684. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Gemeinde Scheibbs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 25
Erlauftal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Scheibbs wie folgt bestimmt
Die neue Trasse beginnt bei Plan-km 17,825,
zweigt geringfügig nach Osten ab, kreuzt die
bestehende Trasse bei km 18,240 und die Erlauf
sowie die Trasse der Bahnlinie Pöchlarn—Kienberg/
Gaming bei Bahn-km 23,978. Nach Querung
der bestehenden Trasse der B 22 Grestener
Straße verläuft die Trasse vorerst am westlichen
Talrand und wechselt dann auf das östliche
Erlaufufer Nach neuerlicher Überbrückung des
Erlaufflusses mündet die neue Trasse im Bereich
der Einbindung der B 28 Puchenstubener Straße
bei Plan-km 24,400 in die bestehende Trasse
wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei der Gemeinde
Scheibbs aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2
angeführte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits
der Straßenachse.