683. Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf
einem privatrechtlichen Vertrag beruht,
2. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen,
3. Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14
Abs. 2 oder Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG vom
Bund gesetzlich zu regeln ist, und
4. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(2) Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in
einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, einem
Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im
Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
Sonderbestimmungen
§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt
1. für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten
Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im
Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,
2. für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes
1984 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen
Abweichungen.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist der ordentliche und der außerordentliche
Präsenzdienst gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 305.
(2) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst
gemäß § 6 a des Zivildienstgesetzes, BGBl.
Nr. 679/1986.
ABSCHNITT II
Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
§ 4. Das . Arbeitsverhältnis bleibt durch die
Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst
unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)
dienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers,
soweit nicht anderes bestimmt ist.
Mitteilungspflichten
§ 5. (1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz(Zivil)
dienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem
Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Zustellung
des Einberufungsbefehls, nach der allgemeinen
Bekanntmachung der Einberufung oder nach
Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu
machen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz(Zivil)
dienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz
(Zivil)dienstes unverzüglich bekanntzugeben.
Das gleiche gilt bei Entfall des Präsenz(Zivil)dienstes.
(2) Ist der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht
von ihm zu vertreten sind, an der Mitteilung
gehindert, so hat er sie nach Wegfall des
Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
Fristenhemmung
§ 6. (1) Durch die Leistung des Präsenz(Zivil)
dienstes wird der Lauf folgender Fristen
gehemmt
1. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
aus dem Arbeitsverhältnis, die auf
Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
oder Einzelvertrag beruhen,
2. die Frist für die Weiterverwendung von
ausgelernten Lehrlingen gemäß § 18 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, gemäß § 63 Abs. 4 des Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 280/1980, oder eine durch Kollektivvertrag
festgelegte längere Frist sowie
3. die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den
Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Zustellung
des Einberufungsbefehls, der allgemeinen
Bekanntmachung der Einberufung oder der
Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits
läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht
gemäß § 5 Abs. 1 spätestens
innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich
nach Wegfall eines über diese Frist hinaus
andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.
(2) Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß
Abs. 1 Z 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht auf
Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen
eines der in § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Gründe
feststellt.
(3) Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den
der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz(Zivil)
dienstes. einberufen (zugewiesen) ist und endet
mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz(Zivil)
dienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat
gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 mit dem Ende
des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß
§ 13 Abs. 1.
Wiederantritt der Arbeit
§ 7. (1) Tritt der Arbeitnehmer aus seinem
Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von sechs
Werktagen nach seiner Entlassung aus dem
Präsenz- oder Zivildienst an, so stellt dies einen
Entlassungsgrund im Sinne des § 15 Z 2 dar. Über
Verlangen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
Einsicht in die Entlassungsbescheinigung zu geben.
(2) Ist der Arbeitnehmer am rechtzeitigen
Wiederantritt der Arbeit aus Gründen, die nicht von
ihm zu vertreten sind, gehindert, so hat er dies dem
Arbeitgeber unter Angabe des Grundes ab Kenntnis
unverzüglich bekanntzugeben. Nach Wegfall des
Hinderungsgrundes ist die Arbeit am nächstfolgenden
Tag, an dem im Betrieb gearbeitet wird,
anzutreten.
(3) Ansprüche auf Fortzahlung des Entgelts des
Arbeitnehmers bei Unterbleiben der Arbeitsleistung
stehen auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer aus
den Gründen des Abs. 2 nach Entlassung aus dem
Präsenz(Zivil)dienst die Arbeit nicht antreten kann.
Anrechnungsbestimmungen
§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers
nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
1. des ordentlichen Präsenzdienstes,
2. des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß
§ 27 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Wehrgesetzes
1990,
3. des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß
§ 27 Abs. 3 Z 3 des Wehrgesetzes 1990 bis zu
zwölf Monaten
4. und des Zivildienstes,
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
Urlaub
§ 9. (1) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines
Präsenz(Zivil)dienstes, so gebührt der Urlaub —
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt — in dem
Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)
dienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ergeben
sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes
Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze
Werktage aufzurunden.
(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige
Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung
des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit
dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt.
Mehrere derartige Einberufungen innerhalb
des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1
Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Erstreckt sich der Präsenz(Zivil)dienst eines
Lehrers ganz oder zum Teil auf die Hauptferien, so
hat er unmittelbar nach Beendigung des Präsenz(Zivil)
dienstes Anspruch auf Erholungsurlaub bis zu
dem Ausmaß, das einem vergleichbaren Arbeitnehmer
gemäß Abs. 1 und 2 zusteht. Auf diesen
Urlaubsanspruch sind jene Teile der Hauptferien, in
denen kein Präsenz(Zivil)dienst geleistet wird,
anzurechnen.
Sonstige Bezüge
§ 10. Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in denen er
den Präsenz(Zivil)dienst antritt oder beendet, in
dem Ausmaß, das dem um die Dauer des
Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Kalenderjahr
entspricht.
Werks(Dienst)wohnung
§ 11. (1) Vereinbarungen über die Gewährung
einer Werks(Dienst)wohnung, die vom Einberufenen
(Zugewiesenen) oder seinen Familienangehörigen
weiter benötigt wird, bleiben durch die
Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst
solange unberührt, als das Arbeitsverhältnis besteht,
bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32
des Wehrgesetzes 1990 bis zum Ende des
Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13
Abs. 1.
(2) Eine abweichende Vereinbarung über die
Werks(Dienst)wohnung während des aufrechten
Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform. Dieser Vereinbarung muß überdies
eine Bescheinigung des Gerichts (§ 92 des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes [ASGG], BGBl.
Nr. 104/1985) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer beigeschlossen sein,
aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer über
Abs. 1 belehrt worden ist.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Grundsätze
§ 12. (1) Arbeitnehmer, die zum Präsenz(Zivil)
dienst einberufen (zugewiesen) sind, dürfen vom
Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des
Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung
der Einberufung oder der Zustellung des
Zuweisungsbescheides an bis zu dem in § 13
genannten Tag weder gekündigt noch entlassen
werden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die
bereits erfolgte Einberufung (Zuweisung) zum
Präsenz(Zivil)dienst innerhalb einer Frist von
14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles,
der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides
eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so
ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer
seiner Mitteilungspflicht (§ 5) binnen drei Arbeitstagen
nach Zugang der Beendigungserklärung nachkommt.
Ist der Arbeitnehmer durch einen Hinderungsgrund
gemäß § 5 Abs. 2 über die Frist von
14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist
die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam,
wenn der Arbeitnehmer unverzüglich nach Wegfall
dieses Hinderungsgrundes unter Vorlage des
Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides
oder unter Hinweis auf die erfolgte allgemeine
Bekanntmachung der Einberufung seiner Mitteilungspflicht
nachkommt.
(3) Die Kündigung oder Entlassung ist rechtswirksam,
wenn vor ihrem Ausspruch die Zustimmung
des Gerichts eingeholt wurde. Die Zustimmung
ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb
stillgelegt wurde und eine Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb des
Unternehmens nicht möglich ist.
(4) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig mit der
Einbringung der Klage den Betriebsrat zu verständigen.
(5) Eine entgegen den Bestimmungen der Abs. 1
bis 4 ausgesprochene Kündigung oder Entlassung
ist rechtsunwirksam.
(6) Die Kündigung oder Entlassung ist nur
zulässig, wenn sie unverzüglich nach der Entscheidung
des Gerichts ausgesprochen wird.
(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und
Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz
fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für
Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des
Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt
der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach
diesem Bundesgesetz nicht.
Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
§ 13. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
endet
1. bei einem Präsenz(Zivil)dienst, der kürzer als
zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im
Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz(Zivil)
dienstes nach dessen Beendigung;
2. bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß
§ 32 Wehrgesetz, der ununterbrochen länger
als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab
dessen Antritt;
3. in allen übrigen' Fällen einen Monat nach
Beendigung des Präsenz(Zivil)dienstes.
(2) Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß
Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze
Tage aufzurunden.
Zustimmung zur Kündigung
§ 14. (1) Das Gericht darf die Zustimmung zur
Kündigung nur erteilen, wenn
1. der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
a) wegen der bevorstehenden Stillegung des .
Betriebes oder
b) wegen der bevorstehenden oder schon
durchgeführten Einschränkung des Betriebes
oder
c) wegen der bevorstehenden oder schon
durchgeführten Stillegung einer Betriebsabteilung
trotz dessen Verlangen an einem anderen
Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen
Betrieb des Unternehmens nicht ohne erheblichen
Schaden weiterbeschäftigen kann, oder
2. der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung
oder eines Unglücksfalles unfähig wird,
die vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern eine
Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit
nicht zu erwarten ist und dem Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung oder die Erbringung
einer anderen Arbeitsleistung durch den
Arbeitnehmer, zu deren Verrichtung sich
dieser bereit erklärt hat, nicht zugemutet
werden kann, oder
3. sich der Arbeitnehmer in der Tagsatzung zur
mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung
durch den Vorsitzenden über den
Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz
mit der Kündigung einverstanden erklärt.
(2) Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines in
Abs. 1 Z 1 genannten Grundes gekündigt und
entfällt dieser Grund während des Zeitraumes des
Kündigungsschutzes, so ist diese Kündigung
rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb
von 14 Tagen nach Verständigung durch den
Arbeitgeber oder 14 Tagen nach Kenntnis über den
Wegfall des Kündigungsgrundes dem Arbeitgeber
mitteilt, daß er das frühere Arbeitsverhältnis
fortsetzen will.
Zustimmung zur Entlassung
§ 15. Das Gericht darf die Zustimmung zur
Entlassung nur erteilen, wenn der Arbeitnehmer
1. den Arbeitgeber absichtlich über Umstände,
die für den Vertragsabschluß oder den.
Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses
wesentlich sind, in Irrtum versetzt
hat,
2. die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt,
insbesondere wenn er ohne einen rechtmäßigen
Hinderungsgrund während einer den
Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung
unterläßt,
3. im Dienst untreu ist oder sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen des Arbeitgebers von
dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden
läßt,
4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein
der Verwendung im Betrieb abträgliches
Nebengeschäft betreibt,
5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Arbeitgeber, dessen im
Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige
oder Arbeitnehmer des Betriebes
zuschulden kommen läßt,
6. sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die
nur vorsätzlich begangen werden kann und
mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
bedroht ist, oder mit Bereicherungsvorsatz
einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung
schuldig macht.
Einvernehmliche Auflösung
§ 16. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
während der Dauer des Kündigungs-
und Entlassungsschutzes bedarf zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vereinbarung
muß überdies eine Bescheinigung des Gerichts (§ 92
des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) oder einer
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer
beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß der
Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz
nach diesem Bundesgesetz belehrt
wurde.
Verfahren
§ 17. Im Verfahren vor Gericht ist der Arbeitnehmer
Partei.
Heimarbeiter
§ 18. (1) Heimarbeiter dürfen von dem im § 12
Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis zum Antritt des
Präsenz(Zivil)dienstes und nach dessen Beendigung
während der im § 13 angeführten Zeiträume bei der
Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu anderen
Heimarbeitern desselben Auftraggebers nicht benachteiligt
werden.
(2) Heimarbeiter, die entgegen Abs. 1 bei der
Ausgabe von Heimarbeit benachteiligt worden sind,
haben Anspruch auf Leistung des dadurch entgangenen
Entgelts. Der Berechnung der Höhe des
Entgelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der
Heimarbeiter im Durchschnitt der letzten 13 Wochen
vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt
erzielt hat oder das ihm bei Bestehen eines
Heimarbeitsvertrages oder eines Heimarbeitstarifes
gebührt hätte.
(3) Wird ein Heimarbeiter zum Präsenz(Zivil)
dienst einberufen (zugewiesen), so ist das ihm
gebührende Entgelt vor Antritt des Präsenz(Zivil)
dienstes abzurechnen und auszuzahlen.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für Bedienstete des
öffentlichen Dienstes
§ 19. Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den
§§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für
Bedienstete, die in
1. einem Dienstverhältnis zum Bund,
2. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2
B-VG,
3. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 a Abs. 3
lit. b B-VG oder
4. einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer
Anstalt oder einem Fonds gemäß § 1 Abs. 2 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948
stehen.
Abweichende Regelungen
§ 20. (1) Auf Bedienstete, die nicht unter den
II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, sind
die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 12 Abs. 3 bis 7 und die
§§ 14 und 17 nicht anzuwenden.
(2) Tritt ein Bediensteter gemäß Abs. 1 aus
seinem Verschulden den Dienst nicht innerhalb von
sechs Werktagen nach seiner Entlassung aus dem
Präsenz(2ivil)dienst an, so stellt dies einen Entlassungsgrund
dar. Dies gilt nicht für Bedienstete, die
einem Disziplinarrecht unterliegen.
(3) Auf Bedienstete gemäß Abs. 1 ist § 11 Abs. 2
mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Belehrung
auch von der Personalvertretung vorgenommen
werden kann.
(4) § 16 ist auf öffentlich-rechtlich Bedienstete
nicht anzuwenden. Eine einvernehmliche Auflösung
des Dienstverhältnisses eines sonstigen Bediensteten
während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur
dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
wurde. Dieser Vereinbarung muß eine Bescheinigung
eines Gerichtes (§ 92 ASGG), der Personalvertretung
oder des Betriebsrates beigeschlossen sein,
aus der hervorgeht, daß der Dienstnehmer über den
Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt
wurde.
(5) Der Lauf einer Frist, innerhalb der eine
Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Angabe
von Gründen möglich ist, wird während der Dauer
des Kündigungs- und Entlassungsschutzes (§§ 12
und 13) gehemmt. Diese Hemmung tritt jedoch
nicht ein, wenn zu Beginn des Kündigungs- und
Entlassungsschutzes bereits zwei Drittel dieser Frist
verstrichen sind.
(6) Die Ableistung des Präsenzdienstes als
Zeitsoldat in einem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß stellt bei kündbaren Bediensteten einen
Kündigungsgrund dar.
(7) Die Ableistung des Präsenzdienstes als
Zeitsoldat berechtigt den Dienstgeber, abweichend
von § 11 einem Bediensteten die ihm überlassene
Dienstwohnung zu entziehen.
Definitivstellung
§ 21. (1) Während der Dauer des Kündigungs- und
Entlassungsschutzes (§§ 12 und 13) bis zum
Ablauf von vier Monaten nach dessen Ende kann ein
Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren
Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives)
Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(2) Die Definitivstellung nach Ablauf der im
Abs. 1 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt
zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung nach
Abs. 1 erfolgt wäre.
Urlaub für Lehrer
§ 22. (1) Für Lehrer gilt § 9 Abs. 3 mit der
Maßgabe, daß Anspruch auf Erholungsurlaub bis zu
dem Ausmaß gebührt, das einem vergleichbaren
Beamten der allgemeinen Verwaltung unter Berücksichtigung
des § 9 Abs. 1 und 2 zusteht.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist für die
Berechnung des Urlaubsausmaßes an Stelle des
Kalenderjahres das Schuljahr heranzuziehen. Erhöht
sich das gesetzlich festgelegte Urlaubsausmaß
der Beamten der allgemeinen Verwaltung während
des Schuljahres, so gilt diese Erhöhung auch für
Lehrer.
Entlassung
§ 23. (1) § 15 ist nicht anzuwenden, wenn die
Entlassung des Be_diensteten durch das rechtskräftige
Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher oder
anderer dienstrechtlicher Vorschriften gebildeten
Disziplinarkommission (Disziplinargericht) verfügt
wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes
erlischt.
(2) Unbeschadet der in § 15 angeführten
Entlassungsgründe kann das Gericht die Zustimmung
zur Entlassung erteilen, wenn sich nachträglich
herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die
Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre
Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen
von Umständen erschlichen hat, die seine
Aufnahme nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, ausgeschlossen
hätte.
ABSCHNITT IV
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer im Sinne
des Landarbeitsgesetzes 1984
§ 24. (1) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12, 14, 15 und
16 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß jeweils
anstelle des Gerichts die gemäß § 226 des
Landarbeitsgesetzes 1984 vorgesehenen Einigungskommissionen
zuständig sind.
(2) Gegen die Entscheidung der Einigungskommissionen
nach §§ 6 Abs. 2, 14 und 15 ist keine
Berufung zulässig. Dem Dienstnehmer kommt im
Verfahren Parteistellung zu.
(3) § 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle
der Zitate „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974" „§§ 210 bis 212 des
Landarbeitsgesetzes 1984" und anstelle der Zitate
„§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes"
„§§ 223 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984"
treten.
(4) § 6 Abs. 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, daß
anstelle des Zitates „§ 18 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969" „§ 125 Abs. 7 des
Landarbeitsgesetzes 1984" tritt.
ABSCHNITT V
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
Unabdingbarkeit
§ 25. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf
Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können
durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
Weitergelten von Regelungen
§ 26. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende, für den Arbeitnehmer
günstigere Regelungen in Arbeitsverträgen oder
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits geleistete Zeiten
gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 und 7 des Wehrgesetzes
1990, während deren das Arbeitsverhältnis bestanden
hat, sind für Ansprüche eines Arbeitnehmers,
die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,
anzurechnen.
(2) § 9 gilt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das ab
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
endet bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß
§ 32 des Wehrgesetzes 1990, der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits angetreten
wurde, mit dem Ende des Verpflichtungszeitraumes,
längstens jedoch nach vier Jahren nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 28. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten für Arbeitnehmer, für die dieses Bundesgesetz
zur Anwendung kommt, außer Kraft
1. das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 154/1956;
2. § 35 des Zivildienstgesetzes.
Wirksamkeit und Vollziehung
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind — hinsichtlich des § 28 Z 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres — betraut
1. für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler;
in Angelegenheiten, die nur den
Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen,
dieser Bundesminister;
2. für Dienstverhältnisse der Lehrer gemäß
Art. 14 a Abs. 2 lit. a bis d B-VG der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
3. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für
öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2
B-VG),
b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für
öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Berufs- und Fachschulen und Erzieher für
öffentliche Schülerheime, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler der
öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen bestimmt
sind (Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG),
c) für Arbeitsverhältnisse, die dem Landarbeitsgesetz
1984 unterliegen,
das Land;
4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und
Soziales.