682. Verordnung: Diagnosenerfassung in Krankenanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 62 e Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1988 wird verordnet
Art und Formatierung der Datenträger
§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben den Bericht über die Diagnosen nach § 62 e KAG
auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erstatten.
(2) Die Formatierung der Datenträger hat der Anlage 1 zu entsprechen, der Blockungsfaktor ist
anzugeben.
Datensatzaufbau
§ 2. Der Datensatzaufbau des im § 62 e Abs. 1 KAG vorgesehenen Berichtes besteht aus zwei Satzarten.
Diese haben mit den gemäß § 62 e Abs. 2 KAG zu meldenden Daten der Anlage 2 zu entsprechen.
§ 3. (1) Vor dem Füllen der Datenfelder der einzelnen Satzarten ist der gesamte Datensatz mit Leerzeichen
zu initialisieren.
(2) Alphanumerische Felder, die durch Daten nicht zur Gänze aufgefüllt werden, sind linksbündig,
numerische Felder sind rechtsbündig zu füllen. Der Rest ist jeweils mit Leerzeichen zu ergänzen.
(3) Numerische Felder sind in gezonter Form ohne Vorzeichen anzugeben.
Merkmale der einzelnen Datenfelder
§ 4. Die Merkmale der einzelnen Datenfelder haben den Anlagen 3 bis 8 zu entsprechen.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.