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682_1991 AT

682. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 682. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert

1. Dem § 9 werden folgende Absätze 5 bis 7

angefügt

„(5) Zumutbar ist eine vom Arbeitsamt vermittelte

Beschäftigung auch dann, wenn dem Arbeitslosen

eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren

Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose

schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in

Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(6) Der Arbeitslose ist zum Ersatz eines allfälligen

Schadens der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung

wegen Antritt einer anderen

Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Er

soll dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen

vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem

Wiederantrittstermin bekanntgeben. Ansprüche aus

einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die der

Arbeitslose anläßlich der Beendigung nur wegen der

erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen

der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung

verzichtet hat, leben wieder auf, wenn der

Arbeitslose dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen

vom Wiederantritt der Beschäftigung vor

dem Wiederantrittstermin bekanntgibt.

(7) Wenn infolge eines Wiedereinstellungsvertrges

oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche

aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder

nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden

diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem

der Arbeitnehmer seine Beschäftigung gemäß dem

Wiedereinstellungsvertrag (Wiedereinstellungszusage)

hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz

nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und

Verfallsfristen verlängern sich um den Zeitraum

zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme

der Beschäftigung."

2. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten

vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist)

insgesamt 26 Wochen im Inland

arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt

war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige

Zeiten nach § 25

Abs. 1 und 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, herangezogen

werden dürfen, und"

3. § 18 Abs. 2 lit. c lautet

„c) auf 209 Wochen, wenn in den letzten

25 Jahren vor der Geltendmachung des

Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige

Beschäftigungen von 780 Wochen nachgewiesen

werden und der Arbeitslose

aa) bei Geltendmachung des Anspruches das

50. Lebensjahr vollendet hat,

bb) bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seit

mindestens zwölf Monaten seinen

Wohnsitz in einer Region hat, für die

eine Feststellung nach Abs. 4 erfolgt ist,

cc) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen

Arbeitsplatz in einer solchen Region

hatte oder in einem Betrieb beschäftigt

war, der in einer solchen Region seinen

Sitz hatte, und

dd) keinen Tatbestand gemäß § 11 gesetzt

hat."

4. § 40 Abs. 2 lautet

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind während der

Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18

Abs. 2 lit. c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug

beruhenden Notstandshilfebezuges sowie

während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld

gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres

letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues krankenversichert

waren, bei dieser Versicherungsanstalt,

Bezieher, die während des letzten Dienstverhältnisses

bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert

waren, bei dieser Betriebskrankenkasse

krankenversichert."

5. Im § 41 Abs. 3 wird das Wort „Familiengeld"

durch das Wort „Krankengeld" ersetzt.

Artikel II

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,

BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 157/1991, wird wie

folgt geändert

1. § 13 b Abs. 1 Z 2 lautet

„2. das Vorliegen von mindestens 92 Beschäftigungswochen

innerhalb eines Zeitraumes von

156 Wochen im Verlauf eines oder mehrerer

Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber

oder zu einem Arbeitgeber aus einem Beschäftigungsverhältnis,

das vom Arbeitsamt vermittelt

wurde, sofern zwischen den Beschäftigungswochen

jeweils keine Unterbrechungen

von mehr als 22 Wochen liegen und am Ende

des Zeitraumes von 156 Wochen ein Arbeitsverhältnis

zu einem dieser Arbeitgeber besteht."

2. In § 13 b Abs. 2 Z 1 entfällt der Strichpunkt

und wird folgende Wortgruppe angefügt: „. . . oder

nur deshalb nicht nachkommt, weil er vom

Arbeitsamt in ein anderes Arbeitsverhältnis vermittelt

wurde;"

Artikel III

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

(1) Durch die Änderung des Art. I Z 2 und 3

werden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erfolgreich geltend gemachte Ansprüche nicht

berührt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

kann durch Verordnung den Beitrag gemäß § 61

Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes mit Beginn des

Beitragszeitraumes November 1991 rückwirkend

festsetzen. Wenn der Dienstnehmer vor Kundmachung

dieser Verordnung aus dem Dienstverhältnis

ausgeschieden ist und sein Entgelt bereits ausgezahlt

wurde, ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, den

Arbeitnehmeranteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

für den Zeitraum der nachträglichen

Beitragserhöhung zu bezahlen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 treten mit

Beginn der Beitragsperiode November 1991 in

Kraft.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht

anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

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