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682_1977 AT

682. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 682. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1978

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung vom

8. November 1977, BGBl. Nr. 560, für das

Kalenderjahr 1978 mit 1,069 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch im Bereiche

des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr

1978 verbindlich.

Artikel II

Die Verordnung vom 30. November 1976,

BGBl. Nr. 676, wird aufgehoben.

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