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681_1995 AT

681. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 681. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 23 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 264 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch Belege folgender Art nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und

d) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer der folgenden berufsbildenden höheren Schulen: Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik, Kolleg für Elektrotechnik, Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik, Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg für Elektrotechnik, Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Elektrotechnik, Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik Ausbildungszweig Energietechnik und Leistungselektronik,

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik Ausbildungszweig Steuerungs- und Regelungstechnik, Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Steuerungs- und Regelungstechnik, Höhere Lehranstalt für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik, Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik, Kolleg für Feinwerktechnik, Kolleg für Elektronik, Höhere Lehranstalt - Kolleg Elektronik, Aufbaulehrgang für Elektronik,

Höhere Lehranstalt für Elektronik Ausbildungszweig Biomedizinische Technik, Höhere Lehranstalt für Elektronik und biomedizinische Technik, Höhere Lehranstalt für Elektronik Ausbildungszweig Informatik, Höhere Lehranstalt für Elektronik Ausbildungszweig Nachrichtentechnik, Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Elektronik,

Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik,

Aufbaulehrgang für Berufstätige für Nachrichtentechnik und Elektronik,

Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Elektronik,

Höhere Lehranstalt für Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik,

Kolleg für Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik,

Höhere Lehranstalt für Berufstätige für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik,

Höhere Lehranstalt für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik,

Aufbaulehrgang für Mikromechanik und Elektronik,

Höhere Lehranstalt für Elektronik Ausbildungszweig Automatisierung,

Höhere Lehranstalt für Berufstätige Fachrichtung Nachrichtentechnik und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und

c) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und

d) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

3. Zeugnisse über

a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer gemäß § 94 Z 25 GewO 1994 oder für das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 oder für das Handwerk der Schlosser gemäß § 94 Z 13 GewO 1994 und

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

4. Zeugnisse über

a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Elektrotechniker gemäß § 127 Z 9 GewO 1994 und

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem der folgenden Lehrberufe

Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Nachrichtenelektroniker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Radio- und Fernsehmechaniker, Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und

c) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und

d) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.

§ 2. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den im § 1 genannten Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an den im § 1 genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.

Schlußbestimmung

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Oktober 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen, BGBl. Nr. 509, außer Kraft.

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