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683_1986 AT

683. Verordnung: Anrechnung anteiliger Zinsen beim gebundenen Vermögen von Versicherungsunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 683. Verordnung: Anrechnung anteiliger Zinsen beim gebundenen Vermögen von Versicherungsunternehmen

Auf Grund des § 77 Abs. 4 und 6, des § 78 Abs. 6,

des § 79 Abs. 1 und 2 und des § 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Betrieb und die Beaufsichtigung

der Vertragsversicherung (VAG), BGBl.

Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 558/1986 wird verordnet

§ 1. (1) Anteilige. Zinsen von festverzinslichen

Wertpapieren können angerechnet werden

1. auf das Deckungserfordernis, sofern vertraglich

vereinbart ist, daß die Zinsen auf ein dem

Deckungsstock gewidmetes Guthaben (§ 77

Abs. 1 Z 5 VAG) überwiesen werden,

2. auf die technischen Verbindlichkeiten, sofern

vertraglich vereinbart ist, daß die Zinsen auf

ein gemäß § 78 Abs. 3 Z 10 VAG geeignetes

Guthaben überwiesen werden,

3. auf das Kautionserfordernis, sofern vertraglich

vereinbart ist, daß die Zinsen auf ein der

Kaution gewidmetes Guthaben (§ 79 Abs. 1 in

Verbindung mit § 77 Abs. 1 Z 5 VAG) überwiesen

werden.

(2) Anteilige Zinsen, die auf das Deckungserfordernis

oder auf die Kaution angerechnet werden,

sind in die Spalte 11 der Formblätter B 1 und B 2

der Anlage zur Deckungsstockverzeichnis-Verordnung

1987, BGBl. Nr. 681/1986, einzutragen.

(3) Vereinbarungen mit dem Verwahrer, aus

denen sich ergibt, daß anteilige Zinsen im Sinn des

Abs. 1 angerechnet werden können, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde

unverzüglich vorzulegen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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