683. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird
im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26
Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,
BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien
des Dorotheums
a) für den Bediensteten des Ruhestandes
2860 S. Der Mindestsatz erhöht sich für
die Ehefrau, die bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um
1230 S und für jedes Kind, das bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 307 S,
b) für die Witwe 2860 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
307 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1068 S und nach diesem
Zeitpunkt 1897 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1604 S und nach diesem
Zeitpunkt 2860 S,
e) für eine frühere Ehefrau 2860 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977
in Kraft.