682. Verordnung: Änderung einer Verordnung über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. März 1987,
BGBl. Nr. 116, über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Einfuhr wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder
Handelsland Japan werden in der Zeit vom
1. April 1987 bis 31. März 1988 nach Maßgabe der
Anlagen 1 und 2 wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden
Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender
Bestimmungen erteilt."
2. § 1 Abs. 2 lit. c lautet
„c) für in der Anlage 2 umschriebene Waren aus
der Tarifnummer 8482 im Wert bis zu 10000 S je
Sendung, wenn nachgewiesen wird, daß sie als
Ersatzteile zur unmittelbaren Inbetriebnahme von
Maschinen oder Fahrzeugen Verwendung finden
sollen."
3. Die Anlage zur Verordnung wird durch die
beiden folgenden Anlagen ersetzt
Anlage 2
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.