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682_1976 AT

682. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 682. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 3

des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971 und 306/1975

und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/

1966, 248/1970, 487/1971 und 400/1975 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 2860,— S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1230,— S und für jedes

Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um

307,- S,

b) für die Witwe 2860,— S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

307,— S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1068,— S und nach diesem

Zeitpunkt 1897,— S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1604,— S und nach diesem

Zeitpunkt 2860,— S,

e) für eine frühere Ehefrau 2860,— S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1977 in Kraft.

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