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683_1993 AT

683. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 683. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Ungarn am 13. Juli 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 538/1993) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Ungarn folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalte Artikel 1

Ungarn wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt würde oder die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Gericht verhängten Strafe oder Anhaltung führen würde. Ungarn behält sich weiters das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn dies für die verlangte Person eine besondere Härte verursachen würde, zum Beispiel wegen ihrer Jugend, ihres fortgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes oder unter Bedachtnahme auch auf die Art der strafbaren Handlung und die Interessen des ersuchenden Staates wegen jedes anderen, diese Person betreffenden Umstandes.

Artikel 6

a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 a des am 10. Februar 1947 in Paris abgeschlossenen Friedensvertrages wird Ungarn die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen.

b) Ungarn behält sich das Recht vor, die Auslieferung von Personen mit ständigem Wohnsitz in Ungarn abzulehnen.

Artikel 11

Ungarn wird die Auslieferung ablehnen, wenn sie zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Verfolgung einer Person begehrt wird, die wegen einer mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung beschuldigt wird. Gleichwohl kann die Auslieferung hinsichtlich einer strafbaren Handlung bewilligt werden, die nach dem Gesetz des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bestraft werden kann, wenn dieser Staat zustimmt, daß die Todesstrafe im Falle ihrer Verhängung nicht vollstreckt wird.

Erklärungen Artikel 16 Absatz 2

Im Falle der vorläufigen Auslieferungshaft verlangt Ungarn auch eine kurze Darstellung jenes Sachverhaltes, dessen die verlangte Person beschuldigt wird.

Artikel 21 Absatz 2

Ungarn wird die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger und Personen mit ständigem Wohnsitz in Ungarn ablehnen.

Artikel 23

Ungarn erklärt, daß es eine Übersetzung des Auslieferungsersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates verlangt,

sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.

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