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683_1976 AT

683. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 683. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird

im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26

Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien

des Dorotheums

a) für den Bediensteten des Ruhestandes

2860 S. Der Mindestsatz erhöht sich für

die Ehefrau, die bei der Bemessung der

Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um

1230 S und für jedes Kind, das bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 307 S,

b) für die Witwe 2860 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

307 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1068 S und nach diesem

Zeitpunkt 1897 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1604 S und nach diesem

Zeitpunkt 2860 S,

e) für eine frühere Ehefrau 2860 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977

in Kraft.

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