683. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (26. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. Nr. 643/1988, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 64 wird eingefügt
„Ausstattung einer Fahrschule
§ 64 a. (1) Der theoretische Fahrschulunterricht
darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug
besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt
werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1
lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und
ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung
von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein.
Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach
Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten
Unterrichtsbetrieb zulassen.
(2) Für die Durchführung von Fahrübungen, wie
Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken,
muß ein geeigneter Übungsplatz im Ausmaß
von mindestens 1000 m² verfügbar sein.
(3) Für den theoretischen Unterricht müssen
mindestens folgende Lehrmittel ständig zur Verfügung
stehen
1. für den Unterricht im Sinne des § 70 Abs. 2
lit. a KFG 1967: Anschauungsmaterial über
Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen,
Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen
und dynamischen Darstellung von
Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen,
einschließlich der für die Präsentation erforderlichen
Geräte.
2. für den Unterricht im Sinne des § 70 Abs. 2
lit. b KFG 1967
2.1 Lehrmodelle und Anschauungsmaterial der
wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach der
Gruppe der Lenkerberechtigung
2.1.1 Gruppe A: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial
über den Aufbau eines Kraftrades
und über die Funktion von
Zwei- und Viertaktmotoren, ferner
ein Reifenschnittmodell, ein
Muster der geeigneten Bekleidung
sowie ein Sturzhelm;
2.1.2 Gruppe B: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial
zur Demonstration der Beschaffenheit
und Funktion einer
hydraulischen Zweikreisbremsanlage
(Scheiben- und Trommelbremse),
der Fahrzeugbeleuchtung
einschließlich der elektrischen
Anlage, der Lenkung, der
Stoßdämpfer, der Kraftübertragung,
der Wirkungsweise eines
Benzin- und eines Dieselmotors
sowie eines Katalysators und ein
Reifenschnittmodell;
2.1.3 Gruppe C, D und E: dem Stand der
Technik entsprechendes Anschauungsmaterial
über den Aufbau
eines Lastkraftwagens, eines
Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers
und eines Sattelanhängers
bzw. eines Omnibusses, mit
dem die Beschaffenheit und
Funktion aller für die Verkehrs- und
Betriebssicherheit wesentlichen
Teile demonstriert werden
können, insbesondere eines Dieselmotors,
einer Einspritzpumpe,
eines Turboladers und einer
Ladeluftkühlung. Ferner muß
ein Modell einer Anhängevorrichtung,
einer Sattelkupplung
und einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage,
sowie ein Reifenschnittmodell
und Anschauungsmaterial
über Ladehilfen vorhanden
sein;
2.1.4 Gruppe F: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial
über den Aufbau eines Traktors
unter sinngemäßer Anwendung
der Anforderungen gemäß
Punkt 2.1.3;
2.2 Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten,
Wagenheber und
2.3 Anschauungsmaterial für den Unterricht über
das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr
zu erwartenden besonderen Umständen
und Gefahren, insbesondere über den Anhalteweg,
das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und
Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde
(Blicktraining), die Tages-, Straßen-
und Wetterkunde, die Gefahren und Auswirkungen
einer Beeinträchtigung durch Alkohol
und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische
Gesetzmäßigkeiten und das richtige
Bremsen.
3. Als Anschauungsmaterial können wahlweise
Wandtafeln, Folien zur Tageslichtprojektion,
Diapositive oder Filme, insbesondere Videofilme,
benützt werden.
(4) Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes
der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erfüllt sein.
Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig
1. Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum
gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen.
2. Fahrübungen gemäß Abs. 2 können auch auf
dem für den Standort der Fahrschule genehmigten
Übungsplatz durchgeführt werden.
3. Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-
Druckluftbremsanlage (Abs. 3 Z 2.1.3) vorhanden,
dann müssen jene Unterrichtseinheiten,
bei denen dieses Modell zu verwenden
ist, am Standort der Fahrschule abgehalten
werden.
Lehrplan für die theoretische und die praktische
Ausbildung durch eine Fahrschule
§ 64 b. (1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische
und die praktische Ausbildung in der Fahrschule
jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr vorschriftsgemäß,
sicher und umweltbewußt zu verhalten und die ihn
in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkerberechtigung
zu erwerben.
(2) Die theoretische Ausbildung für alle Gruppen
von Lenkerberechtigungen hat nach dem in der
Anlage 10 a enthaltenen Lehrplan im Ausmaß der
dort jeweils angegebenen Mindestunterrichtszeiten
zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen
und Übungen, insbesondere auch an Hand
geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter
Modelle, zu ergänzen.
(3) Eine Unterrichtseinheit für den theoretischen
Unterricht beträgt 50 Minuten. Zwischen den
Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten
zu halten. Unterrichtseinheiten können aus
pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die
Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.
Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu
einer Einheit zusammengefaßt werden, wobei zwischen
solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause
von 20 Minuten einzuhalten ist. Der Lehrstoff
gemäß Abs. 2 ist auf mindestens 40 Unterrichtseinheiten
aufzuteilen. Pro Tag dürfen nicht mehr als
vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden; diese
sind möglichst gleichmäßig auf mindestens
14 Kalendertage zu verteilen.
(4) Die praktische Ausbildung hat zu erfolgen
1. für die Gruppe A auf einem Motorrad nach
dem in der Anlage 10 b enthaltenen Ausbildungsplan,
2. für die Gruppe B nach dem in der Anlage 10 c
enthaltenen Ausbildungsplan.
Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines
Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers
eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Sie hat
jedenfalls Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit,
Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr
(städtisches Gebiet) und Fahrten im Schnellverkehr
(wie Autobahn, Autostraße) zu umfassen.
(5) Eine Unterrichtseinheit für die praktische
Ausbildung beträgt 50 Minuten. Zwischen den
Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten
zu halten. Unterrichtseinheiten können aus
pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die
Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.
Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu
einer Einheit zusammengefaßt werden, wobei zwischen
solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause
von 20 Minuten einzuhalten ist. Der Lehrstoff
gemäß Abs. 4 Z 1 ist auf. mindestens acht Unterrichtseinheiten,
der Lehrstoff gemäß Abs. 4 Z 2 ist
auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten aufzuteilen.
Pro Tag dürfen Schülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges
nicht mehr als zwei Unterrichtseinheiten
vermittelt werden. Mit der praktischen Ausbildung
für die Gruppe C darf erst nach Abschluß der
Hauptschulung gemäß dem Lehrplan für die Mindestschulung
für die Gruppe B (Anlage 10 f)
begonnen werden.
(6) Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler
in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten;
diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach
Abschluß der Ausbildung aufzubewahren und der
Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(7) Bei einer Übertretung der Abs. 1 bis 7 ist
auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 einzuleiten.
Ausbildung von Fahrschullehrern
§ 64 c. (1) Zweck der Ausbildung ist es, dem
Fahrschullehrer jene Kenntnisse zu vermitteln, die
für ihn zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
notwendig sind.
(2) Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf
nur in Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom
Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor
der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zu hören.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 ist auf
Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber über
1. geeignetes Fachpersonal,
2. geeignete Räumlichkeiten im Sinne des § 64 a
Abs. 1,
3. Lehrmittel im Sinne des § 64 a Abs. 3 und
4. Schulfahrzeuge im Sinne des § 63 a und des
§ 63 b Abs. 2
verfügt.
(4) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und
Verantwortung eines Ausbildungsleiters zu erfolgen.
Der Ausbildungsleiter hat die organisatorische
und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung
sicherzustellen.
(5) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte
zur Verfügung stehen
1. je ein Vertreter der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer,
2. eine rechtskundige Person,
3. eine Person, welche das Diplom der Fakultät
für Maschinenbau oder für Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Universität
besitzt oder die Reifeprüfung an einer
österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt
maschinen- oder elektrotechnischer
Richtung erfolgreich bestanden hat,
4. eine Person, die über besondere pädagogische
Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,
5. ein Absolvent der Fachrichtung Psychologie
einer Universität mit verkehrspsychologischen
Kenntnissen und Erfahrungen, und
6. ein Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
der während der der Einbringung des
Antrages gemäß Abs. 3 unmittelbar vorangehenden
fünf Jahre hauptberuflich in einer
Fahrschule unterrichtet hat.
Die in Z 1 bis 6 genannten Personen müssen im
Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B
sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 6
angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die
betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung
stehen.
(6) Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer
von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn
mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung
vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.
(7) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal
erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe
der Lehrinhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten
mindestens 330 Unterrichtseinheiten
sowie mindestens 60 Unterrichtseinheiten praktische
Ausbildung II zu dauern. Eine Unterrichtseinheit
umfaßt 50 Minuten Unterricht. Zwischen den
Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten
zu halten. Unterrichtseinheiten können aus
pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die
Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.
Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu
einer Einheit zusammengefaßt werden, wobei zwischen
solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause
von 20 Minuten einzuhalten ist. Das Erreichen der
einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende
Lernkontrollen festzustellen.
(8) Wenn eine zentrale Ausbildungsstätte zur
Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen
Ausbildung eingerichtet ist, hat der Abschluß
der Ausbildung im Ausmaß von mindestens
40 Unterrichtseinheiten an dieser Ausbildungsstätte
zu erfolgen.
(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend
der angestrebten Gruppe nach dem Lehrplan
gemäß Anlage 10 d im Ausmaß der dort angeführten
Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind
durch Vorführungen und Übungen, insbesondere
auch an Hand geeigneten Anschauungsmaterials
und geeigneter Modelle, zu ergänzen.
(10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend
der angestrebten Gruppe nach dem Lehrplan
gemäß Anlage 10 d im Ausmaß der dort angeführten
Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken
eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines
Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung, durch Mitfahren
bei Schulfahrten und durch probeweises
Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht
eines Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung zu
erfolgen.
(11) Über die regelmäßige Teilnahme an der
Ausbildung zum Fahrschullehrer und über den
positiven Abschluß in den Unterrichtsgegenständen
Berufsrecht sowie Pädagogik I und II (Abschnitte
9, 12 und 13 des Lehrplanes gemäß
Anlage 10 d) ist eine Bestätigung auszustellen. Die
Lehrbefähigungsprüfung (§ 118 KFG 1967) darf
nur abgenommen werden, wenn diese Bestätigung
vorgelegt wird.
Ausbildung von Fahrlehrern
§ 64 d. § 64 c über die Ausbildung von Fahrschullehrern
ist auf die Ausbildung von Fahrlehrern sinngemäß
anzuwenden, ausgenommen die Abschnitte
13 und 14 (Pädagogik II und Unterrichtsübungen)
gemäß Anlage 10 d."
2. Dem § 65 wird angefügt
„(5) Der Prüfungsstoff hat die im Lehrplan
gemäß Anlage 10 d angeführten Unterrichtsgegenstände,
ausgenommen die Abschnitte 9, 12 und 13,
zu umfassen."
3. Nach dem § 65 wird eingefügt
„Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei
öffentlichen Dienststellen
§ 65 a. Für die Lenkerausbildung gemäß §§ 119
und 120 KFG 1967 gilt § 64 b sinngemäß.
Mindestschulung
§ 65 b. (1) Der Nachweis gemäß § 70 Abs. 2 a
lit. a KFG 1967 ist durch eine Schulung im Ausmaß
von mindestens 16 Unterrichtseinheiten gemäß dem
in der Anlage 10 e enthaltenen Lehrplan zu erbringen.
§ 64 b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Der Nachweis gemäß § 70 Abs. 2 a lit. b KFG
1967 ist durch eine Schulung im Ausmaß von mindestens
16 Unterrichtseinheiten gemäß dem in der
Anlage 10 f enthaltenen Lehrplan zu erbringen.
§ 64 b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
Lehrfahrten
§ 65 c. (1) Die im § 122 a Abs. 2 KFG 1967 angeführte
Bewilligung darf nur Personen erteilt werden,
die
a) das 24. Lebensjahr, bei Bewilligungen um die
Gruppe D das 27. Lebensjahr vollendet
haben,
b) nachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der
Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10 d und
daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber
dem Lehrling im Sinne des § 29 a Abs. 2 lit. d
und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung
BGBl. Nr. 232/1978 unterwiesen wurden,
c) seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung
für die Gruppen C und E oder D
besitzen,
d) glaubhaft machen, daß sie während der Einbringung
des Antrages um diese Bewilligung
unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge
der Gruppen C und E oder D als
Berufskraftfahrer gelenkt haben und
e) in der in lit. d angeführten Zeit nicht wegen
schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche
oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft
worden sind.
(2) Die für Lehrfahrten verwendeten Kraftwagen
müssen
a) ein mehrstufiges Gruppengetriebe,
b) eine Breite von mindestens 2,3 m und
c) ausgenommen Sattelzugfahrzeuge, eine
Länge von mindestens 8 m aufweisen. Für
Lehrfahrten verwendete Sattelkraftfahrzeuge
müssen eine Länge von mindestens 14 m,
Kraftwagenzüge von mindestens 16 m haben.
(3) Für Lehrfahrten sind zu verwenden
1. im Rahmen der praktischen Grundausbildung
gemäß § 122 a Abs. 4 KFG 1967
a) Kraftwagen, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge,
mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mindestens 13500 kg,
b) Kraftwagen mit Anhängern, wenn die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte,
bei Sattelkraftfahrzeugen
abzüglich der größeren der höchsten
zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge,
wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten
mindestens 25000 kg beträgt;
2. während der weiteren praktischen Ausbildung
überwiegend
a) Kraftwagen, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge,
mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mindestens 16000 kg,
b) Kraftwagen mit Anhängern, wenn die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte,
bei Sattelkraftfahrzeugen
abzüglich der größeren der höchsten
zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge,
wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten
mindestens 32000 kg beträgt."
4. Nach der Anlage 10 wird eingefügt
Artikel II
(1) Vor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen
müssen ab dem 1. Juli 1989 dem § 64 a
Abs. 3 sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen
außerhalb des Standortes und ab 1. Jänner
1990 dem § 64 a Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.
(2) Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 1989
begonnen wurden, sind von § 64 b ausgenommen.
(3) Vor dem 1. Juli 1989 erteilte Fahrschullehrer- und
Fahrlehrerberechtigungen bleiben unberührt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt, sofern im Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1989 in
Kraft.
(2) In Kraft treten Art. I
a) Z 1 bezüglich § 64 c und § 64 d mit 1. Juli
1989.
b) Z 2 (§ 65 Abs. 5) mit 1. Jänner 1990.
Artikel IV
§ 65 c Abs. 1 (Art. I Z 3) tritt mit 31. Dezember
1995 außer Kraft.