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683. Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 683. Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 — APSG

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf

einem privatrechtlichen Vertrag beruht,

2. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3. Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14

Abs. 2 oder Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG vom

Bund gesetzlich zu regeln ist, und

4. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz

1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

(2) Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in

einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, einem

Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im

Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

Sonderbestimmungen

§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt

1. für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten

Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im

Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,

2. für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes

1984 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen

Abweichungen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist der ordentliche und der außerordentliche

Präsenzdienst gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 305.

(2) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst

gemäß § 6 a des Zivildienstgesetzes, BGBl.

Nr. 679/1986.

ABSCHNITT II

Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

§ 4. Das . Arbeitsverhältnis bleibt durch die

Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst

unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)

dienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers,

soweit nicht anderes bestimmt ist.

Mitteilungspflichten

§ 5. (1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz(Zivil)

dienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem

Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Zustellung

des Einberufungsbefehls, nach der allgemeinen

Bekanntmachung der Einberufung oder nach

Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu

machen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber

jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz(Zivil)

dienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz

(Zivil)dienstes unverzüglich bekanntzugeben.

Das gleiche gilt bei Entfall des Präsenz(Zivil)dienstes.

(2) Ist der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht

von ihm zu vertreten sind, an der Mitteilung

gehindert, so hat er sie nach Wegfall des

Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

Fristenhemmung

§ 6. (1) Durch die Leistung des Präsenz(Zivil)

dienstes wird der Lauf folgender Fristen

gehemmt

1. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

aus dem Arbeitsverhältnis, die auf

Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

oder Einzelvertrag beruhen,

2. die Frist für die Weiterverwendung von

ausgelernten Lehrlingen gemäß § 18 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, gemäß § 63 Abs. 4 des Land- und

Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.

Nr. 280/1980, oder eine durch Kollektivvertrag

festgelegte längere Frist sowie

3. die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den

Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Zustellung

des Einberufungsbefehls, der allgemeinen

Bekanntmachung der Einberufung oder der

Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits

läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht

gemäß § 5 Abs. 1 spätestens

innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich

nach Wegfall eines über diese Frist hinaus

andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.

(2) Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß

Abs. 1 Z 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht auf

Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen

eines der in § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Gründe

feststellt.

(3) Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den

der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz(Zivil)

dienstes. einberufen (zugewiesen) ist und endet

mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz(Zivil)

dienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat

gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 mit dem Ende

des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß

§ 13 Abs. 1.

Wiederantritt der Arbeit

§ 7. (1) Tritt der Arbeitnehmer aus seinem

Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von sechs

Werktagen nach seiner Entlassung aus dem

Präsenz- oder Zivildienst an, so stellt dies einen

Entlassungsgrund im Sinne des § 15 Z 2 dar. Über

Verlangen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

Einsicht in die Entlassungsbescheinigung zu geben.

(2) Ist der Arbeitnehmer am rechtzeitigen

Wiederantritt der Arbeit aus Gründen, die nicht von

ihm zu vertreten sind, gehindert, so hat er dies dem

Arbeitgeber unter Angabe des Grundes ab Kenntnis

unverzüglich bekanntzugeben. Nach Wegfall des

Hinderungsgrundes ist die Arbeit am nächstfolgenden

Tag, an dem im Betrieb gearbeitet wird,

anzutreten.

(3) Ansprüche auf Fortzahlung des Entgelts des

Arbeitnehmers bei Unterbleiben der Arbeitsleistung

stehen auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer aus

den Gründen des Abs. 2 nach Entlassung aus dem

Präsenz(Zivil)dienst die Arbeit nicht antreten kann.

Anrechnungsbestimmungen

§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers

nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

1. des ordentlichen Präsenzdienstes,

2. des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß

§ 27 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Wehrgesetzes

1990,

3. des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß

§ 27 Abs. 3 Z 3 des Wehrgesetzes 1990 bis zu

zwölf Monaten

4. und des Zivildienstes,

während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat,

auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Urlaub

§ 9. (1) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines

Präsenz(Zivil)dienstes, so gebührt der Urlaub —

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt — in dem

Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)

dienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ergeben

sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes

Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze

Werktage aufzurunden.

(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige

Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung

des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit

dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt.

Mehrere derartige Einberufungen innerhalb

des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1

Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Erstreckt sich der Präsenz(Zivil)dienst eines

Lehrers ganz oder zum Teil auf die Hauptferien, so

hat er unmittelbar nach Beendigung des Präsenz(Zivil)

dienstes Anspruch auf Erholungsurlaub bis zu

dem Ausmaß, das einem vergleichbaren Arbeitnehmer

gemäß Abs. 1 und 2 zusteht. Auf diesen

Urlaubsanspruch sind jene Teile der Hauptferien, in

denen kein Präsenz(Zivil)dienst geleistet wird,

anzurechnen.

Sonstige Bezüge

§ 10. Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf

sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne

des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988,

BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in denen er

den Präsenz(Zivil)dienst antritt oder beendet, in

dem Ausmaß, das dem um die Dauer des

Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Kalenderjahr

entspricht.

Werks(Dienst)wohnung

§ 11. (1) Vereinbarungen über die Gewährung

einer Werks(Dienst)wohnung, die vom Einberufenen

(Zugewiesenen) oder seinen Familienangehörigen

weiter benötigt wird, bleiben durch die

Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst

solange unberührt, als das Arbeitsverhältnis besteht,

bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32

des Wehrgesetzes 1990 bis zum Ende des

Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13

Abs. 1.

(2) Eine abweichende Vereinbarung über die

Werks(Dienst)wohnung während des aufrechten

Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Gültigkeit der

Schriftform. Dieser Vereinbarung muß überdies

eine Bescheinigung des Gerichts (§ 92 des Arbeits- und

Sozialgerichtsgesetzes [ASGG], BGBl.

Nr. 104/1985) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitnehmer beigeschlossen sein,

aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer über

Abs. 1 belehrt worden ist.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Grundsätze

§ 12. (1) Arbeitnehmer, die zum Präsenz(Zivil)

dienst einberufen (zugewiesen) sind, dürfen vom

Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des

Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung

der Einberufung oder der Zustellung des

Zuweisungsbescheides an bis zu dem in § 13

genannten Tag weder gekündigt noch entlassen

werden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die

bereits erfolgte Einberufung (Zuweisung) zum

Präsenz(Zivil)dienst innerhalb einer Frist von

14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles,

der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides

eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so

ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer

seiner Mitteilungspflicht (§ 5) binnen drei Arbeitstagen

nach Zugang der Beendigungserklärung nachkommt.

Ist der Arbeitnehmer durch einen Hinderungsgrund

gemäß § 5 Abs. 2 über die Frist von

14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist

die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam,

wenn der Arbeitnehmer unverzüglich nach Wegfall

dieses Hinderungsgrundes unter Vorlage des

Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides

oder unter Hinweis auf die erfolgte allgemeine

Bekanntmachung der Einberufung seiner Mitteilungspflicht

nachkommt.

(3) Die Kündigung oder Entlassung ist rechtswirksam,

wenn vor ihrem Ausspruch die Zustimmung

des Gerichts eingeholt wurde. Die Zustimmung

ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb

stillgelegt wurde und eine Weiterbeschäftigung des

Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb des

Unternehmens nicht möglich ist.

(4) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig mit der

Einbringung der Klage den Betriebsrat zu verständigen.

(5) Eine entgegen den Bestimmungen der Abs. 1

bis 4 ausgesprochene Kündigung oder Entlassung

ist rechtsunwirksam.

(6) Die Kündigung oder Entlassung ist nur

zulässig, wenn sie unverzüglich nach der Entscheidung

des Gerichts ausgesprochen wird.

(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und

Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz

fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für

Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des

Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt

der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach

diesem Bundesgesetz nicht.

Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

§ 13. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz

endet

1. bei einem Präsenz(Zivil)dienst, der kürzer als

zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im

Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz(Zivil)

dienstes nach dessen Beendigung;

2. bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß

§ 32 Wehrgesetz, der ununterbrochen länger

als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab

dessen Antritt;

3. in allen übrigen' Fällen einen Monat nach

Beendigung des Präsenz(Zivil)dienstes.

(2) Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß

Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze

Tage aufzurunden.

Zustimmung zur Kündigung

§ 14. (1) Das Gericht darf die Zustimmung zur

Kündigung nur erteilen, wenn

1. der Arbeitgeber den Arbeitnehmer

a) wegen der bevorstehenden Stillegung des .

Betriebes oder

b) wegen der bevorstehenden oder schon

durchgeführten Einschränkung des Betriebes

oder

c) wegen der bevorstehenden oder schon

durchgeführten Stillegung einer Betriebsabteilung

trotz dessen Verlangen an einem anderen

Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen

Betrieb des Unternehmens nicht ohne erheblichen

Schaden weiterbeschäftigen kann, oder

2. der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung

oder eines Unglücksfalles unfähig wird,

die vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern eine

Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit

nicht zu erwarten ist und dem Arbeitgeber die

Weiterbeschäftigung oder die Erbringung

einer anderen Arbeitsleistung durch den

Arbeitnehmer, zu deren Verrichtung sich

dieser bereit erklärt hat, nicht zugemutet

werden kann, oder

3. sich der Arbeitnehmer in der Tagsatzung zur

mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung

durch den Vorsitzenden über den

Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz

mit der Kündigung einverstanden erklärt.

(2) Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines in

Abs. 1 Z 1 genannten Grundes gekündigt und

entfällt dieser Grund während des Zeitraumes des

Kündigungsschutzes, so ist diese Kündigung

rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb

von 14 Tagen nach Verständigung durch den

Arbeitgeber oder 14 Tagen nach Kenntnis über den

Wegfall des Kündigungsgrundes dem Arbeitgeber

mitteilt, daß er das frühere Arbeitsverhältnis

fortsetzen will.

Zustimmung zur Entlassung

§ 15. Das Gericht darf die Zustimmung zur

Entlassung nur erteilen, wenn der Arbeitnehmer

1. den Arbeitgeber absichtlich über Umstände,

die für den Vertragsabschluß oder den.

Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses

wesentlich sind, in Irrtum versetzt

hat,

2. die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt,

insbesondere wenn er ohne einen rechtmäßigen

Hinderungsgrund während einer den

Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung

unterläßt,

3. im Dienst untreu ist oder sich in seiner

Tätigkeit ohne Wissen des Arbeitgebers von

dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden

läßt,

4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein

der Verwendung im Betrieb abträgliches

Nebengeschäft betreibt,

5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Arbeitgeber, dessen im

Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige

oder Arbeitnehmer des Betriebes

zuschulden kommen läßt,

6. sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die

nur vorsätzlich begangen werden kann und

mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

bedroht ist, oder mit Bereicherungsvorsatz

einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung

schuldig macht.

Einvernehmliche Auflösung

§ 16. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

während der Dauer des Kündigungs-

und Entlassungsschutzes bedarf zu ihrer

Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vereinbarung

muß überdies eine Bescheinigung des Gerichts (§ 92

des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) oder einer

gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer

beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß der

Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz

nach diesem Bundesgesetz belehrt

wurde.

Verfahren

§ 17. Im Verfahren vor Gericht ist der Arbeitnehmer

Partei.

Heimarbeiter

§ 18. (1) Heimarbeiter dürfen von dem im § 12

Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis zum Antritt des

Präsenz(Zivil)dienstes und nach dessen Beendigung

während der im § 13 angeführten Zeiträume bei der

Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu anderen

Heimarbeitern desselben Auftraggebers nicht benachteiligt

werden.

(2) Heimarbeiter, die entgegen Abs. 1 bei der

Ausgabe von Heimarbeit benachteiligt worden sind,

haben Anspruch auf Leistung des dadurch entgangenen

Entgelts. Der Berechnung der Höhe des

Entgelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der

Heimarbeiter im Durchschnitt der letzten 13 Wochen

vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt

erzielt hat oder das ihm bei Bestehen eines

Heimarbeitsvertrages oder eines Heimarbeitstarifes

gebührt hätte.

(3) Wird ein Heimarbeiter zum Präsenz(Zivil)

dienst einberufen (zugewiesen), so ist das ihm

gebührende Entgelt vor Antritt des Präsenz(Zivil)

dienstes abzurechnen und auszuzahlen.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für Bedienstete des

öffentlichen Dienstes

§ 19. Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den

§§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für

Bedienstete, die in

1. einem Dienstverhältnis zum Bund,

2. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2

B-VG,

3. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 a Abs. 3

lit. b B-VG oder

4. einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer

Anstalt oder einem Fonds gemäß § 1 Abs. 2 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948

stehen.

Abweichende Regelungen

§ 20. (1) Auf Bedienstete, die nicht unter den

II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, sind

die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 12 Abs. 3 bis 7 und die

§§ 14 und 17 nicht anzuwenden.

(2) Tritt ein Bediensteter gemäß Abs. 1 aus

seinem Verschulden den Dienst nicht innerhalb von

sechs Werktagen nach seiner Entlassung aus dem

Präsenz(2ivil)dienst an, so stellt dies einen Entlassungsgrund

dar. Dies gilt nicht für Bedienstete, die

einem Disziplinarrecht unterliegen.

(3) Auf Bedienstete gemäß Abs. 1 ist § 11 Abs. 2

mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Belehrung

auch von der Personalvertretung vorgenommen

werden kann.

(4) § 16 ist auf öffentlich-rechtlich Bedienstete

nicht anzuwenden. Eine einvernehmliche Auflösung

des Dienstverhältnisses eines sonstigen Bediensteten

während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur

dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart

wurde. Dieser Vereinbarung muß eine Bescheinigung

eines Gerichtes (§ 92 ASGG), der Personalvertretung

oder des Betriebsrates beigeschlossen sein,

aus der hervorgeht, daß der Dienstnehmer über den

Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt

wurde.

(5) Der Lauf einer Frist, innerhalb der eine

Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Angabe

von Gründen möglich ist, wird während der Dauer

des Kündigungs- und Entlassungsschutzes (§§ 12

und 13) gehemmt. Diese Hemmung tritt jedoch

nicht ein, wenn zu Beginn des Kündigungs- und

Entlassungsschutzes bereits zwei Drittel dieser Frist

verstrichen sind.

(6) Die Ableistung des Präsenzdienstes als

Zeitsoldat in einem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß stellt bei kündbaren Bediensteten einen

Kündigungsgrund dar.

(7) Die Ableistung des Präsenzdienstes als

Zeitsoldat berechtigt den Dienstgeber, abweichend

von § 11 einem Bediensteten die ihm überlassene

Dienstwohnung zu entziehen.

Definitivstellung

§ 21. (1) Während der Dauer des Kündigungs- und

Entlassungsschutzes (§§ 12 und 13) bis zum

Ablauf von vier Monaten nach dessen Ende kann ein

Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren

Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives)

Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(2) Die Definitivstellung nach Ablauf der im

Abs. 1 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt

zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung nach

Abs. 1 erfolgt wäre.

Urlaub für Lehrer

§ 22. (1) Für Lehrer gilt § 9 Abs. 3 mit der

Maßgabe, daß Anspruch auf Erholungsurlaub bis zu

dem Ausmaß gebührt, das einem vergleichbaren

Beamten der allgemeinen Verwaltung unter Berücksichtigung

des § 9 Abs. 1 und 2 zusteht.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist für die

Berechnung des Urlaubsausmaßes an Stelle des

Kalenderjahres das Schuljahr heranzuziehen. Erhöht

sich das gesetzlich festgelegte Urlaubsausmaß

der Beamten der allgemeinen Verwaltung während

des Schuljahres, so gilt diese Erhöhung auch für

Lehrer.

Entlassung

§ 23. (1) § 15 ist nicht anzuwenden, wenn die

Entlassung des Be_diensteten durch das rechtskräftige

Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher oder

anderer dienstrechtlicher Vorschriften gebildeten

Disziplinarkommission (Disziplinargericht) verfügt

wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes

erlischt.

(2) Unbeschadet der in § 15 angeführten

Entlassungsgründe kann das Gericht die Zustimmung

zur Entlassung erteilen, wenn sich nachträglich

herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die

Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre

Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen

von Umständen erschlichen hat, die seine

Aufnahme nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, ausgeschlossen

hätte.

ABSCHNITT IV

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer im Sinne

des Landarbeitsgesetzes 1984

§ 24. (1) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12, 14, 15 und

16 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß jeweils

anstelle des Gerichts die gemäß § 226 des

Landarbeitsgesetzes 1984 vorgesehenen Einigungskommissionen

zuständig sind.

(2) Gegen die Entscheidung der Einigungskommissionen

nach §§ 6 Abs. 2, 14 und 15 ist keine

Berufung zulässig. Dem Dienstnehmer kommt im

Verfahren Parteistellung zu.

(3) § 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle

der Zitate „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974" „§§ 210 bis 212 des

Landarbeitsgesetzes 1984" und anstelle der Zitate

„§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes"

„§§ 223 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984"

treten.

(4) § 6 Abs. 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, daß

anstelle des Zitates „§ 18 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969" „§ 125 Abs. 7 des

Landarbeitsgesetzes 1984" tritt.

ABSCHNITT V

Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

Unabdingbarkeit

§ 25. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf

Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können

durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt

werden.

Weitergelten von Regelungen

§ 26. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende, für den Arbeitnehmer

günstigere Regelungen in Arbeitsverträgen oder

Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits geleistete Zeiten

gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 und 7 des Wehrgesetzes

1990, während deren das Arbeitsverhältnis bestanden

hat, sind für Ansprüche eines Arbeitnehmers,

die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,

anzurechnen.

(2) § 9 gilt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das ab

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz

endet bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß

§ 32 des Wehrgesetzes 1990, der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits angetreten

wurde, mit dem Ende des Verpflichtungszeitraumes,

längstens jedoch nach vier Jahren nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 28. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten für Arbeitnehmer, für die dieses Bundesgesetz

zur Anwendung kommt, außer Kraft

1. das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 154/1956;

2. § 35 des Zivildienstgesetzes.

Wirksamkeit und Vollziehung

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind — hinsichtlich des § 28 Z 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres — betraut

1. für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler;

in Angelegenheiten, die nur den

Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen,

dieser Bundesminister;

2. für Dienstverhältnisse der Lehrer gemäß

Art. 14 a Abs. 2 lit. a bis d B-VG der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für

öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2

B-VG),

b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für

öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Berufs- und Fachschulen und Erzieher für

öffentliche Schülerheime, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler der

öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen bestimmt

sind (Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG),

c) für Arbeitsverhältnisse, die dem Landarbeitsgesetz

1984 unterliegen,

das Land;

4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und

Soziales.

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