683. Verordnung: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und
190/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten verordnet
§ 1. Polnische Staatsangehörige sind von der
Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen
gewöhnlichen polnischen Reisepaß und eine der
nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der
Schweiz vorweisen
1. gültiger Sichtvermerk,
2. gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),
3. gültige Saisonbewilligung (A),
4. gültige Aufenthaltsbewilligung (B),
5. Niederlassungsbewilligung (C).
Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2—5 sind durch
die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem
entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis
(L, A, B oder C) nachzuweisen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 9. November 1990
um 0.00 Uhr in Kraft.