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683_1995 AT

683. Verordnung: Errichtung von Heimarbeitskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 683. Verordnung: Errichtung von Heimarbeitskommissionen

Auf Grund des § 28 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 836/1992, wird verordnet

§ 1. Es werden folgende Heimarbeitskommissionen errichtet

I. Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse mit dem Sitz in Wien

Zum Wirkungsbereich dieser Heimarbeitskommission gehört insbesondere die Herstellung von

1. Oberbekleidung, wie

a) Herren- und Knabenoberbekleidung nach Maß,

b) Herren- und Knabenoberbekleidung in Konfektion,

e) Kostüme, Mäntel und Jacken für Damen und Mädchen, einschließlich der schneidermäßig hergestellten Bekleidung aus gestrickten und gewirkten Stoffen,

d) Kleider, Röcke und Blusen für Damen und Mädchen, einschließlich der schneidermäßig hergestellten Bekleidung aus gestrickten und gewirkten Stoffen,

e) Regen- und Sportbekleidung aus Ballonseide, Gummi, Nylon, Plastik und ähnlichen Stoffen,

f) Lederoberbekleidung, soweit diese in den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Bereich Oberbekleidung fällt,

g) Uniformen,

h) Pelzwaren, soweit diese in den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Bereich Oberbekleidung fällt;

2. Wäsche und verwandten Erzeugnissen, wie

a) Herren- und Knabenwäsche, einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcke,

b) Damen-, Mädchen- und Kleinkinderwäsche, einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcke,

c) Berufskleidung und Schürzen,

d) Mieder und verwandte Erzeugnisse,

e) Krawatten, Tücher und Schals,

f) Hosenträger und verwandte Erzeugnisse,

g) Bett-, Tisch- und Haushaltswäsche sowie Vorhänge,

h) konfektionierte Badeanzüge und Bademäntel,

i) Damen- und Kinderblusen, Damen- und Kinderkleider, Kindermäntel und Kindersportbekleidung, soweit diese Erzeugnisse in den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Bereich Wäschewarenerzeugung fallen;

3. Textilien durch

a) Maschinstrickerei und Wirkerei, einschließlich der Ausfertigung,

b) Handstrickerei und Strickerei mit Handstrickapparaten, Häkelei, Netzwarenerzeugung und Handklöppelei,

c) Maschinstickerei auf Kleidern und Blusen, Handstickerei und Zusatzputz,

d) Petitpoint- und Gobelinstickerei, Kelimerzeugung,

e) Posamenten- einschließlich Lampenschirmerzeugung,

f) Weberei, sowie die

g) Anfertigung von Zwirnknöpfen;

4. Hüten und Schirmen, wie

a) Hüte, Kappen und Mützen, soweit diese Erzeugnisse in den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Bereich der Hut- und Kappenerzeugung fallen,

b) Kunstblumen und Schmuckfedern,

c) Schirme aller Art, ausgenommen Lampenschirme;

5. Lederbekleidung und Pelzwaren, wie

a) Lederoberbekleidung (Säckler),

b) Pelzwaren,

c) Kappen, Mützen und Hüte,

soweit die in lit. a bis c genannten Erzeugnisse in den Umfang einer Gewerbeberechtigung im

Bereich Pelzverarbeitung und Lederbekleidungserzeugung fallen,

d) genähte Handschuhe aller Art, nicht jedoch gestrickte, gewirkte und gehäkelte Handschuhe;

6. Schuhen aller Art, einschließlich Schuhoberteilen;

7. Leder-, Taschner- und Galanteriewaren.

II. Heimarbeitskommission für Maschinstickerei nach Vorarlberger Art und maschinelle Klöppelspitzenerzeugung mit dem Sitz in Bregenz

Zum Wirkungsbereich dieser Heimarbeitskommission gehören insbesondere die

1. Kettenstichstickerei;

2. Weiterverarbeitung maschinell hergestellter Klöppelspitzen;

3. Schifflistickerei und Handmaschinenstickerei hinsichtlich der Heimarbeiter.

III. Allgemeine Heimarbeitskommission mit dem Sitz in Wien

Zum Wirkungsbereich dieser Heimarbeitskommission gehören alle Erzeugungszweige, für die besondere Heimarbeitskommissionen nicht bestehen. Insbesondere gehört zum Wirkungsbereich die Herstellung von

1. Papierkonfektion und Kartonagewaren sowie das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren;

2. Spielwaren aller Art; Waren aus Kunststoffen (Plastik, Nylon, Perlon und ähnlichen Stoffen), soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt;

3. Drechslerwaren, Korbwaren, Pinseln und Bürsten, Holzwaren aller Art; kunstgewerblichen Artikeln sowie deren Bearbeitung, soweit deren Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt;

4. Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfen;

5. Bijouteriewaren und Waren nach Gablonzer Art;

6. chemischen Erzeugnissen;

sowie die

7. Metallbearbeitung und -verarbeitung;

und die

8. Erzeugung von sonstigen Waren.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. Juli 1969 betreffend die Errichtung von Heimarbeitskommissionen, BGBl. Nr. 264/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 462/1987, außer Kraft.

(3) Die Aufgaben der Heimarbeitskommissionen einschließlich der Erledigung anhängiger Verfahren sind von den Heimarbeitskommissionen entsprechend den ihnen mit dieser Verordnung zugeordneten Erzeugungszweigen wahrzunehmen beziehungsweise fortzuführen.

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