 4731 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen ....... 3308 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 3308 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1236 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1856 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2194 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3308 S.

Der Richtsatz gemäß Mt. a erhöht sich um 355 S

für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht

erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980,

die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 45) vervielfachten Beträge."

10 a. Im § 143 Abs. 2 ist der Ausdruck

„§§ 54 Abs. 3 Z. 3" durch den Ausdruck „§§ 54

Abs; 3 Z. 2" zu ersetzen.

11. Nach § 170 ist ein § 170 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts

(Entbindungsheim)pflege

§ 170 a. Für den Ausgleich der sich aus der

Durchführung der Bestimmungen des § 28 des

Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen

Belastungen der Krankenversicherungsträger

ist § 322 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden."

12. Im § 185 Abs. 7 ist der Ausdruck „des

Hauptverbandes" durch den Ausdruck „des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger"

zu ersetzen.

13. § 186 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten

Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern

unter Bedachtnahme auf die

Länder und auf die durchschnittliche Zahl der

Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen

Versichertengruppen festzusetzen. Die

Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden

Zahl von Versicherungsvertretern hat

nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die

Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen

den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter,

so entscheidet das Los. Die Aufteilung

gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer."

14. Im § 197 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt" durch

den Ausdruck „oder fremden Gebäuden; das

gleiche gilt" zu ersetzen.

15. § 204 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind

auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen

der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."

16. a) Im § 225 Abs. 5 ist der Ausdruck „24

Beitragsmonate" durch den Ausdruck „Beitragsmonate"

und der Ausdruck „24 Monate der frei-

willigen Weiterversicherung" durch den Ausdruck

„Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung"

zu ersetzen.

b) Dem § 225 ist ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(6) § 127 Abs. 2 gilt nicht, wenn

a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli

1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des

Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen

ist und

b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom

1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen

worden ist und der Altersunterschied

der Ehegatten nicht mehr als 25

Jahre betragen hat."

16 a. Nach § 230 ist ein § 230 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Witwenpension

§ 230 a. (1) Bei der Anwendung des § 136

Abs. 1 lit. c sind Zeiten der freiwilligen Versicherung,

die vor dem 1. Jänner 1969 oder

nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der

Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 23. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 17/1969, des Art. II Abs. 5 oder 6

der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969,

oder des Art. II Abs. 1 der 13. Novelle zum

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 18/1969, erworben worden

sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten

entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten

der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherung

oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf Antrag

ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle

anzuwenden, bei denen der Stichtag nach

dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen,

in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979

gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die

Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."

17. Im 4. Unterabschnitt des Abschnittes I des

Fünften Teiles ist nach § 233 ein § 234 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Gesonderte Rücklage

§ 234. Der Versicherungsträger hat abweichend

von den Bestimmungen des § 204 Abs. 3 im

Geschäftsjahr 1979

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

in der Krankenversicherung einschließlich

des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung

an die Pensionsversicherung

zu überweisen und

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen einschließlich der

Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender

Vertragseinrichtungen aus der gesonderten

Rücklage zu bestreiten.

Die Überweisungen nach lit. a sind monatlich

in der Hohe eines Zwölftels des voraussichtliches

Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich

ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden

Kalenderjahres vorzunehmen."

18. Der bisherige § 234 erhält die Bezeichnung

§ 235 und hat zu lauten

„Anwendung des Bauern-Sozialversicherungesetzes

§ 235. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

verwiesen wird, treten an deren Stelle die

entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

19. Nach § 235 (neu) ist ein § 236 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Ersatzzeiten

§ 236. Die in der Zeit zwischen dem 12. März

1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich

der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb

des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten

Zeiten der im § 107 Abs. 7 erster Satz

angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend

anzuwendenden Vorschriften des § 107

Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen,

wenn der Versicherte unmittelbar vor dem

13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz im

Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und

zu den Personen gehört, die gemäß § 1, § 2

oder § 2 a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen."

Die bisherigen §§ 235 bis 240 erhalten die

Bezeichnung §§ 237 bis 242.

Artikel XII

Übergangsbestimmung zu Art. XI

Die Bestimmungen des § 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. XI

Z. 3 sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung

gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag

bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst

ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel XIII

Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherung

(1) Zur Feststellung der Beitragsgrundlage für

Personen, die nach den Bestimmungen des § 2

Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung der

25. Novelle zum GSPVG, BGBl. Nr. 619/1977,

in die Pensionsversicherung einbezogen wurden,

ist § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden,

daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung

begründenden Erwerbstätigkeit die

Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit

erzielt wurden, die bei früherem

Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die

Pflichtversicherung diese begründet hätte; das

gleiche hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage

gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner

1978 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben,

die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 2

Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung der

25. Novelle zum GSPVG die Pflichtversicherung

begründet hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt

einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1

Z. 1 oder 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

unterliegen.

(2) Art. II Abs. 8 der 24. Novelle zum

GSPVG, BGBl. Nr. 705/1976, hat zu lauten

„(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes III des Zweiten Teiles

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, ein aus

der Summe von Pension und Ausgleichszulage

bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als

er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist

bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem

Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der

Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen

dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates

Dezember 1977 und der gebührenden Pension

zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage

mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich

aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes

ergibt."

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen

des Art. II Abs. 10 der 21. Novelle zum GSPVG,

BGBl. Nr. 32/1973, sind für Zeiträume ab 1. Jänner

1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des

Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde

gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.

(4) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und

bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

sowie bei den nach Art. II

Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 619/1977, von der Pflichtversicherung in der

jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen

gilt § 72 a des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen

Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung Beitragsmonate

der freiwilligen Welterversicherung in der

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz treten, sofern

während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit

ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz bzw.

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

begründen würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d

die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 68 Abs. 2

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

erfüllt sein muß.

(5) Die Bestimmung des Art. II Abs. 14 der

25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977,

über die Befreiung von der Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherung ist auch auf Personen

anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1978

das 50. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein

diesbezüglicher Antrag bis längstem 31. Dezember

1979 bei der Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung

gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1978. Die

Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft.

(6) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter

für die am 1. Jänner 1979 beginnende

Amtsdauer der Verwaltungskörper ist § 163

Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Berechnung der auf die einzelnen

Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern

nach dem System d'Hondt zu erfolgen

hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu er-

rechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere

Stellen den gleichen Anspruch auf einen

Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.

Artikel XIV

Änderungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung

(1) Art. II Abs. 9 der 5. Novelle zum B-PVG,

BGBl. Nr. 709/1976, hat zu lauten

„(9) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes III des Zweiten Teiles

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 28/1970, ein aus der Summe von Pension

und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer

Auszahlungsbetrag, als er nach den am

31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem

Sachverhalt ab dem Kalenderjahr

1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen

Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag

des Kalendermonates Dezember

1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.

Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch

in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung

des maßgebenden Sachverhaltes ergibt."

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des

Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum B-PVG, BGBl.

Nr. 33/1973, sind für Zeiträume ab 1. Jänner

1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens

des Pensionsberechtigen zugrunde

gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.

(3) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und

bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

sowie bei den nach Art. II

Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 619/1977, von der Pflichtversicherung in der

jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen

gilt § 68 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen

Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung Beitragsmonate

der freiwilligen Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit

ausgeübt wurde, die an sich

die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

begründen würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d

die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 68 Abs. 2

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

erfüllt sein muß.

Artikel XV

Änderungen im Bereich der Bauern-Krankenversicherung

(1) § 17 Abs. 4 zweiter Satz des Bauern-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/

1965, hat zu entfallen.

(2) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter

für die am 1. Jänner 1979 beginnende

Amtsdauer der Verwaltungskörper ist § 151

Albs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung

der auf die einzelnen Stellen entfallenden

Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System

d'Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl

in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben

nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen

Anspruch auf einen Versicherungsvertreter,

so entscheidet das Los.

Artikel XVI

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Der § 81 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 480/1971 und in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1972, mit dem

das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert

wird (29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/

1973), hat zu lauten

„§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen

aus der Unfallfürsorge und für die

Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache

des Betrages, der sich aus dem § 181

Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

jeweils geltenden Fassung, ergibt."

Artikel XVII

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL

Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,

218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/

1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/

1969, 350/1970, 316/1971, 163/1972, 327/1973,

94/1975, 289/1976 und 614/1977 wird wie folgt

geändert

1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne

Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag

von 2100 S nicht erreicht."

2. § 12 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978

und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten

Betrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 und

in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63

vervielfachten Beträge."

3. § 63 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 42,

46 Abs. 2 und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt

VII der Anlage zu SS 32 und 33 angeführten

Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß

die in den §§ 14, 42, 46 Abs. 2, 46 b und 56

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1973, die in den §§ 11 und 46 Abs. 3

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1976, die in den §§ 12 Abs. 2, 16,

74 und im Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32

und 33 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1978 und der im § 12

Abs. 3 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1980 vorzunehmenden Anpassung

zugrunde zu legen sind."

Artikel XVIII

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,

160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,

186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,

91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,

307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969,

352/1970, 164/1972, 327/1973, 329/1973, 93/1975,

389/1976 und 613/1977 wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung

des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß

zu leisten, als deren Einkommen die Höhe

der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente

beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 4540 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

3986 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder für eine Lebensgefährtin

sorgen 5698 S;

haben beide Ehegatten Anspruch auf Unterhaltsrente,

gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur

einem der Ehegatten. An die Stelle der angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner

1980 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die

Bestimmung des § 11 a vervielfachten Beträge."

2. § 11 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die im § 11 Abs. 5 angeführten

Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 und

die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge mit

Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen

und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden

sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden

Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils

vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde

zu legen."

Artikel XIX

Änderung des Bundesgesetzes betreffend Abänderung

und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl.

Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzung

des Kleinrentnergesetzes, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 672/1976, wird wie folgt

geändert

§ 1 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

Artikel XX

Änderung im Bereich des Pensionsgesetzes 1965

Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes

1965 gilt in Fällen, in denen

a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli

1978 eltfolgte Scheidung gemäß § 55 des

Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen

ist und

b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom

1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen

worden ist, folgende besondere

Regelung

An die Stelle der im § 14 Abs. 2 lit. b Z. 2

und Abs. 3 Z. 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen

Voraussetzungen tritt — wenn es für

die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger

ist — die Voraussetzung des Altersunterschiedes

der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren.

Artikel XXI

Schlußbestimmungen

(1) Im Art. VI Abs. 16 der 32. Novelle zum

ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, ist der Ausdruck

„nach diesem Bundesgesetz" durch den Ausdruck

„nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz"

zu ersetzen.

(2) Art. VI Abs. 20 der 32. Novelle zum

ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, hat zu lauten

„(20) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes V des Vierten Teiles

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV ein aus der Summe

von Pension und Ausgleichszulage bestehender

niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den

am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst

unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr

1978 die Ausgleichszulage in der Höhe

des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem

Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember

1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.

Der Betrag an Ausgleichszulage mindert

sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus

einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes

ergibt."

(3) Art. VII Abs. 12 letzter Satz der 32. Novelle

zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, hat zu

lauten

„Hiebei bleiben von den im Wege des Einkaufes

im Sinne der Abs. 1 bis 10 erworbenen

Versicherungsmonaten außer Betracht

1. die nach dem Stichtag für eine Knappschaftspension

erworbenen Versicherungsmonate

für diese Leistung;

2. die Versicherungsmonate, die auch im Wege

des Einkaufes nach Art. VII des Sozialrechts-

Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684 erworben

werden könnten."

(4) Im Art. XII der 32. Novelle zum ASVG,

BGBl. Nr. 704/1976, hat die lit. b des Abs. 2

wie folgt zu lauten

„b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974

Art. II Z. 4 und Art. V Z. 32 lit. b;"

(5) Ein Versicherter, der am 31. Oktober 1975

im Sinne des § 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zur knappschaftlichen Pensionsversicherung

versicherungszugehörig war und in

diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate

der knappschaftlichen Pensionsversicherung

erworben oder durch 120 Monate wesentlich

bergmännische oder ihnen gleichgestellte

Arbeiten (§ 236 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

verrichtet hat, bleibt abweichend

von der Regelung des § 245 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ohne Rücksicht

auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen

der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate

jedenfalls der knappschaftlichen

Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der

Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung

aus dem Grunde der Schließung

eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube,

Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten

Betriebes (§ 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

erfolgt ist.

(6) Die in der Zeit zwischen dem 12. März

1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich

der reichsrechtlichen Sozialversicherung

außerhalb des Gebietes der Republik Österreich

zurückgelegten Zeiten der im § 227 Z. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angegebenen

Art sind nach Maßgabe der entsprechend

anzuwendenden Vorschriften des § 227 Z. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dann

als Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1 Z. 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen,

wenn der Versicherte unmittelbar vor

dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz

im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat

und zu den Personen gehört, die gemäß § 1,

§ 2 oder § 2 a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen.

(7) Bei der Anwendung des § 264 Abs. 1 lit. c

des Allgemeinen Sozialversicherungsgese,tzes sind

Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem

1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968

auf Grund der Bestimmungen des Art. II Abs. 6

der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 17/1969, des Art. II

Abs. 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 447/1969, oder des Art. II Abs. 1

der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBL Nr. 18/

1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung

der auf diese Beitragszeiten entfallenden

Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

in der Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherung oder in der Bauern-

Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(8) Die Bestimmung des Abs. 7 ist auf Antrag

ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle

anzuwenden, bei denen der Stichtag nach

dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen,

in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979

gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die

Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(9) Bei der Anwendung der Bestimmungen

des Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1973, sind für Zeiträume ab 1. Jänner

1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des

Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde

gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.

(10) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447 a

Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

ist für das Geschäftsjahr 1979 nicht zu

leisten.

(11) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 447 a Abs. 5 zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ist die Rücklage im

Laufe des Geschäftsjahres 1979 soweit zu vermindern,

daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres

lediglich 1,5 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen

der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues

und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung

im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.

(12) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat im Jahre 1979 an den Ausgleichsfonds

der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag

von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag

ist je zur Hälfte am 20. April und am

20. September 1979 fällig.

(13) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen

die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung

für die im § 472 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen,

haben abweichend von den Bestimmungen

des § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für das Geschäftsjahr 1979

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) zu

überweisen,

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen einschließlich der

Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender

Vertragseinrichtungen aus der

gesonderten Rücklage zu bestreiten.

Für die Überweisung nach lit. a ist § 63 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend

anzuwenden.

(14) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 472 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

beträgt in der Krankenversicherung

für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Personen für das

Geschäftsjahr 1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung

von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung

zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen

0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.

(15) Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung

für die im § 472 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen

hat abweichend von den im Zusammenhalt mit

§ 472 b Z. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzuwendenden Bestimmungen des § 444

Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für das Geschäftsjahr 1979

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

der im § 407 a Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten

gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die

Errichtung und den Betrieb der hiezu

erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw.

der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

aus der im § 444 Abs. 5

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

im Zusammenhalt mit § 472 b Z. 5

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.

(16) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie

den gemäß Art. II Abs. 14 lit. b. der

25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977,

und bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

von der Pflichtversicherung

in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten

Personen gelten die §§ 253 b bzw. 276 b des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der

Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen

Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung Beitragsmonate

der freiwilligen Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

treten, sofern während dieser Zeit eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an

sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

begründen würde

und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d

die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 68 Abs. 2

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

erfüllt sein muß.

(17) Art. XI Abs. 2 der 32. Novelle zum

ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, wird aufgehoben.

(18) Bei der Anwendung des Art. VIII Abs. 2

für das Geschäftsjahr 1978 hat die Restüberweisung

gemäß Art. VIII Abs. 3 außer Betracht

zu bleiben.

(19) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

hat für die Geschäftsjahre 1978 bis

1980 die Bestimmungen des § 444 a Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der

Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines

Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt.

(20) Bei den für die Jahre 1981 bis 1986

gemäß § 447 g Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zu erlassenden Verordnungen

ist der Finanzausgleich gemäß Art. VIII

außer Betracht zu lassen.

Artikel XXII

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977

Art. I Z. 3 lit. a, 4 lit. f, 43, Art. II Z. 9

und 10, Art. III Z. 5, Art. IV Z. 12,

14 bis 16, 19 und 20, Art. XIII Abs. 3,

Art. XIV Albs. 2, Art. XXI Abs. 9;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978

Are. IV Z. 10 lit. a, Art. V Z. 11,

Art. XIII Abs. 1, 2, 4 und 6, Art. XIV

Abs. 1 und 3, Art. XV, Art. XXI Abs. 2,

16 und 17;

c) rückwirkend mit dem 1. Dezember 1978

Art. VIII und Art. XXI Abs. 18 bis 20;

d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1979

Art. I Z. 22 und 23;

e) mit dem 1. Jänner 1980

Art. I Z. 18 lit. c und g und Art. V

Z.21.

(3) Die Bestimmungen des § 322 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. V Z. 1, des § 182 a des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der

Passung des Art. IX Z. 9 und des § 170 a des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. XI Z. 11 treten mit Ablauf der Geltungsdauer

der Vereinbarung gemäß Art 15 a

B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und

die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl.

Nr. 453/1978, außer Kraft.

Artikel XXIII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 114

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 46

und des Art. XVI der Bundesminister für

Justiz;

b) hinsichtlich der Bestimmung des § 324

Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. V Z. 2

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

c) hinsichtlich der Bestimmungen des § 74

Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 28,

des § 448 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung

des Art. V Z. 18 der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

d) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. XX

die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines

Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;

e) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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