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682_1978 AT

682. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 682. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 669/1977, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 wird der Prozentsatz

„400 v. H." durch „370 v. H." ersetzt.

2. In § 6 wird der Prozentsatz „200 v. H."

durch „190 v. H." und der Prozentsatz

„180 v. H." durch „170 v. H." ersetzt,

3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates,

des Vorsitzenden des Bundesrates und

seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer

ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die

für die Präsidenten des Nationalrates 80 v. H.,

für den Vorsitzenden des Bundesrates und seine

Stellvertreter 90 v. H. des ihnen gebührenden

Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der

Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung

eines Geschäftsführenden Klubobmannes, der

den Klubobmann regelmäßig in der Präsidialkonferenz

gemäß § 8 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 410, vertritt, jedoch

nur der Bezug dieses Geschäftsführenden Klubobmannes)

erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit

um eine Amtszulage, die 60 v. H. des

ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, die Bundesregierung betraut.

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