682. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 669/1977, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 wird der Prozentsatz
„400 v. H." durch „370 v. H." ersetzt.
2. In § 6 wird der Prozentsatz „200 v. H."
durch „190 v. H." und der Prozentsatz
„180 v. H." durch „170 v. H." ersetzt,
3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates,
des Vorsitzenden des Bundesrates und
seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer
ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die
für die Präsidenten des Nationalrates 80 v. H.,
für den Vorsitzenden des Bundesrates und seine
Stellvertreter 90 v. H. des ihnen gebührenden
Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der
Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung
eines Geschäftsführenden Klubobmannes, der
den Klubobmann regelmäßig in der Präsidialkonferenz
gemäß § 8 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 410, vertritt, jedoch
nur der Bezug dieses Geschäftsführenden Klubobmannes)
erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit
um eine Amtszulage, die 60 v. H. des
ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, die Bundesregierung betraut.