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684_1974 AT

684. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Gemeinde Scheibbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 684. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Gemeinde Scheibbs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 25

Erlauftal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Scheibbs wie folgt bestimmt

Die neue Trasse beginnt bei Plan-km 17,825,

zweigt geringfügig nach Osten ab, kreuzt die

bestehende Trasse bei km 18,240 und die Erlauf

sowie die Trasse der Bahnlinie Pöchlarn—Kienberg/

Gaming bei Bahn-km 23,978. Nach Querung

der bestehenden Trasse der B 22 Grestener

Straße verläuft die Trasse vorerst am westlichen

Talrand und wechselt dann auf das östliche

Erlaufufer Nach neuerlicher Überbrückung des

Erlaufflusses mündet die neue Trasse im Bereich

der Einbindung der B 28 Puchenstubener Straße

bei Plan-km 24,400 in die bestehende Trasse

wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei der Gemeinde

Scheibbs aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2

angeführte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits

der Straßenachse.

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