683. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an
gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des
Gewichtes der Unternummer 1006 40 A des Zolltarifes
werden für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis
31. Dezember 1988 nach Maßgabe der Anlage
mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im
Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
erteilt.
§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Die Kontingente werden auf der
Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1988 eingelangten
und am 11. Jänner 1988 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig
sind, verteilt.
(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen über
95 von Hundert der Kontingente Antragstellern,
die in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember
1986 nachweislich Einfuhren der im § 1
genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der
Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der
zollamtlich bestätigten Warenerklärung und Rechnung
zu erfolgen.
(3) Ein Zwanzigstel der Kontingente wird auf
der Grundlage aller am 11. Jänner 1988 vorliegenden
Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der
Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986
keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt
haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 3 enthaltene
Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen
Kontingents, ist das Kontingent durch die Zahl der
Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge,
deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden
Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe
zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu divieren, und Anträge, die in dem
sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,
sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist der Rest des
Kontingents auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den Abs. 1 und 2 nicht erschöpft,
werden nach dem 11. Jänner 1988 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller
im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 94/1987
Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe
des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das
Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge
vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die
zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des
Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller
aufzuteilen.
§ 4. (1) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung
sind nach Ausnützung unverzüglich dem
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt
wurden, ist der nicht ausgenützte Wert
dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und nach
Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.