682. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert
1. Dem § 9 werden folgende Absätze 5 bis 7
angefügt
„(5) Zumutbar ist eine vom Arbeitsamt vermittelte
Beschäftigung auch dann, wenn dem Arbeitslosen
eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren
Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose
schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in
Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(6) Der Arbeitslose ist zum Ersatz eines allfälligen
Schadens der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung
wegen Antritt einer anderen
Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Er
soll dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen
vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem
Wiederantrittstermin bekanntgeben. Ansprüche aus
einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die der
Arbeitslose anläßlich der Beendigung nur wegen der
erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen
der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung
verzichtet hat, leben wieder auf, wenn der
Arbeitslose dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen
vom Wiederantritt der Beschäftigung vor
dem Wiederantrittstermin bekanntgibt.
(7) Wenn infolge eines Wiedereinstellungsvertrges
oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche
aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder
nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden
diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem
der Arbeitnehmer seine Beschäftigung gemäß dem
Wiedereinstellungsvertrag (Wiedereinstellungszusage)
hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz
nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und
Verfallsfristen verlängern sich um den Zeitraum
zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme
der Beschäftigung."
2. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten
vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist)
insgesamt 26 Wochen im Inland
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige
Zeiten nach § 25
Abs. 1 und 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, herangezogen
werden dürfen, und"
3. § 18 Abs. 2 lit. c lautet
„c) auf 209 Wochen, wenn in den letzten
25 Jahren vor der Geltendmachung des
Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige
Beschäftigungen von 780 Wochen nachgewiesen
werden und der Arbeitslose
aa) bei Geltendmachung des Anspruches das
50. Lebensjahr vollendet hat,
bb) bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seit
mindestens zwölf Monaten seinen
Wohnsitz in einer Region hat, für die
eine Feststellung nach Abs. 4 erfolgt ist,
cc) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen
Arbeitsplatz in einer solchen Region
hatte oder in einem Betrieb beschäftigt
war, der in einer solchen Region seinen
Sitz hatte, und
dd) keinen Tatbestand gemäß § 11 gesetzt
hat."
4. § 40 Abs. 2 lautet
„(2) Abweichend von Abs. 1 sind während der
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18
Abs. 2 lit. c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug
beruhenden Notstandshilfebezuges sowie
während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres
letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues krankenversichert
waren, bei dieser Versicherungsanstalt,
Bezieher, die während des letzten Dienstverhältnisses
bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert
waren, bei dieser Betriebskrankenkasse
krankenversichert."
5. Im § 41 Abs. 3 wird das Wort „Familiengeld"
durch das Wort „Krankengeld" ersetzt.
Artikel II
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,
BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 157/1991, wird wie
folgt geändert
1. § 13 b Abs. 1 Z 2 lautet
„2. das Vorliegen von mindestens 92 Beschäftigungswochen
innerhalb eines Zeitraumes von
156 Wochen im Verlauf eines oder mehrerer
Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber
oder zu einem Arbeitgeber aus einem Beschäftigungsverhältnis,
das vom Arbeitsamt vermittelt
wurde, sofern zwischen den Beschäftigungswochen
jeweils keine Unterbrechungen
von mehr als 22 Wochen liegen und am Ende
des Zeitraumes von 156 Wochen ein Arbeitsverhältnis
zu einem dieser Arbeitgeber besteht."
2. In § 13 b Abs. 2 Z 1 entfällt der Strichpunkt
und wird folgende Wortgruppe angefügt: „. . . oder
nur deshalb nicht nachkommt, weil er vom
Arbeitsamt in ein anderes Arbeitsverhältnis vermittelt
wurde;"
Artikel III
Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
(1) Durch die Änderung des Art. I Z 2 und 3
werden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erfolgreich geltend gemachte Ansprüche nicht
berührt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
kann durch Verordnung den Beitrag gemäß § 61
Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes mit Beginn des
Beitragszeitraumes November 1991 rückwirkend
festsetzen. Wenn der Dienstnehmer vor Kundmachung
dieser Verordnung aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden ist und sein Entgelt bereits ausgezahlt
wurde, ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, den
Arbeitnehmeranteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
für den Zeitraum der nachträglichen
Beitragserhöhung zu bezahlen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 treten mit
Beginn der Beitragsperiode November 1991 in
Kraft.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht
anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1992 in Kraft.