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683_1974 AT

683. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs und der Gemeinde Gaflenz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 683. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs und der Gemeinde Gaflenz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 121 Weyrer Straße

wird im Bereich der Stadt Waidhofen an der

Ybbs und der Gemeinde Gaflenz wie folgt bestimmt

Die neue Straßentrasse beginnt rund 250 m

nach der Querung der Bahnlinie Amstetten—

Kastenreith bei Plan-km 27,68 und führt von

dort auf der bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Trasse bis zur Landesgrenze Niederösterreich/

Oberösterreich bei Plan-km 31,879.

Ab Landesgrenze verläuft die neu herzustellende

Trasse unmittelbar südlich der Bahnlinie

und endet bei Plan-km 33,399.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

und Oberösterreichischen Landesregierung, beim

Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs und

der Gemeinde Gaflenz aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

Abschnitt von Plan-km 31,879 bis Plan-km 33,399

Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen zu

entnehmen.

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