683. Verordnung: Mitteilungen hinsichtlich der Ausfuhr von Stoffen oder Zubereitungen, die dem Prior Informed Consent unterliegen (PIC-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 b Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 759/1992, wird verordnet
§ 1. Betrifft eine Mitteilung gemäß § 16 a Abs. 2 ChemG Stoffe oder Zubereitungen, die in Anhang I der Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (2455/92/EWG, ABl. EG Nr. L 251/13) in seiner jeweils geltenden Fassung aufgelistet sind, so hat der Exporteur nach den Vorschriften der oben genannten Verordnung des Rates vorzugehen und für seine Mitteilung das dort vorgesehene Formblatt zu verwenden.
§ 2. (1) Für Mitteilungen gemäß § 16 a Abs. 2 ChemG, die andere als in § 1 genannte Stoffe oder Zubereitungen betreffen, sind die von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie amtlich aufgelegten und in Anhang A dieser Verordnung kundgemachten Formblätter zu verwenden. Derartige Mitteilungen sind sowohl an die zuständige Behörde des Einfuhrstaats (Designated National Authority) als auch an die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu richten und haben folgende Angaben zu enthalten.
1. den Namen und die Anschrift des Exporteurs,
2. den Namen und die Identität des Stoffes oder den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung,
3. die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen der Stoff oder die Zubereitung unterliegt,
4. die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,
5. den Einfuhrstaat,
6. die gefährlichen Eigenschaften, die Kennbuchstaben, Gefahrensymbole, Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge sowie Hinweise auf die Gegenmaßnahmen im Unglücksfall, Hinweise zur schadlosen Beseitigung und sonstige Vorsichtsmaßnahmen,
7. die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten,
8. das vorgesehene Ausfuhrzollamt und
9 das voraussichtliche Ausfuhrdatum.
(2) Liegt für einen dieser Stoffe oder Zubereitungen laut Anhang B dieser Verordnung bereits eine endgültige Einfuhrerlaubnis des Einfuhrstaates vor, so entfällt die Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde (Designated National Authority) im Einfuhrstaat. Die Mitteilung gemäß § 16 a ChemG ist diesfalls formfrei an die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu richten. Sie hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten.
1. den Namen und die Anschrift des Exporteurs,
2. den Namen und die Identität des Stoffes oder den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung,
3. die voraussichtlichen Verwendungszwecke
und -arten sowie 4 den Einfuhrstaat.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.