682. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen §§ 6, 72 und 73, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird — hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, BGBl. Nr. 437/1988, BGBl. Nr. 571/1989 und BGBl. Nr. 463/1991 wird wie folgt geändert
1. Artikel I § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen
1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Hochbau (Anlagen 1 und 1.1.1)
2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlagen 1 und 1.1.2)
3. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlagen 1 und 1.1.4)
4. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft — Ausbildungszweig: Sägetechnik (Anlagen 1 und 1.1.6)
5. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft — Ausbildungszweig: Holztechnologie (Anlagen 1 und 1.1.7)
6. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig : Technische Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)
7. Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlagen 1 und 1.2.2)
8. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)
9. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.2.4)
10. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik (Anlagen 1 und 1.3.1)
11. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlagen 1 und 1.3.1.1)
12. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik (Anlagen 1 und 1.3.2)
13. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Informatik (Anlagen 1 und 1.3.2.1)
14. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Biomedizinische Technik (Anlagen 1 und 1.3.2.2).
15. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und 1.3.3)
16. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: allgemeiner Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.4.1)
17. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.4.2)
18. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Gießereitechnik (Anlagen 1 und 1.4.3)
19. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung (Anlagen 1 und 1.4.5)
20. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Kraftfahrzeugbau (Anlagen 1 und 1.4.6)
21. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Automatisierungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.9)
22. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.10)
23. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.4.11)
24. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Weberei und Spinnerei (Anlagen 1 und 1.5.1)
25. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1 und 1.5.2)
26. Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlagen 1 und 1.5.3)
27. Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlagen 1 und 1.5.4)
28. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.6.1)
29. Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik (Anlagen 1 und 1.6.3)
30. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)
31. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)
32. Höhere Lehranstalt — Kolleg Technische Chemie (Anlagen 3 und 3.2.1)
33. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 3 und 3.3.1)
34. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik (Anlagen 3 und 3.3.2)
35. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 3 und 3.3.3)
36. Höhere Lehranstalt — Kolleg Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen 3 und 3.7)
37. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)
38. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektronik (Anlagen 4 und 4.3.2)
39. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 4 und 4.3.3)
40. Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)
41. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe — Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)
42. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik — Aufbaulehrgang (Anlage 7.8)
43. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 8 und 8.3.2)
44. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 8 und 8.3.3)."
2. Im Art. III erhält der Text des bisherigen Abs. 1 die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 1.(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 682/1992 sowie die Anlagen 1.1.6, 1.1.7, 1.2.2, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.11, 1.6.1, 1.6.3, 3.3.3, 4.3.3 und 8.3.3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 682/1992 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft
1. Art. I § 1, Art. III §§ 1 und 2 sowie hinsichtlich des I.Jahrganges und des 1. Semesters mit
1. September 1992,
2. hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des
2. Semesters des Schuljahres 1992/93,
3. hinsichtlich des II. Jahrganges und des
3. Semesters mit 1. September 1993,
4. hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1993/94,
5. hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1994,
6. hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
7. hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1995 und
8. hinsichtlich des V.Jahrganges mit 1. September 1996."
3. Im Art. III erhält der Text des bisherigen Abs. 2 die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 2. (1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 682/1992 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982, BGBl. Nr. 109/1984 und BGBl. Nr. 229/1987 enthaltenen Lehrpläne außer Kraft
a) Höheren Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),
b) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlage 1.4.1)
c) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik (Anlage 1.4.2),
d) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Gießereitechnik (Anlage 1.4.3),
e) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Heizungs- und Klimatechnik (Anlage 1.4.5),
f) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau (Anlage 1.4.6),
g) Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik (Anlage 1.6.3),
h) Kolleg für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 3.3.3) und
i) Kolleg für Berufstätige für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 4.3)."
4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen werden wie folgt eingereiht
1. die Anlagen 1.1.6 und 1.1.7 nach Anlage 1.1.4,
2. die Anlage 1.2.2 nach Anlage 1.2.1,
3. die Anlagen 1.4.2, 1.4.3, 1.4.5 und 1.4.6 nach Anlage 1.4.1,
4. die Anlage 1.4.11 nach Anlage 1.4.10,
5. die Anlagen 1.6.1 und 1.6.3 nach Anlage 1.5.4,
6. die Anlage 3.3.3 nach Anlage 3.3.2,
7. die Anlage 4.3.3 nach Anlage 4.3.2 und
8. die Anlage 8.3.3 nach Anlage 8.3.2.
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, wird bekanntgemacht
1. Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.
2. In Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 463/1991, Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen Lehranstalten) wird nach dem Unterabschnitt d) (Islamischer Religionsunterricht) angefügt
,,e) Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
f) Neuapostolischer Religionsunterricht: Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht: Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
j) Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992."
3. In den Anlagen 2, 3, 7 und 8 zur Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 463/1991, wird in den Abschnitten III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils die lit. d ersetzt durch folgende lit. d bis j
,,d) Islamischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
e) Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
f) Neuapostolischer Religionsunterricht: Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht: Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
j) Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992."