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683_1987 AT

683. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 683. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an

gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des

Gewichtes der Unternummer 1006 40 A des Zolltarifes

werden für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis

31. Dezember 1988 nach Maßgabe der Anlage

mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im

Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilt.

§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Die Kontingente werden auf der

Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1988 eingelangten

und am 11. Jänner 1988 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, verteilt.

(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen über

95 von Hundert der Kontingente Antragstellern,

die in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember

1986 nachweislich Einfuhren der im § 1

genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der

Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der

zollamtlich bestätigten Warenerklärung und Rechnung

zu erfolgen.

(3) Ein Zwanzigstel der Kontingente wird auf

der Grundlage aller am 11. Jänner 1988 vorliegenden

Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der

Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986

keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt

haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 3 enthaltene

Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen

Kontingents, ist das Kontingent durch die Zahl der

Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge,

deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden

Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe

zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu divieren, und Anträge, die in dem

sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,

sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist der Rest des

Kontingents auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den Abs. 1 und 2 nicht erschöpft,

werden nach dem 11. Jänner 1988 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 94/1987

Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe

des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das

Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge

vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die

zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des

Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller

aufzuteilen.

§ 4. (1) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung

sind nach Ausnützung unverzüglich dem

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt

wurden, ist der nicht ausgenützte Wert

dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und nach

Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.

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