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683. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (26. Novelle zur KDV 1967)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 683. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (26. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung

BGBl. Nr. 643/1988, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 64 wird eingefügt

„Ausstattung einer Fahrschule

§ 64 a. (1) Der theoretische Fahrschulunterricht

darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug

besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt

werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1

lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und

ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung

von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein.

Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach

Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten

Unterrichtsbetrieb zulassen.

(2) Für die Durchführung von Fahrübungen, wie

Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken,

muß ein geeigneter Übungsplatz im Ausmaß

von mindestens 1000 m² verfügbar sein.

(3) Für den theoretischen Unterricht müssen

mindestens folgende Lehrmittel ständig zur Verfügung

stehen

1. für den Unterricht im Sinne des § 70 Abs. 2

lit. a KFG 1967: Anschauungsmaterial über

Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen,

Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen

und dynamischen Darstellung von

Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen,

einschließlich der für die Präsentation erforderlichen

Geräte.

2. für den Unterricht im Sinne des § 70 Abs. 2

lit. b KFG 1967

2.1 Lehrmodelle und Anschauungsmaterial der

wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach der

Gruppe der Lenkerberechtigung

2.1.1 Gruppe A: dem Stand der Technik entsprechendes

Anschauungsmaterial

über den Aufbau eines Kraftrades

und über die Funktion von

Zwei- und Viertaktmotoren, ferner

ein Reifenschnittmodell, ein

Muster der geeigneten Bekleidung

sowie ein Sturzhelm;

2.1.2 Gruppe B: dem Stand der Technik entsprechendes

Anschauungsmaterial

zur Demonstration der Beschaffenheit

und Funktion einer

hydraulischen Zweikreisbremsanlage

(Scheiben- und Trommelbremse),

der Fahrzeugbeleuchtung

einschließlich der elektrischen

Anlage, der Lenkung, der

Stoßdämpfer, der Kraftübertragung,

der Wirkungsweise eines

Benzin- und eines Dieselmotors

sowie eines Katalysators und ein

Reifenschnittmodell;

2.1.3 Gruppe C, D und E: dem Stand der

Technik entsprechendes Anschauungsmaterial

über den Aufbau

eines Lastkraftwagens, eines

Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers

und eines Sattelanhängers

bzw. eines Omnibusses, mit

dem die Beschaffenheit und

Funktion aller für die Verkehrs- und

Betriebssicherheit wesentlichen

Teile demonstriert werden

können, insbesondere eines Dieselmotors,

einer Einspritzpumpe,

eines Turboladers und einer

Ladeluftkühlung. Ferner muß

ein Modell einer Anhängevorrichtung,

einer Sattelkupplung

und einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage,

sowie ein Reifenschnittmodell

und Anschauungsmaterial

über Ladehilfen vorhanden

sein;

2.1.4 Gruppe F: dem Stand der Technik entsprechendes

Anschauungsmaterial

über den Aufbau eines Traktors

unter sinngemäßer Anwendung

der Anforderungen gemäß

Punkt 2.1.3;

2.2 Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten,

Wagenheber und

2.3 Anschauungsmaterial für den Unterricht über

das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr

zu erwartenden besonderen Umständen

und Gefahren, insbesondere über den Anhalteweg,

das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und

Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde

(Blicktraining), die Tages-, Straßen-

und Wetterkunde, die Gefahren und Auswirkungen

einer Beeinträchtigung durch Alkohol

und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische

Gesetzmäßigkeiten und das richtige

Bremsen.

3. Als Anschauungsmaterial können wahlweise

Wandtafeln, Folien zur Tageslichtprojektion,

Diapositive oder Filme, insbesondere Videofilme,

benützt werden.

(4) Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes

der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die

Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erfüllt sein.

Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig

1. Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum

gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen.

2. Fahrübungen gemäß Abs. 2 können auch auf

dem für den Standort der Fahrschule genehmigten

Übungsplatz durchgeführt werden.

3. Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-

Druckluftbremsanlage (Abs. 3 Z 2.1.3) vorhanden,

dann müssen jene Unterrichtseinheiten,

bei denen dieses Modell zu verwenden

ist, am Standort der Fahrschule abgehalten

werden.

Lehrplan für die theoretische und die praktische

Ausbildung durch eine Fahrschule

§ 64 b. (1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische

und die praktische Ausbildung in der Fahrschule

jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,

die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug

im Straßenverkehr vorschriftsgemäß,

sicher und umweltbewußt zu verhalten und die ihn

in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkerberechtigung

zu erwerben.

(2) Die theoretische Ausbildung für alle Gruppen

von Lenkerberechtigungen hat nach dem in der

Anlage 10 a enthaltenen Lehrplan im Ausmaß der

dort jeweils angegebenen Mindestunterrichtszeiten

zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen

und Übungen, insbesondere auch an Hand

geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter

Modelle, zu ergänzen.

(3) Eine Unterrichtseinheit für den theoretischen

Unterricht beträgt 50 Minuten. Zwischen den

Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten

zu halten. Unterrichtseinheiten können aus

pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die

Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.

Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu

einer Einheit zusammengefaßt werden, wobei zwischen

solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause

von 20 Minuten einzuhalten ist. Der Lehrstoff

gemäß Abs. 2 ist auf mindestens 40 Unterrichtseinheiten

aufzuteilen. Pro Tag dürfen nicht mehr als

vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden; diese

sind möglichst gleichmäßig auf mindestens

14 Kalendertage zu verteilen.

(4) Die praktische Ausbildung hat zu erfolgen

1. für die Gruppe A auf einem Motorrad nach

dem in der Anlage 10 b enthaltenen Ausbildungsplan,

2. für die Gruppe B nach dem in der Anlage 10 c

enthaltenen Ausbildungsplan.

Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines

Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers

eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Sie hat

jedenfalls Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit,

Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr

(städtisches Gebiet) und Fahrten im Schnellverkehr

(wie Autobahn, Autostraße) zu umfassen.

(5) Eine Unterrichtseinheit für die praktische

Ausbildung beträgt 50 Minuten. Zwischen den

Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten

zu halten. Unterrichtseinheiten können aus

pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die

Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.

Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu

einer Einheit zusammengefaßt werden, wobei zwischen

solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause

von 20 Minuten einzuhalten ist. Der Lehrstoff

gemäß Abs. 4 Z 1 ist auf. mindestens acht Unterrichtseinheiten,

der Lehrstoff gemäß Abs. 4 Z 2 ist

auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten aufzuteilen.

Pro Tag dürfen Schülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges

nicht mehr als zwei Unterrichtseinheiten

vermittelt werden. Mit der praktischen Ausbildung

für die Gruppe C darf erst nach Abschluß der

Hauptschulung gemäß dem Lehrplan für die Mindestschulung

für die Gruppe B (Anlage 10 f)

begonnen werden.

(6) Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler

in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten;

diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach

Abschluß der Ausbildung aufzubewahren und der

Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(7) Bei einer Übertretung der Abs. 1 bis 7 ist

auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 einzuleiten.

Ausbildung von Fahrschullehrern

§ 64 c. (1) Zweck der Ausbildung ist es, dem

Fahrschullehrer jene Kenntnisse zu vermitteln, die

für ihn zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

notwendig sind.

(2) Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf

nur in Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom

Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor

der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

zu hören.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 ist auf

Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber über

1. geeignetes Fachpersonal,

2. geeignete Räumlichkeiten im Sinne des § 64 a

Abs. 1,

3. Lehrmittel im Sinne des § 64 a Abs. 3 und

4. Schulfahrzeuge im Sinne des § 63 a und des

§ 63 b Abs. 2

verfügt.

(4) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und

Verantwortung eines Ausbildungsleiters zu erfolgen.

Der Ausbildungsleiter hat die organisatorische

und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung

sicherzustellen.

(5) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte

zur Verfügung stehen

1. je ein Vertreter der kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer,

2. eine rechtskundige Person,

3. eine Person, welche das Diplom der Fakultät

für Maschinenbau oder für Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Universität

besitzt oder die Reifeprüfung an einer

österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt

maschinen- oder elektrotechnischer

Richtung erfolgreich bestanden hat,

4. eine Person, die über besondere pädagogische

Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,

5. ein Absolvent der Fachrichtung Psychologie

einer Universität mit verkehrspsychologischen

Kenntnissen und Erfahrungen, und

6. ein Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,

der während der der Einbringung des

Antrages gemäß Abs. 3 unmittelbar vorangehenden

fünf Jahre hauptberuflich in einer

Fahrschule unterrichtet hat.

Die in Z 1 bis 6 genannten Personen müssen im

Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B

sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 6

angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die

betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung

stehen.

(6) Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer

von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern,

wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung

noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn

mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung

vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.

(7) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal

erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und

einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe

der Lehrinhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten

mindestens 330 Unterrichtseinheiten

sowie mindestens 60 Unterrichtseinheiten praktische

Ausbildung II zu dauern. Eine Unterrichtseinheit

umfaßt 50 Minuten Unterricht. Zwischen den

Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten

zu halten. Unterrichtseinheiten können aus

pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die

Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.

Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu

einer Einheit zusammengefaßt werden, wobei zwischen

solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause

von 20 Minuten einzuhalten ist. Das Erreichen der

einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende

Lernkontrollen festzustellen.

(8) Wenn eine zentrale Ausbildungsstätte zur

Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen

Ausbildung eingerichtet ist, hat der Abschluß

der Ausbildung im Ausmaß von mindestens

40 Unterrichtseinheiten an dieser Ausbildungsstätte

zu erfolgen.

(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend

der angestrebten Gruppe nach dem Lehrplan

gemäß Anlage 10 d im Ausmaß der dort angeführten

Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind

durch Vorführungen und Übungen, insbesondere

auch an Hand geeigneten Anschauungsmaterials

und geeigneter Modelle, zu ergänzen.

(10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend

der angestrebten Gruppe nach dem Lehrplan

gemäß Anlage 10 d im Ausmaß der dort angeführten

Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken

eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines

Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung, durch Mitfahren

bei Schulfahrten und durch probeweises

Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht

eines Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung zu

erfolgen.

(11) Über die regelmäßige Teilnahme an der

Ausbildung zum Fahrschullehrer und über den

positiven Abschluß in den Unterrichtsgegenständen

Berufsrecht sowie Pädagogik I und II (Abschnitte

9, 12 und 13 des Lehrplanes gemäß

Anlage 10 d) ist eine Bestätigung auszustellen. Die

Lehrbefähigungsprüfung (§ 118 KFG 1967) darf

nur abgenommen werden, wenn diese Bestätigung

vorgelegt wird.

Ausbildung von Fahrlehrern

§ 64 d. § 64 c über die Ausbildung von Fahrschullehrern

ist auf die Ausbildung von Fahrlehrern sinngemäß

anzuwenden, ausgenommen die Abschnitte

13 und 14 (Pädagogik II und Unterrichtsübungen)

gemäß Anlage 10 d."

2. Dem § 65 wird angefügt

„(5) Der Prüfungsstoff hat die im Lehrplan

gemäß Anlage 10 d angeführten Unterrichtsgegenstände,

ausgenommen die Abschnitte 9, 12 und 13,

zu umfassen."

3. Nach dem § 65 wird eingefügt

„Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei

öffentlichen Dienststellen

§ 65 a. Für die Lenkerausbildung gemäß §§ 119

und 120 KFG 1967 gilt § 64 b sinngemäß.

Mindestschulung

§ 65 b. (1) Der Nachweis gemäß § 70 Abs. 2 a

lit. a KFG 1967 ist durch eine Schulung im Ausmaß

von mindestens 16 Unterrichtseinheiten gemäß dem

in der Anlage 10 e enthaltenen Lehrplan zu erbringen.

§ 64 b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(2) Der Nachweis gemäß § 70 Abs. 2 a lit. b KFG

1967 ist durch eine Schulung im Ausmaß von mindestens

16 Unterrichtseinheiten gemäß dem in der

Anlage 10 f enthaltenen Lehrplan zu erbringen.

§ 64 b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

Lehrfahrten

§ 65 c. (1) Die im § 122 a Abs. 2 KFG 1967 angeführte

Bewilligung darf nur Personen erteilt werden,

die

a) das 24. Lebensjahr, bei Bewilligungen um die

Gruppe D das 27. Lebensjahr vollendet

haben,

b) nachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der

Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10 d und

daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber

dem Lehrling im Sinne des § 29 a Abs. 2 lit. d

und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung

BGBl. Nr. 232/1978 unterwiesen wurden,

c) seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung

für die Gruppen C und E oder D

besitzen,

d) glaubhaft machen, daß sie während der Einbringung

des Antrages um diese Bewilligung

unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge

der Gruppen C und E oder D als

Berufskraftfahrer gelenkt haben und

e) in der in lit. d angeführten Zeit nicht wegen

schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche

oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft

worden sind.

(2) Die für Lehrfahrten verwendeten Kraftwagen

müssen

a) ein mehrstufiges Gruppengetriebe,

b) eine Breite von mindestens 2,3 m und

c) ausgenommen Sattelzugfahrzeuge, eine

Länge von mindestens 8 m aufweisen. Für

Lehrfahrten verwendete Sattelkraftfahrzeuge

müssen eine Länge von mindestens 14 m,

Kraftwagenzüge von mindestens 16 m haben.

(3) Für Lehrfahrten sind zu verwenden

1. im Rahmen der praktischen Grundausbildung

gemäß § 122 a Abs. 4 KFG 1967

a) Kraftwagen, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge,

mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mindestens 13500 kg,

b) Kraftwagen mit Anhängern, wenn die

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte,

bei Sattelkraftfahrzeugen

abzüglich der größeren der höchsten

zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge,

wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten

mindestens 25000 kg beträgt;

2. während der weiteren praktischen Ausbildung

überwiegend

a) Kraftwagen, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge,

mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mindestens 16000 kg,

b) Kraftwagen mit Anhängern, wenn die

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte,

bei Sattelkraftfahrzeugen

abzüglich der größeren der höchsten

zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge,

wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten

mindestens 32000 kg beträgt."

4. Nach der Anlage 10 wird eingefügt

Artikel II

(1) Vor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen

müssen ab dem 1. Juli 1989 dem § 64 a

Abs. 3 sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen

außerhalb des Standortes und ab 1. Jänner

1990 dem § 64 a Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.

(2) Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 1989

begonnen wurden, sind von § 64 b ausgenommen.

(3) Vor dem 1. Juli 1989 erteilte Fahrschullehrer- und

Fahrlehrerberechtigungen bleiben unberührt.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt, sofern im Abs. 2

nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

(2) In Kraft treten Art. I

a) Z 1 bezüglich § 64 c und § 64 d mit 1. Juli

1989.

b) Z 2 (§ 65 Abs. 5) mit 1. Jänner 1990.

Artikel IV

§ 65 c Abs. 1 (Art. I Z 3) tritt mit 31. Dezember

1995 außer Kraft.

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