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683_1990 AT

683. Verordnung: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 683. Verordnung: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und

190/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 1. Polnische Staatsangehörige sind von der

Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen

gewöhnlichen polnischen Reisepaß und eine der

nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der

Schweiz vorweisen

1. gültiger Sichtvermerk,

2. gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),

3. gültige Saisonbewilligung (A),

4. gültige Aufenthaltsbewilligung (B),

5. Niederlassungsbewilligung (C).

Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2—5 sind durch

die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem

entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis

(L, A, B oder C) nachzuweisen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 9. November 1990

um 0.00 Uhr in Kraft.

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