683. Verordnung: Anrechnung anteiliger Zinsen beim gebundenen Vermögen von Versicherungsunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 Abs. 4 und 6, des § 78 Abs. 6,
des § 79 Abs. 1 und 2 und des § 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Betrieb und die Beaufsichtigung
der Vertragsversicherung (VAG), BGBl.
Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 558/1986 wird verordnet
§ 1. (1) Anteilige. Zinsen von festverzinslichen
Wertpapieren können angerechnet werden
1. auf das Deckungserfordernis, sofern vertraglich
vereinbart ist, daß die Zinsen auf ein dem
Deckungsstock gewidmetes Guthaben (§ 77
Abs. 1 Z 5 VAG) überwiesen werden,
2. auf die technischen Verbindlichkeiten, sofern
vertraglich vereinbart ist, daß die Zinsen auf
ein gemäß § 78 Abs. 3 Z 10 VAG geeignetes
Guthaben überwiesen werden,
3. auf das Kautionserfordernis, sofern vertraglich
vereinbart ist, daß die Zinsen auf ein der
Kaution gewidmetes Guthaben (§ 79 Abs. 1 in
Verbindung mit § 77 Abs. 1 Z 5 VAG) überwiesen
werden.
(2) Anteilige Zinsen, die auf das Deckungserfordernis
oder auf die Kaution angerechnet werden,
sind in die Spalte 11 der Formblätter B 1 und B 2
der Anlage zur Deckungsstockverzeichnis-Verordnung
1987, BGBl. Nr. 681/1986, einzutragen.
(3) Vereinbarungen mit dem Verwahrer, aus
denen sich ergibt, daß anteilige Zinsen im Sinn des
Abs. 1 angerechnet werden können, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
unverzüglich vorzulegen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.